TE UVS Tirol 2002/08/01 2002/K7/008-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni, über die Berufung des Herrn M. H., vertreten durch Dr. St., Dr. Sch., Rechtsanwälte, 5600 St. Johann/Pg. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 05.02.2002, Zl U-10029/1c, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Absm 4 AVG iVm §§ 24 und 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von

20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 200,-, zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit präzisiert, als nach der Wortfolge: "mit der Schlüsselnummer 54701n an" folgendes eingefügt wird: "einem nicht entsprechend Befugten, nämlich".

 

Weiters hat die im Spruch angeführte Postleitzahl "6500" zu heißen:

"5600".

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß nachfolgendes vorgeworfen:

 

"Der Beschuldigte X.X., geb. 08.04.1961, 5450 Werfen, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Entsorgung GmbH, 6500 St. Johann i. Pongau, und sohin als das gemäß § 9 Abs 1 VStG, BGBl Nr. 52/1991 idgF (kurz VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass von der H. Entsorgung GmbH an nachfolgenen Tagen gefährlicher Abfall, nämlich "Sandfanginhalte, ölhaltig", mit der Schlüsselnummer 54701 an die L. Deponie R. GmbH & Co KG, 6365 Kirchberg, in Wörgl zum Zwecke der Ablagerung auf der Deponie "R." übergeben wurde, obwohl die L. Deponie R. GmbH & Co KG, Kirchberg, keine Erlaubnis des Landeshauptmannes im Sinne des § 15 Abfallwirtschaftsgesetz besitzt:

 

Am 30.4.1999 (826.820 kg)

 15.5.1999 (495.950 kg)

 31.5.1999 (249.000 kg)

 15.6.1999 (392.680 kg)

 30.6.1999 (797.010 kg)

 31.7.1999 (887.900 kg)

 31.8.1999 (878.040 kg)

 30.9.1999 (1.056.840 kg)

 31.10.1999 (1.035.980 kg)."

 

Der Berufungswerber habe hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs 1 lit b Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz iVm § 17 Abs 3 AWG und § 9 Abs 1 VStG begangen und wurde über ihn gemäß § 39 Abs 1 lit b Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vorgeschrieben.

Dagegen wurde rechtzeitig durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben. Darin wurde im wesentlichen ausgeführt, dass dem Berufungswerber keine Gelegenheit geboten worden sei, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Es sei zwar von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau zur mündlichen Vernehmung am 27.03.2000 geladen worden, doch habe er diesen Termin nicht wahrnehmen können. Unrechtmäßigerweise gehe die Behörde offenbar nunmehr davon aus, dass die Angaben des Herrn G. H. auch als Rechtfertigung des Berufungswerber heranzuziehen seien und übersehe, dass weder der G. H entsprechend bevollmächtigt noch dieser einen entsprechenden Auftrag angenommen habe. Ebensowenig habe sich der Berufungswerber gegenüber der ersuchten Behörde auf ein solches Vollmachtsverhältnis berufen oder gar eine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Dem Berufungswerber sei keine Möglichkeit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt gegebenen worden. Das bekämpfte Erkenntnis sei sohin unter Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gehör erlassen worden und sei damit rechtswidrig. Darüber hinaus sei dem Berufungswerber das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht worden und ihm Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äußern. Insbesondere das im Straferkenntnis erwähnte Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz vom 11.01.2000, Zl U-3362/611, auf das sich der gesamte Strafvorwurf stütze, sei dem Berufungswerber nie zur Kenntnis gebracht worden. Aufgrund welcher Beweisergebnisse festgestellt worden sei, dass die L. R. GmbH & Co KG angeblich keine Erlaubnis des Landeshauptmannes im Sinne des § 15 AWG für die Ablagerung der Sandfanginhalte besitzen solle, sei dem Berufungswerber bis heute ebensowenig bekannt, wie ob im Rahmen des Beweisverfahrens eine Stellungnahme der L. Deponie R. GmbH & Co KG eingeholt worden sei. Richtig sei, dass der Berufungswerber neben G. H. handelsrechtlicher Geschäftsführ

er der Firma H. Entsorgung GmbH sei und von der H. Entsorgung GmbH an den im Straferkenntnis näher bezeichneten Tagen ölhaltige Sandfanginhalte an die L. Deponie R. GmbH & Co KG in Wörgl übergeben worden sei. Es werde aber bestritten, dass die L. Deponie R. GmbH & Co KG, keine Erlaubnis im Sinne § 15 AWG besitze, die übergebenen ölhaltige Sandfanginhalte zu sammeln oder zu behandeln. Gegen die Geschäftsführer der L. Deponie R. sei diesbezüglich ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig, in dem diese schuldig erkannt worden seien, Material entnommen zu haben, für das die Deponie nicht geeignet gewesen sei. Gegen diese Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol habe die L. Deponie R. GmbH & Co KG eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht, in der vorgebracht worden sei, dass die Deponie bis zur Eluatklasse 3b genehmigt gewesen sei. Selbst wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorgelegen sei, habe die H. Entsorgung GmbH nie unmittelbar mit der L. Deponie R. GmbH & Co KG kontrahiert, sondern sei aufgrund des Auftrags des A.D.L. A. und Logistik Gesellschaft tätig geworden. Zwischen diesen Firmen bestehe ein Übernahmeabkommen aufgrund dessen die H. Entsorgung GmbH die gegenständlichen Sandfanginhalte entgegengenommen habe. Die Ablieferung an die L. Deponie sei jedoch auf Weisung und auf Rechnung der A.D.L. A. und Logistik Gesellschaft mbH erfolgt und sei nur diese Vertragspartner der Lobbe Deponie R. geworden. Abfallbesitzer sei sohin zunächst die A.D.L. A. und Logistik Gesellschaft mbH und dann die L. Deponie R. GmbH & Co KG gewesen, nie jedoch die H. Entsorgung GmbH. Von der H. Entsorgung GmbH sei die L. Deponie R. im Auftrag der A.D.L. A. und Logistik Gesellschaft mbH in den Jahren 1998 bis 2001 beliefert worden. Jedesmal sei bei Anlieferung der L. Deponie R. der entsprechende Begleitschein übergeben, dessen Richtigkeit von der L. Deponie bestätigt und unverzüglich eine Ausfertigung an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt worden. Offensichtlich sei selbst für die Landesregierung jah

