RS UVS Tirol 2002/08/01 2002/K7/008-1

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Veröffentlicht am 01.08.2002
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Rechtssatz

Gemäß § 15 AWG ist das Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen erlaubnispflichtig. Abfallbesitzer dürfen gefährliche Abfälle, Problemstoffe und Altöle nur an derartige Sammler und Behandler übergeben.

 

§ 17 AWG legt allgemeine Sorgfaltsmaßstäbe fest, die beim Umgang mit gefährlichen Abfällen und Altölen von jedem Abfall(Altöl-)besitzer einzuhalten und mit § 39 AWG sanktioniert sind.

 

Gemäß § 17 Abs 3 AWG hat der Besitzer, der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, diese, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben.

 

§ 17 Abs 3 AWG verpflichtet demnach den Abfallbesitzer (-erzeuger), gefährliche Abfälle und Altöle einem gemäß § 15 bzw § 24 AWG Befugten zu übergeben. Bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen ist ein Begleitschein auszufüllen.

 

Gemäß § 2 Abs 8b AWG idF BGBl Nr 151/1998 versteht man unter ?Abfallbesitzer?:

 

1.

der Erzeuger der Abfälle oder Altöle oder

2.

die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle oder Altöle befinden.

 

So wird in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1201 BlgNR 20.GP zum eingeführten § 2 Abs 8b AWG ausgeführt, dass der im AWG verwendete Begriff ?Abfallbesitzer? entsprechend der Richtlinie über Abfälle, 75/442/EWG, definiert wird. Bei der Auslegung dieses Begriffes sind die zivilrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl § 309 ABGB).

 

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof den Besitzwillen des § 309 ABGB für die Klärung des Begriffes ?Abfallbesitzer? das äußere Bild der Beziehung zu der Sache als entscheidend angesehen. Hierbei ist vor allem auf die Entscheidung des  Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.1997, Zl 94/05/0087, zu verweisen:

 

?Da das AWG den Begriff des Abfallbesitzers nicht definiert, ist dieser nach § 309 ABGB auszulegen. Danach ist Besitzer einer Sache, wer diese in seiner Macht oder Gewahrsame und den Willen hat, sie als die seinige zu behalten. § 17 Abs 3 AWG spricht vom "Besitzer" gefährlicher Abfälle. Es besteht kein Grund, den Besitzer anders zu definieren, als so, wie der Besitzerbegriff traditionell, nämlich im Sinne des ABGB, verstanden wird. Gemäß § 309 zweiter Satz ABGB ist der Inhaber einer Sache ihr Besitzer, wenn er den Willen hat, sie als die seinige zu behalten. "Behalten" ist nicht wörtlich zu nehmen. Gemeint ist, daß der Inhaber mit der Sache so verfährt, als wäre sie seine eigene (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II10, 30). Der Besitzwille ist kein abstraktes Wollen im subjektiven psychologischen Sinne (Schey, Klang in Klang-Kommentar, 2. Band, 309). Der Besitzwille wird dahin objektiviert, daß nach dem äußeren Anschein die Sache dem Inhaber gehören muß (Gschnitzer, Sachenrecht, 6). Ausschlaggebend ist das äußere Bild der Beziehung; in der Regel ist der Besitzwille aus dem Kausalverhältnis, also jenem Verhältnis zu erschließen, das die Innehabung herbeiführt, so daß sich etwa der Käufer als Besitzer der Sache erweist? (Spielbüchler in Rummel, ABGB I2, Randzahl 3 zu § 309 ABGB; vgl VwGH vom 27.05.1997; Zl 94/05/0087; VwGH 29.08.1995, Zl 95/05/0005).

 

Angewendet auf den gegenständlichen Fall ist die Berufungsbehörde ausgehend von den getroffenen Feststellungen und nach Abwägung der Gesamtumstände der Überzeugung, dass sämtliche Voraussetzungen, die die H.Entsorgung GmbH als Abfallbesitzer ausweisen, zweifelsfrei vorliegen. Dadurch, dass die H.Entsorgung GmbH in den vorliegenden Begleitscheinen als Abfallbesitzerin aufscheint, sie die oben erwähnten Prüfberichte in Auftrag gegeben hat und schließlich selbst die A.D.L. A. und Logistik GmbH Nfg. GmbH & Co KG jeden tatsächlichen und rechtlichen Besitz verneint hat, wird das äußere Bild der Beziehung zu der Sache (hier: Sandfanginhalte, ölhältig) zur H.Entsorgung GmbH hergestellt. Diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.

Schlagworte
?Abfallbesitzer?, Begriff
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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