Norm: AußStrG §14 D1aAußStrG §14 D1d3JWG §16UVG §2 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliege, wenn die Obsorge den Eltern entzogen und ohne Antrag der Behörde auf nahe Verwandte bzw einen Vormund übertragen worden sei. Sei die Unterbringung eines Kindes nicht "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege ... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige befindet sich bereits seit dem Jahre 1994 in faktischer Pflege und Erziehung seiner mütterlichen Großmutter. Im Jahre 1997 wurde der Mutter die Obsorge entzogen und an die Großmutter übertragen. Dem Kind wurden auf Grund einer Geldunterhaltsverpflichtung seiner Mutter gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse im Betrag von 1.540 S monatlich für die Zeit vom 1. 8. 1998 bis 31. 7. 2001 gewährt. Der Minderjährige befindet sich bereits seit dem Jahre 19... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Erstgerichts vom 16. 12. 1996 wurde der Mutter die Obsorge für den Minderjährigen entzogen und an dessen Tante übertragen. Dem Kind wurden auf Grund einer Geldunterhaltsverpflichtung seiner Mutter gemäß §§ 3, 4 Z 5 UVG Unterhaltsvorschüsse von monatlich 1.300 S für die Zeit vom 1. 12. 1998 bis 30. 11. 2001 gewährt. Infolge Aufhebung des Unterhaltstitels wurden die Unterhaltsvorschüsse mit Ende April 1999 eingestellt. Bereits am 24. 1. 1997 hatte der ... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige lebt seit ihrer Geburt im Haushalt der mütterlichen Großmutter; dieser kommt seit 11. Oktober 1990 auch die Obsorge zu. Der uneheliche Vater, der am 17. September 1993 in die Türkei abgeschoben wurde, ist auf Grund des erstinstanzlichen Beschlusses vom 8. September 1995 zur einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1.600 S verpflichtet. Das Erstgericht bewilligte der Minderjährigen zuletzt mit Beschluss vom 30. März 1998 - an die mütterliche Großmut... mehr lesen...
Begründung: Bereits im Jahre 1990 wurde die Obsorge für den Minderjährigen vorläufig und im Jahre 1992 endgültig an dessen Tante und deren Ehemann übertragen. Dem Kind wurden auf Grund einer Geldunterhaltsverpflichtung seiner Mutter gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse in jeweiliger Titelhöhe für die Zeit vom 1. 3. 1998 bis 31. 12. 2000 gewährt. Bereits im Jahre 1990 wurde die Obsorge für den Minderjährigen vorläufig und im Jahre 1992 endgültig an dessen Tante und deren Ehe... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige lebt seit November 1998 im Haushalt der Schwester ihrer Mutter. Das Erstgericht bewilligte der Minderjährigen zuletzt mit Beschluss vom 1. September 1998 (ON 53) einen - in der Folge an die Tante ausgezahlten - Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe von S 2.150,-- für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 2001. Die Tante bezieht seit 1. April 1999 Verwandtenpflegegeld nach § 27 Abs 6 Wiener JugendwohlfahrtsG 1990 (Wr JWG) in der Hö... mehr lesen...
Begründung: Der am 2. 1. 1990 unehelich geborene Minderjährige lebt seit seiner Geburt bei der mütterlichen Großmutter. Die Mutter, welche sich nie richtig um das Kind kümmerte, ist seit September 1991 unbekannten Aufenthaltes; der außereheliche Vater hat bereits seit Sommer 1990 keinerlei Kontakte zum Kind. Auf Grund dieser Gegebenheiten entzog das Erstgericht mit Beschluss vom 14. 11. 1991 der Mutter das Obsorgerecht hinsichtlich des Kindes und übertrug es der mütterlichen Gr... mehr lesen...
Begründung: Die am 16. 12. 1984 geborene Minderjährige befindet sich seit ihrer Geburt bei der mütterlichen Großmutter, der auch die Obsorge übertragen wurde. Der Minderjährigen werden Unterhaltsvorschüsse gewährt. Seit 1. 7. 1990 wurde für die Minderjährige auch Pflegegeld gemäß § 27 Abs 6 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz (WrJWG) gewährt. Die am 16. 12. 1984 geborene Minderjährige befindet sich seit ihrer Geburt bei der mütterlichen Großmutter, der auch die Obsorge übertragen wur... mehr lesen...