relang nicht erkennbar gewesen, dass die L. Deponie R. Abfälle entgegengenommen habe, für deren Lagerung sie angeblich nicht die erforderlichen Genehmigungen besessen habe. Um so weniger könne dem Berufungswerber bezüglich des gegenständlich erhobenen Strafvorwurfes hier ein wie immer geartetes Verschulden zur Last gelegt werden. Der Berufungswerber als Geschäftsführer der H. Entsorgung GmbH habe darauf vertraut, daß die übernehmende Deponie über die erforderlichen Berechtigungen verfüge - dies umsomehr als je offensichtlich auch die Betreiberin selbst davon ausgegangen sei, berechtigt zur Übernahme der Sandfanginhalte gewesen zu sein. Vom Berufungswerber zu verlangen, in die entsprechenden Bewilligungsbescheide der L. Deponie Einsicht zu nehmen und diese detailliert zu prüfen, würde eine krasse Überspitzung der dem Berufungswerber auferlegten Sorgfaltspflichten bedeuten. Darüber hinaus bestimme bereits § 19 AWG, dass mit der Übergabe des Begleitscheines durch den Übernehmer die in § 17 AWG geregelten Pflichten auf den Übernehmer übergehen. Ab der Übergabe des ordnungsgemäß deklarierten Materials samt vollständig ausgefüllten Begleitschein, sie es sohin im Verantwortungsbereich der L. Deponie R. GmbH & Co KG gelegen, die übernommenen Stoffe an einen zur Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben und seien die diesbezüglichen Pflichten der H. Entsorgung GmbH erloschen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt der Berufungsbehörde; weiters in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Zl U-10033/1e und Zl. U-10028/1d, des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl uvs-2000/3/066, uvs-2000/3/065 und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom  21.02.2002, GZ 200/07/0116, 0117.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt.

 

So wurde aufgrund der Eingabe des Berufungswerbers vom 12.06.2002 (Vertagungsbitte), worin mitgeteilt wurde, dass die verfahrensbezugnehmenden Rechnungen und Übernahmescheine vom Landesgendarmeriekommando für OÖ im Rahmen des gerichtlichen Vorerhebungsverfahrens im Jahre 2000 beschlagnahmt worden seien, mit der Abteilung Umweltkriminalität, mit dem Landesgendarmeriekommando für OÖ Kontakt aufgenommen. Am 17.06.2002 langte bei der Berufungsbehörde von der Abteilung Umweltkriminalität ein Faxschreiben ein. Dem beigelegt wurde eine Rechnung der A.D.L. A. und Logistik GesmbH vom 28.09.1999 und vom 30.09.1999, Übernahmescheine, Wiegeschein und Lieferschein.

 

Weiters fand am 19.06.2002 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine Berufungsverhandlung statt, zu der der Berufungswerber trotz ordnungsgemäße Ladung (unentschuldigt) nicht erschienen ist.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Zeugin A.-M. W., Geschäftsführerin der L. Deponie R. GmbH, einvernommen. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung verzichtete die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers ausdrücklich auf weitere Beweisaufnahmen und auf Einholung weiterer Unterlagen beim Landesgendarmeriekommando für OÖ, mit der Begründung, dass die restlich dort befindlichen Urkunden jene entsprechen würden, die der Berufungsbehörde mit Faxschreiben vom 17.06.2002 übersendet wurden.

 

Schließlich wurde seitens der Berufungsbehörde die Geschäftsführer der A. und Logistik GmbH Nfg.GmbH & Co KG mit Schreiben vom 02.07.2002 aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

 

"..

 

1. Wer war im Zeitpunkt der Übergabe der umseitig angeführten Abfälle an die L. Deponie R. GmbH & Co KG Abfallbesitzer?

2. Inwieweit trifft es zu, dass die A.D.L. A. und Logistik Ges.m.b.H. an die H. Entsorgung GmbH einen Auftrag dahingehend erteilt hat, die oben angeführten Abfälle an die L. Deponie R. GmbH & Co KG zu übergeben?

3. Bestand zwischen der H. Entsorgung GmbH und der A.D.L. A. und Logistik Ges.m.b.H. im umseitig angeführten Zeitraum (April bis Oktober 1999) ein Übernahmeübereinkommen auf Grund dessen die H. Entsorgung GmbH die oben angeführten Sandfanginhalte entgegen genommen hat?

4. Auf wessen Weisung und Rechnung erfolgte die Ablieferung der oben angeführten Abfälle an die L. Deponie R. (H. Entsorgung GmbH, A.D.L. A. und Logistik Ges.m.b.H. oder andere Person)?

5. War die H. Entsorgung GmbH im Zeitpunkt der Übergaben der oben angeführten Abfälle an die Lobbe Deponie R. GmbH & Co KG Abfallbesitzer derselben?

6. Weiters werden Sie aufgefordert, binnen gleicher Frist die entsprechenden Lieferscheine, Rechnungen und sonstige mit der Übergabe/Übernahme der oben angeführten Abfälle zu Handen des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zu übermitteln.

..."

