Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe über einen längeren Zeitraum jedenfalls vom 21.08.2001 bis 07.03.2002 ein Autowrack der Marke VW-Golf 17 mit der Begutachtungsplakette XY, Lochung 05/01, nördlich des Wohnhauses Bahnstraße 14, im Bereich der Kreuzung der Gemeindestraße Bahnstraße-Rauthweg, auf dem Gehsteig nördlich des ehemaligen ADEG-Geschäftes abgestellt und diesen gefährlichen Abfall entgegen § 17 Abs 3 und Abs 5 Abfallwirtschafts... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß nachfolgendes vorgeworfen: "Der Beschuldigte X.X., geb. 08.04.1961, 5450 Werfen, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Entsorgung GmbH, 6500 St. Johann i. Pongau, und sohin als das gemäß § 9 Abs 1 VStG, BGBl Nr. 52/1991 idgF (kurz VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass von der H. Entsorgung GmbH an nachfolgenen Tagen gefährlicher Abfall, nämlich "S... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 15 AWG ist das Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen erlaubnispflichtig. Abfallbesitzer dürfen gefährliche Abfälle, Problemstoffe und Altöle nur an derartige Sammler und Behandler übergeben. § 17 AWG legt allgemeine Sorgfaltsmaßstäbe fest, die beim Umgang mit gefährlichen Abfällen und Altölen von jedem Abfall(Altöl-)besitzer einzuhalten und mit § 39 AWG sanktioniert sind. Gemäß § 17 Abs 3 AWG hat der Besitzer, der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach §39 Abs1 litb Z11 AWG muß daher - soweit es um die Übergabe gefährlicher Abfälle geht -, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob Beeinträchtigungen im Sinne von §1 Abs3 AWG bei der gegebenen Abgabefrequenz nicht vermieden wurden. mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, daß es sich bei den gesammelten Abfällen um gefährliche Abfälle iSd § 2 Z23 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, handelt. Herr N. hat keine Erlaubnis des Landeshauptmanns, die ihn zum Sammeln derartiger gefährlicher Abfälle berechtigen würde, sodaß er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Hinsichtlich der im Mai und im November 1992 durchgefüh... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Novelle zum Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 155/1994, wurde der § 17 Abs. 3 leg.cit. dahingehend abgeändert, daß die Entsorgungsfrist von zwölf Monaten auf 24 Monate verlängert wurde. Das diese Novelle enthaltende Bundesgesetzblatt wurde am 4.3.1994 herausgegeben, weshalb diese Gesetzesänderung am 5.3.1994 in Kraft getreten ist. Das nunmehr angefochtene, am 6.4.1994 - somit nach Inkrafttreten der vorerwähnten Novelle - erlassene Straferkenntnis wirft dem Beschuldigte... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B AbfallaufbereitungsgesmbH mit dem Firmenbuchsitz in N, und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ (§9 VStG) zu verantworten, daß die Firma B AbfallaufbereitungsgesmbH in der Zeit vom 30.01.1991 bis 08.09.1993 gefährlichen Abfall mit der Schlüss... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des §9 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSTG der W Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, O-Straße zu verantworten, daß diese Gesellschaft im Zeitraum 9. April 1993 bis 23. April 1993 in Wien, O-Straße die Bestimmungen des §17 Abs3 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG BGBl 325/1990 idgF, wonach d... mehr lesen...
Rechtssatz: §39 Abs1 litb Z11 AWG soll u.a. verhindern, daß Kapazitäten von Altöl angesammelt und zwischengelagert werden. Durch das Verhalten des Berufungswerbers war die kontinuierliche Entsorgung des Altöls nicht gewährleistet. Dazu kommt, daß bei einer Ansammlung von größeren Mengen von Altöl sich bei einem Zwischenfall eine viel größere Gefährdung des Grundwassers ergeben kann. Dies alles noch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Berufungswerber der ihm obliegenden Pflicht n... mehr lesen...