§39 Abs1 litb Z11 AWG soll u.a. verhindern, daß Kapazitäten von Altöl angesammelt und zwischengelagert werden. Durch das Verhalten des Berufungswerbers war die kontinuierliche Entsorgung des Altöls nicht gewährleistet. Dazu kommt, daß bei einer Ansammlung von größeren Mengen von Altöl sich bei einem Zwischenfall eine viel größere Gefährdung des Grundwassers ergeben kann. Dies alles noch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Berufungswerber der ihm obliegenden Pflicht nahezu sechs Monate nicht entsprochen hat. Die Anwendung des §21 Abs1 VStG konnte daher im gegenständlichen Fall nicht in Betracht gezogen werden.