 

Das bezugnehmende Antwortschreiben langte am 12.07.2002 ein, dass dem Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Ein entsprechendes Vorbringen erstattete der Berufungswerber mit Eingabe vom 29.07.2002.

 

Darin wurde im wesentlichen vorgebracht, dass es richtig sei, dass die A.D.L. A. und Logistik GmbH Nfg GmbH & Co KG Vertragspartner der L. Deponie R. sei, dass die A.D.L. jährlich ein Deponiekontingent erwerbe, die H. Entsorgung GmbH ihre Abfälle selbst akquiriere und sammle und diese Abfälle körperlich nicht an die A.D.L. übergeben werde. Aufgrund eines Übernahmeübereinkommen, sei die A.D.L. berechtigt und verpflichtet, - rechtlich und nicht faktisch - von der H. Entsorgung GmbH zu übernehmen. Entsprechend dieser Vereinbarung seien diese Abfälle von der H. Entsorgung an die L. Deponie unter Ausnützung des von der A.D.L. erworbenen Deponiekontingents übergeben worden. Die H. Entsorgung GmbH habe als hierzu befugtes Unternehmen Abfälle gegen Entgelt gesammelt und die A.D.L. habe diese Abfälle sodann von der H. Entsorgung übernommen. Diese rechtliche Übernahme finde im Auftrag, die Abfälle auf Rechnung der A.D.L. zur L. Deponie R. in Ausnutzung des von der A.D.L. günstig erworbenen Deponiekontingents zu liefern, ihren Ausdruck. Die Anlieferung der Abfälle zur Deponie sei im Auftrag und auf Rechnung der A.D.L. erfolgt, die H. Entsorgung GmbH habe zu diesem Zeitpunkt keinen Besitzwillen mehr gehabt.

 

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht fest, dass Herr M. H., geb. am 08.04.1961, und Herr G. H., geb. am 10.04.1965, Geschäftsführer der H. Entsorgung GmbH sind. Aus dem Auszug aus dem Firmenbuch, FN 61834h, LG Salzburg, mit Stichtag 26.1.2000 ergibt sich, dass Herr M. H., geb. am 08.04.1961, seit 03.05.1985 und Herr G. H., geb. am 10.04.1965, seit 01.10.1996 selbständig vertretungsbefugt sind.

 

Weiters steht fest, dass die Firma H. Entsorgung GmbH der Lobbe Deponie R. GmbH & Co KG die im Spruch angeführten von "Sandfanginhalten, ölhaltig" mit der Schlüsselnummer 54701 (gefährlicher Abfall gemäß Festsetzungsverordnung) in Wörgl zum Zweck der Ablagerung auf der Deponie R. übergeben hat; dies am 30.4.1999 826.820 kg, am 15.5.1999 495.950 kg, am 31.5.1999 249.000 kg, am 15.6.1999 392.680 kg, am 30.6.1999 797.010 kg, am 31.7.1999

887.900 kg, am 31.8.1999 878.040 kg, am 30.9.1999 1.056.840 kg und am 31.10.1999 1.035.980 kg. Dies wurde vom Berufungswerber ausdrücklich zuerkannt. Unbestritten blieb auch, dass es sich bei den Sandfanginhalten, ölhaltig, um gefährlichen Abfall gehandelt hat.

 

Darüber hinaus steht fest, dass die H. Entsorgung GmbH Abfallbesitzer der oben erwähnten Sandfanginhalten (ölhaltig) war.

 

Aus den im erstbehördlichen Akt befindlichen Begleitscheine geht als "Abfallbesitzer" die "H. Entsorgung GmbH, A-5600 St. Johann/Pg."

hervor. Der gefährliche Abfall wurde jeweils von der L. Deponie R. GmbH & Co KG übernommen (siehe Begleitschein Nr. 5677245, 5677244, 5677243, 5677242, 5677241, 6055692 6055691, 6055690, 6055689).

 

Weiters steht fest, dass die L Deponie R. GmbH & Co KG zu dem im Spruch angeführten Zeitraum über keine Bewilligung des Landeshauptmannes nach § 15 AWG verfügte.

 

Die L. Deponie R. GmbH & Co KG wurde auf Grundlage des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 14.10.1988, Zl 512.026/17-I 5/88 errichtet, wobei im Abschnitt 2. ausgeführt wurde wie folgt:

 

"2. Folgende Abfallarten dürfen gelagert werden:

 

Müll im Sinne der ÖNORM S 2000 (das ist Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbe- und Industriemüll, Sperrmüll, Straßenkehrricht), Müllkompost, Siebreste aus Hygienisierungsanlagen, Aushub, Abraum- und Abbruchmaterial, ausgekühlte Asche und Schlacke, entwässerter biochemisch stabiler Klärschlamm sowie Sonderabfall gem. ÖNORM S 2100 sofern sie der Gruppe 1 (für Mülldeponien geeignet) angehören."

 

Unter Punkt 3. des zitierten Bescheides wird ausgeführt wie folgt:

 

"3. Sollten Stoffe gelagert werden, die nicht eindeutig einer, in Bedingung 2. genannten Gruppe zugeordnet werden können, oder deren Zusammensetzung unbekannt ist, so dürfen sie vom Deponiebetreiber nur angenommen werden, wenn der Anlieferer ein Gutachten über die Beschaffenheit des Materials und dessen Eluate vorlegen kann.

 

Als Kriterium für die Zulässigkeit der Ablagerung hat dabei zu gelten, dass die abgelagerten Stoffe keine Schäden an den Deponiebauten sowie keine Störung des Deponiebetriebes bewirken bzw keine Veränderung der Beschaffenheit der Deponiesickerwässer verursachen derart, dass die vorgesehene Methode der Sickerwasserbeseitigung undurchführbar wird. Bei Anlieferung verdächtiger oder dem Augenschein nach gefährlicher Sonderabfälle im Sinne der ÖNORM S 2000 oder S 2100 (mit Ausnahme gem Bedingung 2) ist unverzüglich die Wasserrechtsbehörde zu benachrichtigen."

