TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/04 B4 402950-1/2008

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Veröffentlicht am 04.12.2008
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Spruch

B4 402.950-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des M.R., geboren am 00.00.1988, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2008, Zl. 08 00.921-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchteile I., II. und III. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß §§ 3, 8 und 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

 

II. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr gemäß § 38 Abs. 1 AsylG stattgegeben und dieser Spruchteil ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 24.1.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag gab er an, serbischer Staatsangehöriger zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, sich zum muslimischen Glauben zu bekennen und aus B. (Gemeinde P., Südserbien) zu stammen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, am 18.1.2008 einen Einberufungsbefehl von der serbischen Armee erhalten zu haben. Da er Albaner sei, habe er sich nicht getraut, in der serbischen Armee zu dienen. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er zum Militär einrücken zu müssen und dort ermordet zu werden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, an Familienangehörigen in Österreich über seinen Vater und Bruder zu verfügen. Zum Beweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen serbischen Personalausweis vor.

 

2. Am 25.2.2008 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er "von der serbischen Armee und Gendarmerie sehr oft misshandelt" worden sei. Konkret könne er drei Fälle angeben. Das erste Mal sei ca. vor sechs Monaten passiert, das zweite Mal vor ca. drei Monaten. Der letzte Vorfall habe eineinhalb Monate vor der Ausreise stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei mit drei Freunden unterwegs gewesen und von serbischen Behörden angehalten worden. Nachdem die Behörden erfahren hätten, dass es sich beim Beschwerdeführer und seinen Freunden um Albaner handle, hätten diese sich auf den Boden liegen müssen. Die Männer seien "mit dem Fuß auf unseren Köpfen gestanden" und hätten mit den Gewehren auf die Köpfe gedeutet. Gesagt hätten sie, "dass wir Albaner uns dem Kosovo anschließen wollen, aber dass wir hier leben und wir das nie erreichen werden". Vor der Unabhängigkeitserklärung sei die Lage sehr angespannt und gefährlich für Albaner in Serbien gewesen. "Außerdem" habe er eine Ladung bekommen, sich beim Militär zu melden. Am 00.00.2008 hätte er beim serbischen Heeresdienst erscheinen sollen. Für Albaner sei es jedoch unmöglich, den Militärdienst zu leisten. Deshalb habe er Serbien verlassen müssen. Die Ladung habe er zu Hause bei seiner Mutter gelassen und dieser gesagt, sie solle die Ladung den Behörden, wenn diese noch einmal kommen sollten, zurückgeben und ihnen mitteilen, dass er nicht mehr im Land sei. Am 00.00.2008 habe er mit seiner Mutter telefoniert und erfahren, dass die Behörden wieder zu Hause gewesen seien und die Mutter ihnen die Ladung zurückgegeben habe. Des Weiteren habe er auch noch ein anderes Problem gehabt. Sein Bruder habe eine Beziehung zu einer Serbin gehabt. Deren Vater habe davon erfahren, weswegen der Bruder geflüchtet sei und in Österreich um Asyl angesucht habe. Vor fünf Monaten und vor eineinhalb Monaten sei der Beschwerdeführer vom Vater des Mädchens aufgehalten und mit einer Pistole bedroht worden. Er sei dabei gefragt worden, wo sich sein Bruder befinde. Auch deswegen habe er Angst gehabt. "Es hat sich alles gesammelt und ich habe letztendlich entschieden, mein Land zu verlassen". Konkret befragt, was der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr befürchte, gab er an, er fürchte von der Polizei kontrolliert zu werden. Sie würden seinen Namen sehen und ihn verhaften, weil er wegen der Verweigerung des Militärdienstes gesucht werde. In der serbischen Armee hätten Albaner keine Chance zu überleben. Außerdem sei er bereits öfters von serbischen Zivilisten zusammengeschlagen worden. Nur "weil wir dort in der Minderheit sind, haben sie uns umzingelt und geschlagen". Anzeigen gegen diese Vorfälle könne er nicht erstatten, "weil alle Behörden serbisch sind". Zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich gab der Beschwerdeführer weiters an, dass sein Vater, sein Bruder sowie die Familie seines Onkels väterlicherseits in Österreich lebten. Der Onkel selbst sei allerdings bereits verstorben. Es bestehe telefonischer Kontakt, außerdem würde er jeden Sonntag vom Vater und vom Bruder besucht.

