Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Sascha D*****, geboren am *****, infolge von Revisionsrekursen a) des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, und b) der Mutter Martina D*****, geboren am *****, derzeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. September 1999, GZ 45 R 572/99x-88, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 1. Juli 1999, GZ 1 P 2210/95t-83, teils ersatzlos, teils zur neuerlichen Entscheidung aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 16. 12. 1996 wurde der Mutter die Obsorge für den Minderjährigen entzogen und an dessen Tante übertragen. Dem Kind wurden auf Grund einer Geldunterhaltsverpflichtung seiner Mutter gemäß §§ 3, 4 Z 5 UVG Unterhaltsvorschüsse von monatlich 1.300 S für die Zeit vom 1. 12. 1998 bis 30. 11. 2001 gewährt. Infolge Aufhebung des Unterhaltstitels wurden die Unterhaltsvorschüsse mit Ende April 1999 eingestellt. Bereits am 24. 1. 1997 hatte der Minderjährige die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von monatlich 642 S auf Grund eines gegen seinen Vater bestehenden Unterhaltstitels begehrt. Am 17. 5. 1999 beantragte das Kind die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf Grund eines gegen seine Mutter bestehenden Unterhaltstitels von monatlich 1.600 S.Mit Beschluss des Erstgerichts vom 16. 12. 1996 wurde der Mutter die Obsorge für den Minderjährigen entzogen und an dessen Tante übertragen. Dem Kind wurden auf Grund einer Geldunterhaltsverpflichtung seiner Mutter gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer 5, UVG Unterhaltsvorschüsse von monatlich 1.300 S für die Zeit vom 1. 12. 1998 bis 30. 11. 2001 gewährt. Infolge Aufhebung des Unterhaltstitels wurden die Unterhaltsvorschüsse mit Ende April 1999 eingestellt. Bereits am 24. 1. 1997 hatte der Minderjährige die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG von monatlich 642 S auf Grund eines gegen seinen Vater bestehenden Unterhaltstitels begehrt. Am 17. 5. 1999 beantragte das Kind die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf Grund eines gegen seine Mutter bestehenden Unterhaltstitels von monatlich 1.600 S.
Das Erstgericht wies die Anträge auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG "nach der unterhaltspflichtigen Mutter und nach dem unterhaltspflichtigen Vater" ab (Punkte 1 und 3) und stellte den gemäß § 4 Z 5 UVG gewährten Unterhaltsvorschuss "derart ein, dass keine Vorschussauszahlung zur Anweisung gelange" (Punkt 2).Das Erstgericht wies die Anträge auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG "nach der unterhaltspflichtigen Mutter und nach dem unterhaltspflichtigen Vater" ab (Punkte 1 und 3) und stellte den gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, UVG gewährten Unterhaltsvorschuss "derart ein, dass keine Vorschussauszahlung zur Anweisung gelange" (Punkt 2).
Das Rekursgericht behob Punkt 2 dieses Beschlusses ersatzlos und hob die Punkte 1 und 3 mit dem Auftrag an das Erstgericht, neuerlich zu entscheiden, auf. Der Rekurs bzw Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Im Wesentlichen begründete das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung damit, dass eine volle Erziehung im jugendwohlfahrtsrechtlichen Sinn nicht vorliege, sodass die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nicht berechtigt sei. Die sofortige Vorschussgewährung durch das Rekursgericht komme nicht in Betracht, weil den Unterhaltsschuldnern die Bekämpfung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts ansonsten verwehrt bliebe.
Rechtliche Beurteilung
Sämtliche Rechtsmittel sind unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliege, wenn die Obsorge den Eltern entzogen und ohne Antrag der Behörde auf nahe Verwandte bzw einen Vormund übertragen worden sei. Sei die Unterbringung eines Kindes nicht "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe) erfolgt, dann mangle es an einer grundlegenden Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG. Eine Einstellung nach dieser Gesetzesstelle könnte auch nur dann erfolgen, wenn eine rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Landes - nach den einzelnen Jugendwohlfahrtsgesetzen - zur Gewährung von Pflegegeldern bestünde; dies sei aber nach dem WrJWG nicht der Fall, denn nach dessen § 27 Abs 6 könne der Magistrat ua den bis zum dritten Grad mit dem Kind verwandten Personen, denen die Betreuung obliegt, nach freiem Ermessen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Beiträge bis zur Höhe des Pflegegelds gewähren; ein Rechtsanspruch auf eine solche Gewährung bestehe nicht (1 Ob 270/99h; 1 Ob 290/99z; 1 Ob 323/99b; 4 Ob 289/99z; 7 Ob 224/99p ua). Die - zum Teil - gegensätzliche, in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht wurde in den zuletzt genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich abgelehnt. Damit liegt aber (nunmehr) eine einheitliche und gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, was die Unzulässigkeit der vom Bund bzw der Mutter erhobenen Revisionsrekurse - die Aufhebung der Beschlussteile zur neuerlichen Entscheidung beruht auf der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsansicht - zur Folge hat (§ 14 Abs 1 AußStrG).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliege, wenn die Obsorge den Eltern entzogen und ohne Antrag der Behörde auf nahe Verwandte bzw einen Vormund übertragen worden sei. Sei die Unterbringung eines Kindes nicht "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe) erfolgt, dann mangle es an einer grundlegenden Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG. Eine Einstellung nach dieser Gesetzesstelle könnte auch nur dann erfolgen, wenn eine rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Landes - nach den einzelnen Jugendwohlfahrtsgesetzen - zur Gewährung von Pflegegeldern bestünde; dies sei aber nach dem WrJWG nicht der Fall, denn nach dessen Paragraph 27, Absatz 6, könne der Magistrat ua den bis zum dritten Grad mit dem Kind verwandten Personen, denen die Betreuung obliegt, nach freiem Ermessen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Beiträge bis zur Höhe des Pflegegelds gewähren; ein Rechtsanspruch auf eine solche Gewährung bestehe nicht (1 Ob 270/99h; 1 Ob 290/99z; 1 Ob 323/99b; 4 Ob 289/99z; 7 Ob 224/99p ua). Die - zum Teil - gegensätzliche, in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht wurde in den zuletzt genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich abgelehnt. Damit liegt aber (nunmehr) eine einheitliche und gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, was die Unzulässigkeit der vom Bund bzw der Mutter erhobenen Revisionsrekurse - die Aufhebung der Beschlussteile zur neuerlichen Entscheidung beruht auf der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsansicht - zur Folge hat (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG).
Die Rechtsmittel sind zurückzuweisen.
Textnummer
E56188European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00343.99V.1221.000Im RIS seit
20.01.2000Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012