 

Die vorzitierten Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

 

Ebenso ist gemäß Bescheid des Landeshauptmannes für Tirol vom 1.7.1991, Zl U-3362/152, zu Punkt 1. lit c im Zuge der Erteilung der Bewilligung der Errichtung der Abfalldeponie R. nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz die Deponie nicht für gefährliche Abfälle gemäß Art 10 Abs 1 Z 12 BVG, konkret festgelegt in der Verordnung BGBl Nr 49/1991, zugelassen.

 

Gemäß Bescheid des Landeshauptmannes vom 17.12.1991, Zl U-3362/200, dürfen nur solche Abfälle auf der Deponie R. übernommen und deponiert werden, die gemäß Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 1.7.1991, U-3362/151, über die Genehmigung der Errichtung der Deponie, für die Deponie zugelassen ist.

 

Auch diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

 

Diesbezüglich wird auch auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2002, Zl 2001/07/0116, 0117 verwiesen.

 

Die getroffenen Feststellungen stützen sich vor allem auf die Anzeige des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umwelt, vom 11.01.2000, Zl U-3362/611 samt den im erstbehördlichen Akt befindlichen Prüfberichten U 99/051, U 99/281 und Begleitscheine, auf den Aktenvermerk vom 20.01.2000, auf die Angaben der Zeugin A. W. in der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf das Schreiben der A. und Logistik GmbH Nfg. GmbH & Co KG vom 12.07.2002.

 

Dass die H. Entsorgung GmbH Abfallbesitzer der in Rede stehenden Abfälle war, ergibt sich nach Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse aus folgenden Umständen:

 

1. Die Prüfberichte des Technischen Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Entsorgungs- und Umwelttechnik vom 02.02.1999 (Prüfbericht U99/051) und vom 16.9.1999 (Prüfbericht U 99/281) wurden jeweils von der H. Entsorgung GmbH in Auftrag gegeben. Dieser scheint darin also als Auftraggeber auf;

 

2. der Übergeber der in Rede stehenden gefährlichen Abfälle war die

H. Entsorgung GmbH;

 

3. in den Begleitscheinen Nr. 5677245, 5677244, 5677243, 5677242, 5677241, 6055692 6055691, 6055690, 6055689 scheint die H. Entsorgung GmbH ausdrücklich als "Abfallbesitzer"  auf;

 

Weiters scheint in den angeführten Begleitscheinen die Abfallbesitzer-Nummer sowie der Firmenstempel der H. Entsorgung GmbH auf. So scheinen in den Begleitscheinen unter anderem folgende Eintragungen auf:

 

"Gefährlicher Abfall oder Altöl übergeben von:

Abfall(Altöl)-

besitzer Nr.:  00107425

 

Name:  H. ENTSORGUNG

   GMBH; A-5600 St. Johann/Pg.

   Tel. XY-0 Fax-Dw 24

 

Gefährlicher Abfall oder Altöl übernommen von:

Abfall(Altöl)-

besitzer Nr.:  01117637

 

Name:  L. Deponie R. GmbH & Co KG

   A-6365 Kirchberg

   Tel. XY Fax XY

 

4. Selbst die Geschäftsführerin der L. Deponie R. GmbH - Frau A.M.

W. - erklärte im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Berufungsbehörde, dass im gegenständlichen Fall die H.Entsorgung GmbH Abfallbesitzerin war.

 

5. Weiters teilten die Geschäftsführer der A. und Logistik GmbH Nfg. GmbH & Co KG zu den oben erwähnten Fragen der Berufungsbehörde im Schreiben vom 12.07.2002 folgendes mit:

 

"Sehr geehrte Frau Dr. V.-T.,

 

Wir wurden vom Anwalt der H. Entsorgung GmbH, Herrn Dr. Reinhard St. von der Rechtsanwaltskanzlei St., Sch. & Partner mit Schreiben vom 15.05.2002 davon verständigt, dass gegen die Herrn M. und G. H. als Geschäftsführer der H. Entsorgung GmbH ein Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der Anlieferung von Sandfanginhalten, ölhaltig anhängig ist. Mit diesem Schreiben wurden wir ersucht einen Zeugen beim unabhängigen Verwaltungssenat  in Tirol namhaft zu machen, da ja wir für diese Anlieferungen verantwortlich seien. Am 28.05.2002 wurde dieses Schreiben Dris. St. von uns entsprechend beantwortet. Offensichtlich wurde dieses Schreiben nicht an den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol weitergegeben.

 

Wir dürfen daher auf die von Ihnen gestellten Fragen vom 02.07.2002 eingelangt bei der ABG am 04.07.2002 innerhalb der gesetzten Frist von 10 Tagen antworten.

 

Zu 1:

"Wer war im Zeitpunkt der Übergabe der umseitig angeführten Abfälle an die L. Deponie R.GmbH & Co KG Abfallbesitzer?"

 

Abfallbesitzer war zum Zeitpunkt der Übergabe selbstverständlich die H.Entsorgung GmbH. Zum besseren Verständnis, wie dieser Geschäftsfall von der damaligen ADL, A. und Logistik GmbH abgewickelt wurde, dürfen wir ergänzend folgendes mitteilen. Die ADL war und ist zivilrechtlicher Vertragspartner der Deponie R. Die ADL erwirbt jährlich ein Deponiekontingent von der Deponie R., welches dann einzelnen Vertragspartnern der ADL (Abfallentsorgern) zur Verfügung gestellt wird. Diese Abfallentsorger, wie auch die H. Entsorgung GmbH, akquirieren und sammeln ihre Abfälle selbst und bringen sie sodann im eigenen Namen unter Ausnutzung des zivilrechtlich erworbenen Deponiekontingents auf die Deponie R. Abfallrechtlich geht der Abfall daher weder faktisch noch rechtlich in den Besitz oder gar das Eigentum der ADL über, sondern verbleibt bei jener Firma, in diesem Fall der H.Entsorgung GmbH, die den Abfall im eigenen Namen sammelt und auf der Deponie R.anliefert.