Norm: JWG §16UWG §22UVG §2 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Übernahme des Kindes in den Wohnungsverband seiner Tante und deren rechtliche Gestaltung als Fall einer Obsorgeübertragung durch Vormundbestellung im Sinne des § 187 ABGB ist keine "Maßnahme der vollen Erziehung", soll doch eine solche durch die Belassung des Kindes innerhalb der Familie (im weiteren Sinne) geradezu vermieden werden. Dazu kommt, dass gar keine bescheidmäßige und damit der Recht... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige befindet sich seit seiner Geburt bei der mütterlichen Großmutter. Dieser wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 20. 3. 1995 (ON 44) auch die Obsorge übertragen. Dem Kind wurden für die Zeit vom 1. 5. 1993 bis 30. 4. 1996 mit Beschluss vom 2. 7. 1993 (ON 12) Titelvorschüsse von monatlich S 1.100,-- und mit einem weiteren Beschluss vom 26. 3. 1997 (ON 57) erhöhte Unterhaltsvorschüsse von monatlich S 2.100,-- für die Zeit vom 1. 3. 1997 bis 29. 2. 200... mehr lesen...
Begründung: Anläßlich der einvernehmlichen Scheidung der Eltern (§ 55a EheG) wurde die Obsorge für die Minderjährige zunächst der Mutter allein übertragen. Seit 6. Dezember 1996 befindet sich die Minderjährige bei der väterlichen Großmutter; die Mutter geriet wegen ihrer labilen Persönlichkeitsstruktur immer wieder in psychosoziale Krisen, sodass sie das Kind nicht entsprechend versorgen konnte. Die zuständige Wiener Magistratsabteilung 11 (Amt für Jugend und Familie 23. Bezirk) ... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Kinder befinden sich in Pflege und Erziehung der mütterlichen Großmutter. Die Mutter ist seit 1. 1. 1998 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1.650 S je Kind verpflichtet, der Vater zu einer solchen von je 2.250 S ab 1. 11. 1997. Mit Beschlüssen des Erstgerichts vom 1. 10. 1998 wurden den Kindern für die Zeit vom 1. 7. 1998 bis 30. 6. 2001 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe gewährt. Die beiden Kinder befinden sich in Pflege und E... mehr lesen...
Begründung: Der am 21. 12. 1985 geborene Minderjährige ist der eheliche Sohn seiner mit Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 29. 8. 1991 gemäß § 55a EheG geschiedenen Eltern. Die Obsorge kam laut pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vereinbarung der Mutter zu. Der Vater verpflichtete sich hierin zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 1.300,-- ab 1. 9. 1991 (ON 6a). Zuletzt mit Beschluss vom 11. 7. 1997 wurde dem Minderjährigen für die Zeit vom 1. 7. 1997 bis 30... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige befand sich in Obsorge des mütterlichen Großvaters und seiner Ehegattin. Die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in deren Haushalt wurde vom Jugendwohlfahrtsträger befürwortet. Nach dem Tod seiner Ehegattin kommt die Obsorge allein dem Großvater des Minderjährigen zu. Letzterer ist jedoch seit dem 31. Mai 1999 in einem Wiener Heim untergebracht. Der Bund leistete für den Minderjährigen in der Vergangenheit Unterhaltsvorschüsse (1.550 S vom 1. Feb... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte die Umlegung der Betriebskosten für Wassergebühren nach einem die faktischen Gegebenheiten berücksichtigenden Verteilungsschlüssel, allenfalls nach Maßgabe zu installierender Subzähler mit der
Begründung: , nach Umwandlung von zuvor zu den allgemeinen Flächen zählenden Grünflächen in Eigengärten und Zuordnung zu einzelnen Wohnungen würden die Mieter der Wohnungen für die ihnen zugeordneten Gärten Unmengen von Wasser gebrauchen, dessen Koste... mehr lesen...
Begründung: Vom 5. Lebensmonat bis zum 11. Lebensjahr lebte die Minderjährige bei ihrem Vater und dessen damaliger Lebensgefährtin Claudia P*****. Der Vater hatte die Obsorge für das Kind inne. Danach befand sich das Kind in Pflege und Erziehung der Stadt Wien, weil der Vater an Alkoholproblemen litt und Haftstrafen zu verbüßen hatte. Während des Heimaufenthalts unterhielt die Minderjährige mit Claudia P***** regelmäßigen Kontakt. Die Mutter kümmerte sich um das Kind überhaupt nic... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist am 17. 11. 1990 geboren. Seine Mutter, die österreichische Staatsbürgerin ist, wandte sich noch im November 1990 an das Jugendamt der beklagten Partei. Am 24. 7. 1991 erteilte sie der beklagten Partei die schriftliche Zustimmung, als Sachwalter für ihr uneheliches Kind zur Feststellung der Vaterschaft und für die Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche tätig zu werden. Sie gab an, sie habe im empfängniskritischen Zeitraum (19. 1. 1990 bis ... mehr lesen...
