Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Reinhard B*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. September 1999, GZ 45 R 502/99b-245, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 14. Juni 1999, GZ 1 P 1232/95p-239, ersatzlos behoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Bereits im Jahre 1990 wurde die Obsorge für den Minderjährigen vorläufig und im Jahre 1992 endgültig an dessen Tante und deren Ehemann übertragen. Dem Kind wurden auf Grund einer Geldunterhaltsverpflichtung seiner Mutter gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse in jeweiliger Titelhöhe für die Zeit vom 1. 3. 1998 bis 31. 12. 2000 gewährt.Bereits im Jahre 1990 wurde die Obsorge für den Minderjährigen vorläufig und im Jahre 1992 endgültig an dessen Tante und deren Ehemann übertragen. Dem Kind wurden auf Grund einer Geldunterhaltsverpflichtung seiner Mutter gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG Unterhaltsvorschüsse in jeweiliger Titelhöhe für die Zeit vom 1. 3. 1998 bis 31. 12. 2000 gewährt.
Das Erstgericht stellte diese Unterhaltsvorschüsse ab 1. 3. 1998 - also rückwirkend - ein, weil dem Minderjährigen ab 1. 1. 1996 Verwandtenpflegegeld gewährt worden sei, was die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UVG ausschließe.Das Erstgericht stellte diese Unterhaltsvorschüsse ab 1. 3. 1998 - also rückwirkend - ein, weil dem Minderjährigen ab 1. 1. 1996 Verwandtenpflegegeld gewährt worden sei, was die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG ausschließe.
Das Rekursgericht behob diese Entscheidung ersatzlos und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Eine volle Erziehung im jugendwohlfahrtsrechtlichen Sinn liege nicht vor, sodass die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nicht berechtigt sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Bundes ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliege, wenn die Obsorge den Eltern entzogen und ohne Antrag der Behörde auf nahe Verwandte bzw einen Vormund übertragen worden sei. Sei die Unterbringung eines Kindes nicht "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe) erfolgt, dann mangle es an einer grundlegenden Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG. Eine Einstellung nach dieser Gesetzesstelle könnte auch nur dann erfolgen, wenn eine rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Landes - nach den einzelnen Jugendwohlfahrtsgesetzen - zur Gewährung von Pflegegeldern bestünde; dies sei aber nach dem WrJWG nicht der Fall, denn nach dessen § 27 Abs 6 könne der Magistrat unter anderem den bis zum dritten Grad mit dem Kind verwandten Personen, denen die Betreuung obliegt, nach freiem Ermessen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Beiträge bis zur Höhe des Pflegegelds gewähren; ein Rechtsanspruch auf eine solche Gewährung bestehe nicht (1 Ob 270/99h; 1 Ob 290/99z; 1 Ob 323/99b; 4 Ob 289/99z; 7 Ob 224/99p). Die - zum Teil - gegensätzliche, in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht wurde in den zuletzt genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich abgelehnt. Damit liegt aber (nunmehr) eine einheitliche und gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, was die Unzulässigkeit des vom Bund erhobenen Revisionsrekurses zur Folge hat (§ 14 Abs 1 AußStrG).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliege, wenn die Obsorge den Eltern entzogen und ohne Antrag der Behörde auf nahe Verwandte bzw einen Vormund übertragen worden sei. Sei die Unterbringung eines Kindes nicht "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe) erfolgt, dann mangle es an einer grundlegenden Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG. Eine Einstellung nach dieser Gesetzesstelle könnte auch nur dann erfolgen, wenn eine rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Landes - nach den einzelnen Jugendwohlfahrtsgesetzen - zur Gewährung von Pflegegeldern bestünde; dies sei aber nach dem WrJWG nicht der Fall, denn nach dessen Paragraph 27, Absatz 6, könne der Magistrat unter anderem den bis zum dritten Grad mit dem Kind verwandten Personen, denen die Betreuung obliegt, nach freiem Ermessen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Beiträge bis zur Höhe des Pflegegelds gewähren; ein Rechtsanspruch auf eine solche Gewährung bestehe nicht (1 Ob 270/99h; 1 Ob 290/99z; 1 Ob 323/99b; 4 Ob 289/99z; 7 Ob 224/99p). Die - zum Teil - gegensätzliche, in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht wurde in den zuletzt genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich abgelehnt. Damit liegt aber (nunmehr) eine einheitliche und gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, was die Unzulässigkeit des vom Bund erhobenen Revisionsrekurses zur Folge hat (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG).
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Textnummer
E56187European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00331.99D.1221.000Im RIS seit
20.01.2000Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012