 

Zu 2:

"Inwieweit trifft es zu, dass die A.D.L. A. und Logistik Ges.m.b.H. an die H.Entsorgung GmbH einen Auftrag dahingehend erteilt hat, die oben angeführten Abfälle an die L.Deponie R.GmbH & Co KG zu übergeben?"

 

Die ADL hat der H.Entsorgung GmbH niemals einen "Auftrag" erteilt die abfallrechtlichen im Besitz der H.Entsorgung GmbH stehenden Abfälle der L.Deponie R.GmbH & Co KG zu übergeben.

Vielmehr, dies wird aus den obigen Ausführungen auch ersichtlich, hat die H.Entsorgung GmbH diese Abfälle als Abfallbesitzer auf der Deponie R.GmbH & Co KG angeliefert und übergeben.

 

Zu 3:

"Bestand zwischen der H.Entsorgung GmbH und der A.D.L. A. und Logistik Ges.m.b.H. im umseitig angeführten Zeitraum (April bis Oktober 1999) ein Übernahmeübereinkommen auf Grund dessen die H.Entsorgung GmbH die oben angeführten Sandfanginhalte entgegen genommen hat?"

 

Die ADL hat die gegenständlichen Abfälle weder erzeugt noch ist sie für die gegenständlichen Abfälle als Sammler aufgetreten. Die ADL hat der H.Entsorgung GmbH diese Abfälle auch niemals in irgend einer Form übergeben. Vielmehr hat die H.Entsorgung GmbH diese Abfälle eigenständig akquiriert und von Ihren eigenen, der ADL oft nicht einmal bekannten Kunden abgeholt und sodann auf die Deponie R. verbracht. Dies bestätigt auch der Umstand, dass die ADL auf keinem der für die Sammlung von gefährlichen Abfällen obligatorischen Begleitscheinen zu irgendeinem Zeitpunkt als Abfallbesitzerin (Sammler, Behandler, Erzeuger) aufscheint.

 

Zu 4:

"Auf wessen Weisung und Rechnung erfolgte die Ablieferung der oben angeführten Abfälle an die L.Deponie R.(H.Entsorgung GmbH, A.D.L. A. und Logistik Ges.m.b.H. oder andere Person)?"

 

Hier muss man, wie schon oben angedeutet zwischen Abfallrecht und Zivilrecht unterscheiden. Die Frage auf wessen Weisung die Anlieferung der angeführten Abfälle an die Deponie R. erfolgte dürfen wir auf die obigen Ausführung hinweisen. Verrechnet wurden die Anlieferungen der H.Entsorgung GmbH von der Deponie R.über die ADL aufgrund der zivilrechtlichen Verträge zwischen ADL und Deponie R. bzw zwischen ADL und H.Entsorgung GmbH.

 

Zu 5:

"War die H.Entsorgung GmbH im Zeitpunkt der Übergaben der oben angeführten Abfälle an die L.Deponie R.GmbH & Co KG Abfallbesitzer derselben?

 

Diese Frage wurde mit den Ausführungen zu 1. und 2. beantwortet.

 

Ergänzend dürfen wir noch ausführen, dass das AWG ausdrücklich vorschreibt, dass Abfallerzeuger/Abfallsammler für die Spezifikation und Zuordnung der Abfälle gemäß ÖNORM S2100 oder bei wasserrechtlich genehmigten Deponien gemäß ÖNORM S2072 zuständig sind. Für die in Frage kommenden Abfälle hat die H.Entsorgung GmbH als Abfallbesitzer, wie dies das AWG auch vorsieht, die Spezifikation und die Zuordnung der Abfälle durchgeführt, bzw. durchführen lassen und die entsprechenden Gutachten direkt bei Anlieferung an die Deponie übergeben. So wurde etwa vom technischen Büro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Entsorgungs- und Umwelttechnik chemisches Laboratorium für Umwelt und Gesundheit am 02.03.1999 über Auftrag der H.E.GmbH der Prüfbericht U99/051 gemäß ÖNORM S2072 erstellt. Unseres Wissens nach (wir müssen uns hier auf die Aussagen der Geschäftsführung der L.Deponie R.GmbH & Co KG und der H.Entsorgung GmbH stützen) wurden diese Abfälle gemäß ÖNORM S2072 untersucht, weil zum Zeitpunkt der Anlieferung nach dem wasserrechtlichen Bescheid der L.Deponie R.GmbH & Co KG angeliefert und angenommen wurde. Dies lässt sich auch aus der "Bemerkung" dieses Prüfberichtes U99/051 ableiten in dem Prüflabor konzidiert wurde, dass die Probe im Hinblick auf die untersuchten Parameter der Eluatklasse IIIb gemäß ÖNORM S2072 entspricht. Gleiches gilt für einen weiteren Prüfbericht des selben Labors (U 99/281) vom 16.09.1999. Ob und in wie weit eine Schlüsselnummerzuordnung gemäß ÖNORM S2100 durchgeführt wurde entzieht sich unserer Kenntnis, wir nehmen aber an, dass eine solche Zuordnung im Jahr 1999 aufgrund des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides der Deponie gar nicht notwendig war.

