Begründung: Die Minderjährige und ihre in Wien, nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern sind österreichische Staatsbürger. Der Vater ist zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 160 EUR verpflichtet. Seit Dezember 2007 hält sich die Minderjährige nicht mehr bei ihrer Mutter in Wien, sondern bei ihrem Onkel in Polen auf, den das Erstgericht mit Beschluss vom 3. 12. 2007 mit der Obsorge vorläufig betraute. Ab April 2008 bezog der Vater Geldleistungen der Arbeitslosenversicher... mehr lesen...
Begründung: Der in Großbritannien wohnhafte Antragsgegner ist der Vater von Lawrence, Christa und Penny F*****. Lawrence und Christa sind noch minderjährig, Penny wurde am 12. Mai 2006 volljährig. Die Kinder lebten zumindest ab Anfang Oktober 2001 bei ihrer Mutter in Österreich. Da der Aufenthalt des Vaters damals unbekannt war, erhielten sie ab diesem Zeitpunkt Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 UVG. Am 2. Mai 2002 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger namens der Kinder, den Vater ab... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung rückständigen Unterhalts für die Zeit von Oktober 2001 bis November 2005 in folgender Höhe: Lawrence: 11.160 EUR Christa: 13.460 EUR Penny: 14.790 EUR Weiters trug es dem Vater auf, dem Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger die Kosten der vollen Erziehung der drei Kinder für die Zeit von Dezember 2005 bis Februar 2007 in folgender Höhe zu ersetzen: Lawrence: 4.050 EUR Christa: 4.950 E... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*-GmbH, *, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen und Dr. Gerwin Brandauer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei S* Handelsgesells... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Magdalena I*****, Ahmed I*****, und Naema I*****, wegen Unterhalt, infolge des „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Ahmed S*****, vertreten durch Dr. Johann Krahl, Rechtsanwalt ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in Villach, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei VIP *****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, w... mehr lesen...
Begründung: Die am 14. 12. 1989 geborene Minderjährige wurde am 10. 4. 2005 auf Grund einer vorläufigen Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers in einem Grazer Heim untergebracht. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. 5. 2005 übertrug das Erstgericht deren Pflege und Erziehung „vorläufig" dem Jugendwohlfahrtsträger „bis zur endgültigen Entscheidung" über dessen Antrag auf Übertragung der Obsorge. Seit 24. 5. 2005 wird die Minderjährige im Rahmen einer vollen Erziehung in einem niederös... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Rene W*****, und Tamara W*****, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, wegen Unterhalt, infolge der als Revisionsrekurs ... mehr lesen...
Begründung: Der damals mj Nicole P***** wurde im Rahmen des § 37 OöJWG Erziehungshilfe (volle Erziehung) und Unterbringung auf einem Pflegeplatz entgeltlich seit 1. 1. 1998 gewährt; nach dem Tod der bis dahin allein obsorgeberechtigten Mutter (am 19. 4. 1997) wurde die Obsorge zunächst dem JWT und später ihrer Tante Ulrike P***** übertragen, bei der die Jugendliche im Rahmen der Erziehungshilfe untergebracht war. Der damals mj Nicole P***** wurde im Rahmen des Paragraph 37, OöJWG... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Verein wurde 1993 rechtswirksam errichtet und besteht nach wie vor. Er trägt den Namen „Zukunft Österreich - Verein für langfristige politische Konzepte für eine gesicherte Zukunft Österreichs" und tritt auch unter der Kurzbezeichnung „Zukunft Österreich" auf. Die Beklagte ist eine im April 2005 gegründete politische Partei. Ihr Name lautet nach § 1 ihres Organisationsstatuts „Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ)". Die Beklagte tritt sowohl unter der Bezeichn... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtssache befindet sich im vierten Rechtsgang; hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt wird auf die Entscheidungen 4 Ob 34/01f = ÖBl 2001, 229 - Großkunden-Rückvergütung, 4 Ob 210/02i = ÖBl 2003, 188 (Barbist) - Großkunden-Rückvergütung II und 4 Ob 110/04m = ÖBl 2005, 26 (Barbist) - Großkunden-Rückvergütung III verwiesen. Die Rechtssache befindet sich im vierten Rechtsgang; hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt wird auf die Ents... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. O***** Produktionsgesellschaft m.b.H., 2. S***** Betriebsgesellschaft m.b.H., *****, beide vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wilts... mehr lesen...
