Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn A. G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.04.2002, Zl 2-AW308/2001, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Strafe auf Euro 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber 10 Prozent der verhängten Strafe, dies sind Euro 18,00, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe über einen längeren Zeitraum jedenfalls vom 21.08.2001 bis 07.03.2002 ein Autowrack der Marke VW-Golf 17 mit der Begutachtungsplakette XY, Lochung 05/01, nördlich des Wohnhauses Bahnstraße 14, im Bereich der Kreuzung der Gemeindestraße Bahnstraße-Rauthweg, auf dem Gehsteig nördlich des ehemaligen ADEG-Geschäftes abgestellt und diesen gefährlichen Abfall entgegen § 17 Abs 3 und Abs 5 Abfallwirtschaftsgesetz nicht rechtzeitig einem entsprechenden Befugten übergeben.
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs 3 und 5 Abfallwirtschaftsgesetz begangen und wurde über ihn gemäß § 39 Abs 1 lit b Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 363,50 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) unter gleichzeitiger Versetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde firstgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung bringt der Beschuldigte vor, dass ihm das Straferkenntnis erst im Feber 2003 zugestellt wurde. Frühere Zustellversuche seien deshalb gescheitert, da sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt Suben befunden habe. Inhaltlich brachte der Beschuldigte vor, dass er dieses Fahrzeug einer dritten Person überlassen habe, die sodann in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sei. In weiterer Folge sei das gegenständliche Fahrzeug vom ÖAMTC an diesem Standort abgestellt worden. Der Beschuldigte selbst habe mehrfach versucht eine Entfernung des Fahrzeuges zu erwirken, allerdings sei ihm dies nicht gelungen. Nunmehr beantragt er die Einstellung des Strafverfahrens in eventu die Herabsetzung der Strafe.
Dieser Berufung kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 07.01.2002, zu Zl 2 AW308/2001, wurde dem Beschuldigten aufgetragen, sein näher beschriebenes Fahrzeug vom Kreuzungsbereich der Gemeindestraße Bahnstraße-Rauthweg bis zum 21.01.2002 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Im weiteren Verfahren zur Entfernung dieses Autowracks erfolgten immer wieder Zustellungen zuhanden des nunmehrigen Berufungswerbers. Am 05. Feber 2002 wurde ihm auch eine Aufforderung zur Rechtfertigung sowie die Androhung der Ersatzvornahme hinsichtlich der Entfernung des Fahrzeuges zu eigenen Handen zugestellt.
Insofern geht der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol davon aus, dass dem Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt bewusst war, dass dieses Fahrzeug sich noch am ursprünglichen Abstellort befand und dass eine Entfernung nicht erfolgt sei.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. April 1990, Zl 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Zl 89/08/0221).
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist zum Teil erheblich da durch die übertretenen Normen insbesondere Vorschriften die der ordnungsgemäßen Entsorgung von gefährlichen Abfällen dienen, verletzt wurden.
Der Berufungswerber hat fahrlässig gehandelt, wobei das Verschulden aufgrund der offensichtlichen Sorglosigkeit nicht geringfügig ist.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte derzeit über kein Einkommen verfügt und eine Haftstrafe in der Justizanstalt Suben verbüßt. Des weiteren ist dem Beschuldigten auch zuzugestehen, dass für jene Zeiten die er in Haft verbracht es ihm nur erschwert möglich war eine Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen.
Aus diesen Gründen erscheint die über den Beschuldigten verhängte Strafe nicht seiner Einkommens- und Vermögenssituation angepasst. Der Beschuldigte ist bisher unbescholten geblieben. Aus diesem Grunde war die Strafe herabzusetzen und im Übrigen spruchgemäß zu entscheiden.