 

Im Jahr 2000 und 2001 wurden von Deponie R.unseres Wissens nach Abfälle nur noch angenommen, wenn die Abfälle bei der Anlieferung vom Anlieferer (H. Entsorgung GmbH) einer Schlüsselnummerzuordnung gemäß ÖNORM S2100 unterzogen wurden.

 

Im Dezember 2000, konkret am 20.12.2000 wurde die H.Entsorgung GmbH darauf hingewiesen, dass die Deponie R.keine Sandfanginhalte mit der gefährlichen Schlüsselnummer 54701 annehmen kann. Grund dafür war, dass die H.Entsorgung GmbH auf der Deponie R.abfallrechtlich in ihrem Besitz befindliche Materialien angeliefert hat, welche von der Deponie R.nicht übernommen werden konnten.

 

Ergänzend sei bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Abfallbesitzers in seinem Erkenntnis 98/07/0171 vom 16.12.1999 ausführt, dass Abfallbesitzer im Sinne AWG nur jene Rechtsperson ist, die in "tatsächlicher Hinsicht mit dem Abfall in Berührung" kommt. Eine bloß rechtliche Berührung mit dem Abfall stellt nach der Rechtsprechung kein Sammeln oder Behandeln im Sinne des § 15 Abs 1 AWG in der damals geltenden Fassung dar. Grund dafür ist, dass durch die Erlaubnispflicht für Abfallsammler und Behandler sichergestellt werden soll, dass die Manipulation mit gefährlichen Abfällen nicht in § 1 Abs 3 AWG genannten verpönten Wirkungen hervorrufen soll. Der VwGH führt weiters dass durch die bloße rechtliche Disposition niemals die unerwünschten Effekte des § 1 Abs 3 AWG hervorgerufen werden können. Erst wenn die Abfälle in den tatsächlichen Ingerenzbereich eines Unternehmens gelangen gilt dieses Unternehmen als Abfallbesitzer im Sinne des AWG.

 

Faktum ist daher, dass die ADL niemals Abfallbesitzer im Sinne des AWG war.

 

Die ADL hat jedoch auch nicht einmal rechtlich über die Abholung oder Entgegennahme der in Frage kommenden Abfälle verfügt. Dies ist auch der Grund, weshalb die ADL in keiner Phase auf den Begleitscheinen als Abfallsammler oder Behandler aufscheint. Abfallrechtlicher Besitzer und damit verantwortlich für die gegenständlichen Anlieferungen war die H.Entsorgung GmbH.

 

In der Hoffnung Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben verbleiben wir mit

 

vorzüglicher Hochachtung und

freundlichen Grüßen

 

Dr. Martin E.

Rechtsabteilung

Ing. Friedrich T.

 

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kommt die Berufungsbehörde somit unter Betrachtung der vorliegenden Gesamtumstände zusammenfassend zu der Überzeugung, dass die H.Entsorgung GmbH Abfallbesitzerin der oben angeführten Abfälle war; dies schon deshalb, weil sämtliche Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens gerade die H.Entsorgung GmbH als "Abfallbesitzer" und nicht nur als "Transporteur" ausweisen.

 

Demgegenüber wertet die Berufungsbehörde die Behauptung des Berufungswerbers, die L.Deponie R.GmbH & Co KG sei gegenständlichenfalls von der H.Entsorgung GmbH im Auftrag der A.D.L. A. und Logistik Gesellschaft mbH beliefert worden, als reine Schutzbehauptung, zumal diese Behauptung nicht nur den Inhalt der vorliegenden Begleitscheinen widerspricht, sondern auch vollkommen der ausführlichen und schlüssigen Stellungnahme der Geschäftsführer der A. und Logistik GmbH Nfg. GmbH & Co KG. Auch konnte ein entsprechender schriftlicher

(Transport-)Auftrag zwischen der H.Entsorgung GmbH und der A.D.L. A. und Logistik Gesellschaft mbH vom Berufungswerber nicht vorgelegt werden.

 

Was die Rechtsbeziehung zwischen der H.Entsorgung GmbH, A.D.L. A. und Logistik GmbH und L.Deponie R.GmbH & Co KG betrifft, geht die Berufungsbehörde aufgrund der vorliegenden Urkunden und Stellungnahme der Geschäftsführer der A. und Logistik GmbH Nfg GmbH & Co KG vom 12.07.2002 davon aus, dass die A.D.L. A. und Logistik GmbH von der Lobbe Deponie R. GmbH und Co KG ein Deponiekontingent erworben hat, die sie dann ihren einzelnen Vertragspartnern, so unter anderem der H. Entsorgung GmbH, zur Verfügung stellte. Die H. Entsorgung GmbH hat die in Rede stehenden Abfälle selbst gesammelt und sie - wie es aus den vorliegenden Begleitscheinen ergibt - im eigenen Namen auf die Deponie R. verbracht. Dies wurde auch vom Berufungswerber in seiner Eingabe vom 29.07.2002 zugestanden.

 

Zweck der Rechtsbeziehung zwischen der H. Entsorgung GmbH und A.D.L. A. und Logistik GmbH war demnach, dass die H. Entsorgung GmbH in Zwischenschaltung der A.D.L. A. und Logistik GmbH aufgrund des von ihnen erworbenen Deponiekontingents unter günstigen Bedingungen Abfälle bei der Lobbe Deponie R.

GmbH & Co KG deponieren kann. Insofern lag die Lagerung der Abfälle bei der Lobbe Deponie R. GmbH & Co KG vor allem auch im Interesse der H. Entsorgung GmbH.

