Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Melanie C*****, wegen Unterhalts, infolge "außerordentlichen Rekurses" des Vaters Martin C*****, ebendort, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 20. Mai 1998, GZ 43 R 309/98d-150, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 5. Februar 1998, GZ 29 P 188/96d-136, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Vater bekämpfte mit Rekurs einen Beschluß des Erstgerichtes insoweit, als es die Unterhaltspflicht der Mutter für die Minderjährige für die Zeit vom 1. 4. 1997 bis zum 30. 6. 1997 [um monatlich S 300] auf monatlich S 4.900 und ab dem 1. 7. 1997 auf S 1.000 herabsetzte, seinem Erhöhungsantrag auf S 5.811 monatlich ab Juni 1996 nicht Folge gab und weitere Anträge auf Einmalzahlungen von S 1.950, S 1.600 und S 24.333 abwies.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.
Dagegen richtet sich der vom Erstgericht nach Rechtsbelehrung an den Vater auf dessen Wunsch als außerordentlichen Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Schriftsatz desselben.
Rechtliche Beurteilung
Der zweitinstanzliche Beschluß wurde nach dem 31. 12. 1997 gefaßt, weshalb auf das Verfahren gemäß deren Art XXXIII Z 14 die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 (WGN 1997) anzuwenden ist. Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem derartigen Fall kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (4 Ob 150/98g; 1 Ob 99/98k ua).Der zweitinstanzliche Beschluß wurde nach dem 31. 12. 1997 gefaßt, weshalb auf das Verfahren gemäß deren Art römisch XXXIII Ziffer 14, die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl römisch eins 1997/140 (WGN 1997) anzuwenden ist. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem derartigen Fall kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (4 Ob 150/98g; 1 Ob 99/98k ua).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschluß des Rekursgerichtes dem Vater durch Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist begann am 15. 7. 1998. Sein als "außerordentlicher Rekurs" bezeichneter Schriftsatz trägt das Datum 3. 8. 1998 und wurde am selben Tag zur Post gegeben. Zu dieser Zeit war die 14tägige Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG, die am 29. 7. 1998 geendet hätte, bzw die Antragsfrist gemäß § 14a Abs 2 AußStrG bei weitem überschritten.Im vorliegenden Fall wurde der Beschluß des Rekursgerichtes dem Vater durch Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist begann am 15. 7. 1998. Sein als "außerordentlicher Rekurs" bezeichneter Schriftsatz trägt das Datum 3. 8. 1998 und wurde am selben Tag zur Post gegeben. Zu dieser Zeit war die 14tägige Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG, die am 29. 7. 1998 geendet hätte, bzw die Antragsfrist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG bei weitem überschritten.
Wie bereits dargestellt, sind im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Der Oberste Gerichtshof ist daher zumindest derzeit nicht zuständig, die Überschreitung der Rechtsmittel- bzw Antragsfrist wahrzunehmen.Wie bereits dargestellt, sind im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Der Oberste Gerichtshof ist daher zumindest derzeit nicht zuständig, die Überschreitung der Rechtsmittel- bzw Antragsfrist wahrzunehmen.
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG ist unter anderem ein Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen, wenn er aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig ist. Gemäß § 16 Abs 2 AußStrG hat das Gericht erster Instanz unter anderem den Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, in der dort beschriebenen Form vorzulegen, wenn es keinen Grund findet, den Antrag zurückzuweisen. Wie der 1. Senat bereits zu 1 Ob 99/98k unter Berücksichtigung der Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (898 BlgNR 20. GP, 30) und den Regeln über die Derogation dargelegt hat, ist die Antinomie zu § 11 Abs 2 AußStrG, wonach Rekurse in nichtstreitigen Rechtssachen auch nach Ablauf der Fristen von der ersten Instanz anzunehmen und der höheren Behörde vorzulegen sind, derart zu lösen, daß auch nach der WGN 1997 auch bei Nichtzulassung des Revisionsrekurses und Verspätung desselben dieser dem Rekursgericht vorzulegen ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG ist unter anderem ein Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen, wenn er aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig ist. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, AußStrG hat das Gericht erster Instanz unter anderem den Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, in der dort beschriebenen Form vorzulegen, wenn es keinen Grund findet, den Antrag zurückzuweisen. Wie der 1. Senat bereits zu 1 Ob 99/98k unter Berücksichtigung der Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (898 BlgNR 20. GP, 30) und den Regeln über die Derogation dargelegt hat, ist die Antinomie zu Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG, wonach Rekurse in nichtstreitigen Rechtssachen auch nach Ablauf der Fristen von der ersten Instanz anzunehmen und der höheren Behörde vorzulegen sind, derart zu lösen, daß auch nach der WGN 1997 auch bei Nichtzulassung des Revisionsrekurses und Verspätung desselben dieser dem Rekursgericht vorzulegen ist.
Das Erstgericht wird daher den Akt dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen haben. Das Rekursgericht ist sodann zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch im Hinblick auf § 14a Abs 1 AußStrG - gemäß § 14a Abs 3 AußStrG berufen. Im Falle, daß es den Revisionsrekurs für zulässig erachtet, wird der Akt im vorgeschriebenen Weg an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten sein. Jedes andere Vorgehen würde einen Wertungswiderspruch zu jenen Fällen darstellen, in welchen bei einem S 260.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand oder, soweit dieser nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 14 Abs 5 AußStrG), der außerordentliche Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorzulegen ist (§ 16 Abs 2 Z 3 AußStrG).Das Erstgericht wird daher den Akt dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen haben. Das Rekursgericht ist sodann zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch im Hinblick auf Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG - gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG berufen. Im Falle, daß es den Revisionsrekurs für zulässig erachtet, wird der Akt im vorgeschriebenen Weg an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten sein. Jedes andere Vorgehen würde einen Wertungswiderspruch zu jenen Fällen darstellen, in welchen bei einem S 260.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand oder, soweit dieser nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG), der außerordentliche Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorzulegen ist (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG).
Anmerkung
E52132 07A03108European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00310.98H.1111.000Dokumentnummer
JJT_19981111_OGH0002_0070OB00310_98H0000_000