 

3. Der ab 4.3.2008 als obdachlos gemeldete Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid vom 12.3.2008 zur für den 1.4.2008 angesetzten Einvernahme geladen. Dieser Ladung kam der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht nach.

 

4. Mit Ladungsbescheid vom 1.4.2008 wurde er zu einer für den 23.4.2008 angesetzten Einvernahme geladen. Wiederum blieb der Beschwerdeführer der Einvernahme ohne Angabe von Gründen fern.

 

5. Am 23.4.2008 richtete das Bundesasylamt ein Erhebungsersuchen an die Polizeiinspektion L. zur Frage, ob der Beschwerdeführer an der Adresse XY aufrecht als obdachlos gemeldet sei und ob er dort regelmäßig anwesend sei. Mit Bericht vom 28.4.2008 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer weiterhin an der Adresse aufhältig sei. Der letzte Kontakt mit dem Verein U. habe am 00.00.2008 bestanden.

 

6. Mit Ladungsbescheid vom 7.5.2008 wurde der Beschwerdeführer zu einer für den 3.6.2008 angesetzten Einvernahme geladen, welcher der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht nachkam.

 

7. Mit Schreiben vom 29.5.2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, "in den nächsten Tagen" persönlich beim Bundesasylamt zur Abklärung des weiteren Sachverhalt zu erscheinen.

 

8. Das Verfahren des zu dieser Zeit nicht mehr aufrecht gemeldeten Beschwerdeführers wurde am 15.10.2008 gemäß § 24 Abs. 2 AsyG eingestellt. Am selben Tag wurde ein Festnahmeauftrag erlassen. Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 8.11.2008.

 

9. Am 10.11.2008 wurde der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt zur Einvernahme vorgeführt. Dem niederschriftlichen Einvernahmeprotokoll zufolge, gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

 

"Frage: Wie verstehen Sie den Dolmetscher?

 

Antwort: Super.

 

Frage: Kann die Einvernahme heute durchgeführt werden?

 

Antwort: Ja, mir geht es gut, bin generell völlig gesund.

 

Frage: Sie wurden am 8.11.2008 in Wien aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen. Sie brachten am 24.01.2008 einen Asylantrag ein, wurden am 25.02 in der EAST Ost einvernommen. Das Verfahren wurde an das BAW abgetreten, Sie haben sich am 04.03.08 in der Adresse XY melderechtlich registrieren lassen. Am 12.03.2008 wurde ein Ladungsbescheid für 01.04.2008 an Sie an diese Abgabestelle gesendet. Sie kamen diesem Ladungsbescheid ohne Angabe von Gründen nicht nach. Am 01.04.2008 wurde neuerlich ein Ladungsbescheid für 23.04.08 an diese Adresse, wo Sie noch immer als obdachlos gemeldet waren, gesendet. Sie kamen diesem Ladungsbescheid wieder ohne Angabe von Gründen nicht nach. Ein Erhebungsersuchen ergab, dass Sie weiterhin in Kontakt mit dieser Abgabestelle stehen. Das BAW hat folglich nochmals einen Ladungsbescheid (07.05.08) an diese Adresse gesendet, Sie behoben diesen Bescheid wieder nicht, es wurde neuerlich ein Schreiben an Sie gesendet, dass Sie persönlich im BAW erscheinen sollen. Sie erschienen ohne Angabe von Gründen nicht. Ihr Verfahren wurde folglich am 15.10.2008 mit Aktenvermerk gem. § 24 Asylg eingestellt. Ein Festnahmeauftrag wurde erlassen. Man kann nun davon ausgehen, dass Sie missbräuchlich das Asylwesen missbrauchten und tatsächlich keinen Schutz vor Verfolgung benötigen. Sie hätten sonst jedenfalls mitgewirkt.

 

Antwort: Der Grund warum ich nicht gekommen bin, ist der, dass meine weiße Karte beschädigt ist.

 

Frage: Dann wäre es logisch, dass Sie sofort herkommen um eine neue zu beantragen.

 

Antwort: Ich wusste nicht, wohin ich mich wenden soll.

 

Frage: An das BAW zum Beispiel, jene Behörde, welche Ihnen bereits mehrmals geschrieben hat, herzukommen. AW gibt keine Antwort.

 

Frage: Nennen Sie Ihre Heimatadresse.

