Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Unbeschadet der offenkundig widersprüchlichen und sehr vage und allgemein gehaltenen Aussagen des BF war zur Wertung seiner Angaben als insgesamt unglaubwürdig auch die Heranziehung von Länderberichten erforderlich, wodurch schon deswegen die geforderte "Offenkundigkeit" im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erfüllt ist. Schlagworte Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht,... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 38 Abs. 1 Z 4 leg. cit. Deren Tatbestandsmerkmale sind jedoch nicht erfüllt, zumal die belangte Behörde verkennt, dass die bP zwar ihre wirtschaftliche Lage bzw. jene der Familie als Ausreisegrund vorbrachte, jedoch auch angab, diese stelle sich aufgrund der ebenso beschriebenen Grundstückstreitigkeiten in der von der bP beschriebenen Lage dar. Aufgrund der dem österreichischen Asylrec... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Ganz allgemein muss gesagt werden, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden s... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Ganz allgemein muss gesagt werden, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden s... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführervertreter in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (AufnahmeRL) ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelschrift keine konkrete Bestimmung dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verletzt worden sei. Im Übrigen steht der Anwendung der Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 22.01.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte an ebendiesem Tag unter der Staatsangehörigkeit der Elfenbeinküste den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am 23.01.2011 stattgefundenen Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen gab er an, am XXXX in XXXX gebo... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Es ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer nur aufgrund der Tatsache, dass seine Unterschrift nicht mit seinen Personalangaben in Einklang gebracht werden konnte, noch keine Täuschungsabsicht über seine wahre Identität im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG unterstellt werden kann, vor allem, wenn man bedenkt, dass ein differenziertes "Aussehen" der Unterschrift im Vergleich zum Namen auch im Alltagsgebrauch durchaus üblich ist. Eine Unterschrift dient zwar im Rec... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 17.2.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag niederschriftlich vernommen, weiters am 25.2.2011 vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen). Er gab iW an, er sei XXXX, einer Zweigorganisation der Bangladesh Nationalist Party, des Polizeiverwaltungsbezirkes XXXX. Schlägerbanden der regierenden Awami Leagu... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Ganz allgemein ist noch anzumerken, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers (etwa bei einer erforderlichen Verhandlung oder auch im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG) bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, ... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin brachte am 1. Oktober 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab sie im Wesentlichen an, serbische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Roma und muslimischen Glaubens zu sein. Ihre letzte Wohnadresse im Herkunftsland sei in K. gewesen. Sie sei am 29. September 2008 gemeinsam mit ihren beiden E... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG Bezug. § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG setzt voraus, dass das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003, nach welcher die "schli... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 24.1.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag gab er an, serbischer Staatsangehöriger zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, sich zum muslimischen Glauben zu bekennen und aus B. (Gemeinde P., Südserbien) zu stammen. Zu seinen ... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG setzt voraus, dass das Vorbringen des Asylwerbers "zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der Asylgesetznovelle 2003 (in der Folge: AsylG 1997) war die (bloß) ... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. 1.Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 20.05.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde hiezu am 20.10.2008 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt. Am 22.10.2008 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niede... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und serbisch-orthodoxen Glaubens, stammt aus T.. Er reiste nach seinen Angaben zuletzt Anfang Dezember 2007 in das Bundesgebiet ein und stellte erst am 29. Mai 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). 2. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29. Mai 2008 gab d... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer ist ein serbischer Staatsbürger, stammt aus K. und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er stellte am 12. Juni 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Bei seinen Einvernahmen am 12. Juni 2007, 15. Oktober 2007 und 1. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - an, in seinem Heimatort "ständig" von denselben Polizeibeamten misshandelt worden zu sein. "Je... mehr lesen...