Norm
AußStrG §11 Abs2 ARechtssatz
Die Verspätung eines "außerordentlichen Revisionsrekurses" gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des § 14 a AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, führt in Anbetracht von § 11 Abs 2 AußStrG nicht zur Zurückweisung durch das Gericht erster Instanz, sondern kann - nach allfälliger Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz - nur vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110637Im RIS seit
24.09.1998Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021