 

Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang behauptet, dass die in Rede stehenden Abfälle der A.D.L. A. und Logistik GmbH (rechtlich) übergeben worden seien und die A. und Logistik GmbH deshalb Abfallbesitzer geworden sei, ist dem zu entgegnen, dass dies nicht nachvollziehbar ist. Der Berufungswerber übersieht, dass der "Abfallbesitz" - jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild (siehe obige Ausführungen auf Seite 8) - bei der H.Entsorgung GmbH verblieben ist. Dies zeigt sich auch an den Verrechnungen der Lagerungen. Die Anlieferungen der H.Entsorgung GmbH wurden von der D.R.GmbH & Co KG über die A. und Logistik GmbH aufgrund der zwischen ihnen abgeschlossenen zivilrechtlichen Verträge und dann weiter an die H.Entsorgung GmbH verrechnet (siehe diesbezüglich Schreiben der A. und Logistik GmbH Nfg. GmbH & Co KG vom 12.07.2002).

 

Dies deckt sich auch mit den Angaben der Zeugin A.M.W.in der mündlichen Berufungsverhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2002: "Abfallbesitzer ist in diesem Fall die H.Entsorgung GmbH. Wir haben aber in diesen Fällen an die Firma A.D.L. fakturiert. Ich nehme an, dass die Firma ADL an die H.Entsorgung GmbH weiter fakturiert hat. Das weiß ich jedoch nicht genau.").

 

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass im gesamten Verfahren keinerlei stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die H.Entsorgung GmbH - wie der Berufungswerber darzulegen versucht - "nur" Transporteur war.

 

Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der den Berufungswerber im Verwaltungsverfahren treffende Mitwirkungsverpflichtung kann in dem Berufungsvorbringen des Berufungswerbers - die H.Entsorgung GmbH sei nur Transporteur gewesen - nur eine Schutzbehauptung erblickt werden (vgl VwGH vom 17.09.1968, Zl 398/64, VwSlg 7400/A; VwGH vom 18.09.1985, Zl 85/03/0074; VwGH vom 22.02.1951, Slg 1953A; siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl. § 39, E7).

 

Insgesamt gibt es für die Berufungsbehörde somit keinen Zweifel, dass die H.Entsorgung GmbH als Abfallbesitzer die im Spruch erwähnten Abfälle zu den dort angeführten Zeitpunkten der L.Deponie R.übergeben hat, obwohl die Lobbe Deponie R. GmbH  & Co KG keine Erlaubnis im Sinne § 15 AWG besaß.

 

In rechtlicher Hinsicht erfolgt daraus folgendes:

 

Gemäß § 15 AWG ist das Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen erlaubnispflichtig. Abfallbesitzer dürfen gefährliche Abfälle, Problemstoffe und Altöle nur an derartige Sammler und Behandler übergeben.

 

§ 17 AWG legt allgemeine Sorgfaltsmaßstäbe fest, die beim Umgang mit gefährlichen Abfällen und Altölen von jedem Abfall(Altöl-)besitzer einzuhalten und mit § 39 AWG sanktioniert sind.

 

Gemäß § 17 Abs 3 AWG hat der Besitzer, der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, diese, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben.

 

§ 17 Abs 3 AWG verpflichtet demnach den Abfallbesitzer (-erzeuger), gefährliche Abfälle und Altöle einem gemäß § 15 bzw § 24 AWG Befugten zu übergeben. Bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen ist ein Begleitschein auszufüllen.

 

Gemäß § 2 Abs 8b AWG idF BGBl Nr 151/1998 versteht man unter "Abfallbesitzer":

 

1.

der Erzeuger der Abfälle oder Altöle oder

2.

die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle oder Altöle befinden.

 

So wird in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1201 BlgNR 20.GP zum eingeführten § 2 Abs 8b AWG ausgeführt, dass der im AWG verwendete Begriff "Abfallbesitzer" entsprechend der Richtlinie über Abfälle, 75/442/EWG, definiert wird. Bei der Auslegung dieses Begriffes sind die zivilrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl § 309 ABGB).

 

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof den Besitzwillen des § 309 ABGB für die Klärung des Begriffes "Abfallbesitzer" das äußere Bild der Beziehung zu der Sache als entscheidend angesehen. Hierbei ist vor allem auf die Entscheidung des  Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.1997, Zl 94/05/0087, zu verweisen:

 

"Da das AWG den Begriff des Abfallbesitzers nicht definiert, ist dieser nach § 309 ABGB auszulegen. Danach ist Besitzer einer Sache, wer diese in seiner Macht oder Gewahrsame und den Willen hat, sie als die seinige zu behalten. § 17 Abs 3 AWG spricht vom "Besitzer" gefährlicher Abfälle. Es besteht kein Grund, den Besitzer anders zu definieren, als so, wie der Besitzerbegriff traditionell, nämlich im Sinne des ABGB, verstanden wird. Gemäß § 309 zweiter Satz ABGB ist der Inhaber einer Sache ihr Besitzer, wenn er den Willen hat, sie als die seinige zu behalten. "Behalten" ist nicht wörtlich zu nehmen. Gemeint ist, daß der Inhaber mit der Sache so verfährt, als wäre sie seine eigene (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II10, 30). Der Besitzwille ist kein abstraktes Wollen im subjektiven psychologischen Sinne (Schey, Klang in Klang-Kommentar, 2. Band, 309). Der Besitzwille wird dahin objektiviert, daß nach dem äußeren Anschein die Sache dem Inhaber gehören muß (Gschnitzer, Sachenrecht, 6). Ausschlaggebend ist das äußere Bild der Beziehung; in der Regel ist der Besitzwille aus dem Kausalverhältnis, also jenem Verhältnis zu erschließen, das die Innehabung herbeiführt, so daß sich etwa der Käufer als Besitzer der Sache erweist" (Spielbüchler in Rummel, ABGB I2, Randzahl 3 zu § 309 ABGB; vgl VwGH vom 27.05.1997; Zl 94/05/0087; VwGH 29.08.1995, Zl 95/05/0005).