 

Antwort: B..

 

Frage: Hausnummer?

 

Antwort: Gibt es keine, auch keine Straßenbezeichnung.

 

Frage: Was machten Sie beruflich?

 

Antwort: Ich habe als Kellner gearbeitet, habe die Grundschule abgeschlossen, drei Jahre Gymnasium, nicht maturiert, habe dann als Kellner gearbeitet. In B., in einem Club, ein kleines Lokal. Das ist wie ein Orts-Kaffeehaus.

 

Frage: Wo lebt Ihr Bruder B.?

 

Antwort: Ich weiß es nicht.

 

Frage: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit ihm?

 

Antwort: Zwei Tage vor seiner Ausreise, ich weiß nicht, wo er jetzt ist.

 

Frage: Wann war das?

 

Antwort: Ich weiß es nicht.

 

Frage: Denken Sie nach, wann reiste der Bruder aus?

 

Antwort: Vor vier, fünf oder sechs Monaten, ich weiß es nicht.

 

Frage: Wo ist Ihr Reisepass?

 

Antwort: Zuhause in B..

 

Frage: Wann und wo wurde der Pass ausgestellt, wie lange ist dieser gültig?

 

Antwort: 2005 habe ich den bekommen, gültig bis 2010.

 

Frage: Von welcher Behörde?

 

Antwort: Von der Polizei, SUP.

 

Frage: Wo leben Ihre Angehörigen?

 

Antwort: Mein Vater hier, meine Mutter und meine Schwester in B..

 

Frage: Was sagte ihr Bruder, wohin er reist?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wo leben Sie genau?

 

Antwort: Ich lebe in O.. Bei der Caritas bin ich angemeldet.

 

Frage: Nennen Sie die genaue Adresse.

 

Antwort: XX.

 

Frage: Seit wann leben Sie dort?

 

Antwort: Seit zwei Monaten.

 

Frage: Wo haben Sie vorher gelebt?

 

Antwort: In Wien, die genaue Adresse weiß ich nicht.

 

Frage: Bei wem?

 

Antwort: Bei einem Bekannten vom Onkel.

 

Frage: Bei wem leben Sie jetzt?

 

Antwort: Bei meinem Cousin. S.B., am 24.02.2008 hat der einen Asylantrag gestellt.

 

Anmerkung: Es konnte kein Asylwerber mit dieser Identität gefunden werden.

 

Frage: Sie sind ledig?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Sie leben also nicht in einer Familiengemeinschaft?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Sprechen Sie deutsch?

 

Antwort: Nur ein bisschen.

 

Frage: Wann und wie reisten Sie ins Bundesgebiet?

 

Antwort: So um den 20 oder 22.02.08 reiste ich in einem Auto ein Passat oder Omega aus. Ich weiß nicht wie wir fuhren, zwei Tage später kam ich her. Illegal.

 

Frage: Wie viel bezahlten Sie?

 

Antwort: 2.300.- Euro.

 

Frage: Woher hatten Sie das Geld?

 

Antwort: Ich verkaufte ein Auto. Bekam auch Geld vom Vater.

 

Frage: Haben Sie bis zur Ausreise als Kellner in diesem Lokal gearbeitet?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Haben Sie auch zuhause bis zur Ausreise wohnhaft?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Waren Sie politisch tätig?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Warum kamen Sie nach Österreich und stellen einen Asylantrag?

 

Antwort: Weil ich eine Ladung fürs Militär bekommen habe, als Albaner beim Militär zu dienen geht nicht.

 

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?

 

Antwort: Ich wurde mehrmals von Serben malträtiert. In der Stadt A., nur weil ich Albaner bin. Einmal wollte ich auch in den Kosovo fahren, war mit dem Auto unterwegs, da kam die serbische Gendarmerie, die haben uns malträtiert, wurden geschlagen.

 

Frage: Wann konkret waren diese Vorfälle?

 

Antwort: Vor zwei Monaten, drei Monaten ich kann mich nicht erinnern. ehe ich eine Ladung bekam.

 

Frage: Machen Sie bitte konkrete Zeitangaben, wann die benannten Vorfälle waren.

 

Antwort: Weiß ich nicht mehr.

 

Frage: Wer hat Sie in A. geschlagen?

 

Antwort: Leute, Serben.

 

Frage: Privatleute?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Wie oft?

 

Antwort: Nur einmal.