Begründung: Der mj. Daniel und der mj. Tobias sind die außerehelichen Kinder des Kindesvaters Walter F***** und der Kindesmutter Elisabeth W*****. Der Kindesvater ist zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 1.800,- ab 1. 7. 1992 für Daniel und von S 700,- für Tobias ab 20. 8. 1990 verpflichtet. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 2. 9. 1996, ON 25, wurden für Daniel Titelvorschüsse von S 2.000,- für 1. 8. 1996 bis 31. 7. 1999, mit Beschluß vom 12. 9. 1996, ON 26, für Tobias sol... mehr lesen...
Begründung: Der Vater bekämpfte mit Rekurs einen Beschluß des Erstgerichtes insoweit, als es die Unterhaltspflicht der Mutter für die Minderjährige für die Zeit vom 1. 4. 1997 bis zum 30. 6. 1997 [um monatlich S 300] auf monatlich S 4.900 und ab dem 1. 7. 1997 auf S 1.000 herabsetzte, seinem Erhöhungsantrag auf S 5.811 monatlich ab Juni 1996 nicht Folge gab und weitere Anträge auf Einmalzahlungen von S 1.950, S 1.600 und S 24.333 abwies. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rek... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag des Minderjährigen, vertreten durch den Unterhaltssachwalter, erhöhte das Erstgericht den vom Vater zu begleichenden Unterhaltsbetrag von monatlich S 3.200,-- ab 1. 12. 1997 auf S 3.500,-- und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 350,-- ab dem genannten Zeitpunkt ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die Unterhaltserhöhung keine Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 AAußStrG §14aAußStrG idF WGN 1997 §16 DAußStrG 2005 §46 Abs3 C1AußStrG 2005 §63
Rechtssatz: Die Verspätung eines "außerordentlichen Revisionsrekurses" gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des § 14 a AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, führt in Anbetracht von § 11 Abs 2 AußStrG nicht zur Zurückweisung durch das Gericht erster Instanz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 22. 1. 1995 zog der Kläger einen Kinderbob aus Kunststoff, in dem sein eineinhalbjähriger Sohn saß, an einer Zugleine hinter sich nach. An dem Spaziergang nahm auch der Beklagte mit seiner Gattin teil. Als der Kläger stehenblieb, um seine Jacke zu öffnen, benützte der Beklagte diesen Moment, um (unbemerkt vom Kläger) das Kind aus dem Bob zu heben und sich selbst in den Bob zu setzen. Als der Kläger versuchte, den Bob weiterzuziehen, bemerkte er Widerstand... mehr lesen...
Begründung: Der am 24.11.1987 geborene Rene Thomas M***** wuchs nach Scheidung der Ehe seiner Eltern zunächst bei der obsorgeberechtigten Mutter auf. Diese ist noch für ein weiteres 1989 geborenes Kind sorgepflichtig und verfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 12.800,--. Darüberhinaus erhält sie für den Minderjährigen Familienbeihilfe in der Gesamthöhe von S 3.200,-- monatlich und den Kinderabsetzbetrag von S 350,-- monatlich. Seit 9.11.1997 ist d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach dem festgestellten Sachverhalt sind für die beträchtlichen Umsatzrückgänge des Klägers beim Vertrieb von Astdübeln ab 1993 mehrere Faktoren ursächlich, darunter auch der Umstand, daß die Zweitbeklagte ab dem zweiten Halbjahr 1992 unter Zuhilfenahme einer durch Verstoß gegen § 11 UWG nachgebauten Produktionsanlage ebenfalls Astdübel erzeugt und mit ihren Produkten Kunden des Klägers zu niedrigeren Preisen als der Kl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1297ABGB §1324UWG §2 Abs1 A4UWG §16
Rechtssatz: Voraussetzung für die Haftung nach § 2 Abs 1 UWG ist zumindest leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechn... mehr lesen...
Norm: WGG §14WGG §16
Rechtssatz: § 14 Abs 1 WGG ist so zu verstehen, daß eine Durchbrechung des in § 16 Abs 1 aF WGG normierten Nutzflächenschlüssels nur in besonderen Fällen der Unbilligkeit in Betracht kommt. Entscheidungstexte 5 Ob 2248/96s Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2248/96s European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1WGG §16
Rechtssatz: Mit dem Inkrafttreten des § 16 nF WGG ist der von der Judikatur hergestellte Gleichklang zwischen den möglichen Aufteilungsschlüsseln für Bewirtschaftungskosten in MRG und WGG verloren gegangen (etwa durch die in § 16 Abs 3 nF WGG vorgesehene Möglichkeit der Anwendung des Nutzwertschlüssels) und § 16 nF WGG ist noch strikter im Sinne einer taxativen Aufzählung möglicher Abweichungen gefaßt. ... mehr lesen...