 

Angewendet auf den gegenständlichen Fall ist die Berufungsbehörde ausgehend von den getroffenen Feststellungen und nach Abwägung der Gesamtumstände der Überzeugung, dass sämtliche Voraussetzungen, die die H.Entsorgung GmbH als Abfallbesitzer ausweisen, zweifelsfrei vorliegen. Dadurch, dass die H.Entsorgung GmbH in den vorliegenden Begleitscheinen als Abfallbesitzerin aufscheint, sie die oben erwähnten Prüfberichte in Auftrag gegeben hat und schließlich selbst die A.D.L. A. und Logistik GmbH Nfg. GmbH & Co KG jeden tatsächlichen und rechtlichen Besitz verneint hat, wird das äußere Bild der Beziehung zu der Sache (hier: Sandfanginhalte, ölhältig) zur H.Entsorgung GmbH hergestellt. Diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.

 

Die Berufungsbehörde kommt insofern zu dem Schluß, dass das durchgeführte Beweisverfahren den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung eindeutig ergeben hat.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist folgendes auszuführen:

 

Nach der herrschenden Auffassung kann ein vollständiger Verantwortungsübergang grundsätzlich nur mit einer ordnungsgemäßen Übergabe eintreten (vgl siehe auch Kind/List/Schmelz, AWG, Bd 14, § 19, Anm 3 ff; vgl auch VwGH vom 26.06.1996, Zl 91/12/0207). Nur die Übergabe an einen gemäß § 15 Abs 1 AWG befugten Sammler oder Behandlung läßt die Entsorgungsverantwortung des Abfallbesitzers (-erzeugers) iSd

§ 17 AWG entfallen. Dies bedeutet, dass der übergebende Abfallbesitzer sich davon zu überzeugen hat, ob der Sammler oder Behandler über die Erlaubnis gemäß § 15 AWG verfügt. Es bedarf nämlich bei der Einhaltung der Sorgfaltspflicht, die einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegt, einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl VwGH vom 12.12.1996, Zl 96/07/0131; die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, S 778 f, unter E 6b zu § 5 Abs 2 VStG wiedergegebene hg Judikatur).

 

So aber auch der BGH (Erk vom 7.10.1975 NJW 1976, 46), der von Auswahl- und Aufsichtspflichten von Erzeugern von Abfällen über die von ihnen mit der Abfallentsorgung betrauten Unternehmen ausgeht. Der Abfallerzeuger, der Abfälle an einen Entsorger übergibt, hat nach Ansicht des BGH zu prüfen, ob dieses Unternehmen ausreichend Gewähr für eine schladlose Beseitigung der Abfälle bietet. Diese Pflicht kann nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn der Abfallbeseitiger die erforderlichen Genehmigungen besitzt und keine Anhaltspunkte gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.

 

Angewendet auf den gegenständlichen Fall ist der Berufungswerber den ihn treffenden Sorgfalts- und Erkundigungspflichten nicht nachgekommen.

 

Grundsätzlich kann vom Berufungswerber als Geschäftsführer der H.Entsorgung GmbH verlangt werden, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Übergabe von gefährlichem Abfall zu beachten hat, ausreichend orientiert ist. Diesbezüglich genügt es nicht, einfach davon auszugehen, dass die L.R.Deponie GmbH & Co KG zur Annahme von gefährlichen Abfall befugt ist. Der Berufungswerber hätte vielmehr wissen müssen, dass gefährlicher Abfall im Sinne § 17 Abs 3 AWG nur einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten übergeben werden darf, zumal es sich beim Abfallwirtschaftsgesetz doch um ein Bundesgesetz handelt, welches auch in anderen Bundesländern zur Anwendung gelangt. Schon deshalb genügt es nicht, lediglich aufgrund der auf der Webseite der L.Deponie R.GmbH & Co KG aufscheinenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne weiteres anzunehmen, dass diese eine Befugnis im Sinne § 15 Abs 1 AWG besaß.

 

Diesbezüglich wäre es dem Berufungswerber ohne weiteres zumutbar gewesen, bei der zuständigen Behörde zu erheben, ob die L.R.Deponie GmbH & Co KG eine Erlaubnis im Sinne § 15 AWG besitzt. Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie im gegenständlichen Fall - um gefährliche Abfälle handelt, die jedenfalls eine Gefahr für Gesundheit und für die Umwelt darstellen. Daß der Berufungswerber entsprechende Erkundigungen bei zuständiger Stelle eingeholt hätte, wird von diesem nicht behauptet und ist auch aufgrund vorliegenden Unterlagen nicht hervorgekommen.

 

Insofern ist dem Berufungswerber jedenfalls fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der Tat ist erheblich, da durch die Bestimmungen des AWG eine Beeinträchtigung der Umwelt hintangehalten werden sollte und der Berufungswerber diesen Intentionen durch ihr Verhalten zuwidergehandelt hat.

 

Mildernd bei Bemessung der Strafe ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerend bei Bemessung der Strafe war nichts. Für eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Im Hinblick auf den möglichen Strafrahmen wurde die verhängte Strafe, die jedenfalls schuld- und tatangemessen ist, im untersten Bereich desselben bemessen, sodass eine Herabsetzung nicht mehr geboten war.

 

Insofern war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsstrafgesetz 1991 durch BGBl I 65/2002, kundgemacht am 19.04.2002, geändert wurde. Danach entscheiden gemäß § 51c VStG idgF die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied, wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine Euro 2.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Insofern war das hier entscheidende Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Schlagworte
"Abfallbesitzer", Begriff
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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