Begründung: Die am 10. 9. 1992 geborenen mj Zwillinge Bernhard Anton (im Folgenden nur mehr Bernhard genannt) und Martina Barbara (im Folgenden nur mehr Martina), deren Vater unbekannt ist, befinden sich seit 21. 10. 1992 im Rahmen der vollen Erziehung in ***** G***** bei Pflegeeltern, deren Familiennamen sie nun tragen. Nach dem Tod ihrer Mutter am 10. 7. 1995 erbten die beiden Minderjährigen - ebenso wie ihre Halbschwester Anna D***** - jeweils einen Bargeldbetrag von EUR 36.229... mehr lesen...
Norm: WGG §16
Rechtssatz: Da § 16 Abs 5 Z 1 WGG nur die einvernehmliche Umverteilung von Kosten erlaubt, kann diese Bestimmung keine Grundlage für eine Erhöhung des Erhaltungsbeitragesund Verbesserungsbeitrages bilden. Entscheidungstexte 5 Ob 25/04v Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 25/04v European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluss fest, dass die Antragsgegnerin das höchstzulässige Mietzinsausmaß in einem bestimmten Zeitraum durch die unrichtige Berechnung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages gegenüber den Antragstellern um das jeweils detailliert angeführte Ausmaß überschritten habe. Es ging hiebei im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: In sämtlichen Nutzungsverträgen mit den Nutzungsberechtigten der Wohnhausanlage ***** ist die Vereinb... mehr lesen...
Begründung: Das Land Niederösterreich gewährt dem mj. Christoph volle Erziehung (§ 44 NÖ JWG 1991) durch Unterbringung im Schülerinternat Judenau. Das Land Niederösterreich gewährt dem mj. Christoph volle Erziehung (Paragraph 44, NÖ JWG 1991) durch Unterbringung im Schülerinternat Judenau. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendabteilung, beantragte am 15.1. 2003 beim Erstgericht, die Mutter des Minderjährigen gemäß § 48 Abs 1 NÖ JWG 1991 zu einem monatlichen Kostenersat... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 18. 1. 2000 wurde die Obsorge für die damals noch minderjährige Melanie S*****, geboren 11. 9. 1984, von ihrer leiblichen Mutter auf die Großmutter übertragen. Diese schloss am 18. 6. 2002 mit der Bezirkshauptmannschaft K*****, Referat für Jugendwohlfahrt, eine Vereinbarung gemäß §§ 14, 15 Abs 1 lit a TJW, derzufolge Melanie S***** ab sofort bis auf weiteres volle Erziehungshilfe empfing. Über Ersuchen der Minderjährigen wurde die volle Erziehung bis... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht trug dem Vater mit einstweiliger Verfügung nach § 382a EO auf, den Minderjährigen ab 1. 4. 2000 eine vorläufigen Unterhalt von monatlich je S 1.450 zu zahlen. Das Erstgericht trug dem Vater mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382 a, EO auf, den Minderjährigen ab 1. 4. 2000 eine vorläufigen Unterhalt von monatlich je S 1.450 zu zahlen. Mit Beschluss vom 22. 11. 2000 verpflichtete das Erstgericht den Vater zu einer endgültigen monatlichen Unterhalt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Im Rechtsmittel wird die zweitinstanzliche Auffassung, die Haftung für das Verhalten der Bezirksverwaltungsbehörde als (seinerzeitigen) Amtsvormund der - 1953 geborenen und mit Beschluss vom 4. Oktober 1972 über ihren Antrag für volljährig erklärten - Klägerin nach §§ 264, 1293 ff ABGB treffe jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen sei, somit das beklagte Land als Rechtsträger einer näher genannten Bezirks... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte antragsgemäß die vom Vater für seinen Sohn Gregor ab 1. 12. 1999 zu erbringende Unterhaltsleistung von bisher 5.600 S auf 6.800 S. Das Rekursgericht wies den vom Vater gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 16. 10. 2001 als unzulässig zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Dagegen brachte der Vater einen an das Rekursgericht adressierten, in der gemeinsamen Einlaufstelle des Erst- und des... mehr lesen...
Begründung: Die am 21. 8. 1997 geborene Nicole Maria P***** ist das uneheliche Kind von Claudia P*****. Die Mutter steht unter Sachwalterschaft, ihre Sachwalterin hat die Aufgaben der Einkommens- und Vermögensverwaltung, der Personensorge und der Vertretung vor Ämtern und Behörden zu besorgen. Das jährliche Nettoeinkommen der Mutter von 167.856,50 S setzt sich zusammen wie folgt: Waisenpension 40.549,60 S Ausgleichszulage ... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige lebt seit September 1995 im Haushalt der väterlichen Großmutter. Mit Beschluss vom 11. Jänner 1996 (ON 8) übertrug das Erstgericht die Obsorge an die Großmutter. Das Erstgericht setzte die dem Minderjährigen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Beschluss vom 5. Jänner 1998 (ON 36) entsprechend der Leistungsfähigkeit des Vaters für die Zeit vom 1. 10. 1997 bis 31. 12. 1999 auf S 400,-- monatlich herab. Die Großmutter bezieht Verw... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag von monatlich 2.700 S "zuzüglich der Hälfte der anfallenden Schulkosten" auf monatlich 5.000 S "zuzüglich der Hälfte der anfallenden Schulkosten". Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Rechtliche Beurteilung Der - vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegte - außerordentl... mehr lesen...
Begründung: Das Amt für Jugend und Familie für den 22. Bezirk stellte den Antrag, Sevdelin A***** als Vater der am 10. 4. 1976 geborenen Sanja A***** ab 23. 5. 1992 bis zur Beendigung der vollen Erziehung zu einer monatlichen Kostenersatzleistung von S 3.150,-- zu verpflichten. Es begründete dies damit, dass die (damals) Minderjährige in Pflege und Erziehung der Stadt Wien übernommen worden sei. Sie befinde sich bei einer Pflegemutter. Hiefür liefen monatliche Kosten von S 5.133,-... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige ist in Obsorge der Großmutter (Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 5. 9. 1990, ON 8 in ON 77). Dem Kind werden seit 1990 Unterhaltsvorschüsse gewährt. Die Großmutter bezieht seit 1. 1. 1993 Pflegegeld gemäß § 27 Abs 6 WrJWG. Die Minderjährige ist in Obsorge der Großmutter (Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 5. 9. 1990, ON 8 in ON 77). Dem Kind werden seit 1990 Unterhaltsvorschüsse gewährt. Die Großmutter bezieht seit 1. 1. 1993 Pfl... mehr lesen...
Begründung: Das Kind befindet sich in Pflege und Erziehung des Großvaters. Die Eltern sind geldunterhaltspflichtig. Dem Kind wurden Unterhaltsvorschüsse gewährt. Der Großvater bezieht ein Verwandtenpflegegeld. Das Erstgericht stellte die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend ab 31. 8. 1996 bzw 1. 9. 1996 ein, weil der Großvater gemäß § 27 Abs 6 WrJWG Verwandtenpflegegeld beziehe, was nach der oberstgerichtlichen Entscheidung 7 Ob 5/99g die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen aus... mehr lesen...
Begründung: Im Rahmen der Erziehungshilfe ist die mittlerweile volljährig gewordene Maria K***** im "Betreuten Wohnen" der L***** untergebracht. Der Jugendwohlfahrtsträger stellte gemäß § 40 JWG den Antrag, ihren ehelichen Vater ab 1. 10. 1999 zu einem monatlichen Kostenersatz für die genannte Maßnahme von S 4.000 zu verpflichten. Im Rahmen der Erziehungshilfe ist die mittlerweile volljährig gewordene Maria K***** im "Betreuten Wohnen" der L***** untergebracht. Der Jugendwohlfahrts... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 20. 2. 1990, ON 2, wurde die Obsorge über den Minderjährigen den mütterlichen Großeltern übertragen. Laut Beschluss vom 18. 12. 1997, ON 84, werden dem Kind für die Zeit vom 1. 2. 1998 bis zum 31. 1. 2001 monatliche Unterhaltsvorschüsse von S 2.040,- gewährt. Auf Grund einer Mitteilung des Unterhaltssachwalters, für den Minderjährigen werde laufend Verwandtenpflegegeld gemäß § 27 Abs 6 Wr JWG (derzeit S 1.400,- monatlich) bezoge... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte den der Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschuss mit (Ablauf des) 30. April 1997 ein, weil deren Großvater, in dessen Pflege und Erziehung sie sich befinde, seit 1. Mai 1997 Verwandtenpflegegeld nach § 27 Abs 6 WrJWG beziehe. Das Erstgericht stellte den der Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschuss mit (Ablauf des) 30. April 1997 ein, weil deren Großvater, in dessen Pflege und Erziehung sie sich befinde, seit 1. Mai 1997 Verwandtenpfle... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährigen wurden Titelunterhaltsvorschüsse auf Grund der Verpflichtung des Vaters Michael W***** für die Zeit vom 1. 3. 1997 bis 28. 2. 2000 rechtskräftig weitergewährt. Diese Weitergewährung schloss an jene für die Zeit vom 1. 3. 1994 bis 28. 2. 1997 an. Auf Grund einer Titelerhöhung wurden diese Vorschüsse für die Zeit vom 1. 12. 1997 bis 31. 3. 1998 auf S 2.100 monatlich und ab 1. 4. 1998 auf S 2.350 monatlich erhöht. Auf Grund der Mitteilung des Amtes fü... mehr lesen...