 

Frage: Wann?

 

Antwort: Weiß es nicht mehr. Seit fast einem Jahr bin ich da, ich weiß es nicht mehr.

 

Frage: Sie können also nicht einmal mehr das Monat nennen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wann war der Vorfall mit der serbischen Gendarmerie?

 

Antwort: 2007.

 

Frage: Wann genau?

 

Antwort: Im siebenten oder achten Monat.

 

Frage: Also im Juli oder August 2007?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?

 

Antwort: Mein Bruder hatte daheim ein Mädchen, der Vater ist sehr böse, deswegen musste mein Bruder herkommen, ich wurde auch von diesem Mann mit einer Pistole bedroht und aus diesem Grund musste ich auch kommen.

 

Frage: Also das war der Grund für die Reise nach Österreich?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Wann genau wurden Sie von diesem Mann bedroht?

 

Antwort: Ich weiß es nicht genau, im sechsten oder siebenten Monat.

 

Frage: Wann war der letzte Vorfall generell?

 

Antwort: Die Ladung. Ich habe eine Ladung vom serbischen Militär bekommen.

 

Frage: Wann war das?

 

Antwort: 00.00.2008.

 

Frage: Können Sie diese Einberufung als Beweismittel vorlegen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Warum nicht?

 

Antwort: Die gab meine Mutter wieder den serbischen Behörden mit, die gekommen sind, um mich zwangsweise zum Militär mitzunehmen.

 

Frage: Beschreiben Sie bitte nun chronologisch zurückrechnend, wann in welchem Monat welche Vorfälle waren.

 

Antwort: Stellen Sie mir die Frage.

 

Frage: Sie werden aufgefordert, die Vorfälle und die Monate zu nennen. Beginnen Sie mit dem letzten Vorfall.

 

Antwort: Letzter Vorfall war, ich war mit Freunden in A. unter weges, wurde malträtiert. Ich war mit Freunden unterwegs.

 

Frage: Wann war das?

 

Antwort: Ich weiß es nicht.

 

Frage: Denken Sie bitte nach.

 

Antwort: Ich kann mich nicht erinnern. Ich kann das nicht beantworten.

 

Frage: Haben Sie alles vorgebracht?

 

Antwort: Ja, das habe ich. Ich habe keine anderen Gründe.

 

Frage: Sie wissen, dass Sie hier die Wahrheit anzugeben haben?

 

Antwort: Ja natürlich.

 

Vorhalt: Ihre Angaben müssen zur Gänze als unglaubhaft gewertet werden. Sie sind nunmehr überhaupt nicht mehr in der Lage, Ihr Vorbringen wenigstens annähernd gleichlautend wie am 25.02 zu gestalten, können gänzlich keine übereinstimmenden Angaben mehr machen. Ihr Vorbringen ist auch klar der tatsächlichen Lage in Südserbien widersprüchlich, kein Albaner wird einberufen. Ihnen werden nun die Ländererkenntnisse des BAW über die Lage in Südserbien ausführlich zur Kenntnis gebracht. Sie können dazu im Zuge Ihres Parteiengehörs eine Stellungnahme abgeben. Anmerkung. AW wirkt während der gesamten Einvernahme desinteressiert und gelangweilt. Er macht lediglich widerwillig Angaben.

 

Antwort: Es gibt einige Beispiele, Serbien kümmert sich nur um die Albaner, nicht um die Albaner.

 

Frage: Erklären Sie bitte, wieso Sie einberufen worden wären, obwohl kein Albaner aus Südserbien einberufen wird.

 

Antwort: Ich habe den Einberufungsbefehl halt nicht mit.

 

Frage: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben?

 

Antwort: Nein, das war alles.

 

Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?

 

Antwort: Bestimmt werde ich malträtiert. Das Militär kommt und wird mich mobilisieren.

 

Frage: Obwohl kein Albaner einberufen wird?

 

Antwort: Mich schon.

 

Frage: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wollen Sie abschließend noch etwas richtig stellen, Details ergänzen, welche Ihnen erst jetzt eingefallen sind?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

 

Antwort: Sehr gut.

 

Frage: Hatten Sie auch ausreichend Zeit für Ihre Angaben?

 

Antwort: Ja, ich hatte ausreichend Zeit. Ich habe alles gesagt.

 

Frage: War alles in Ordnung bei der Einvernahme?

 

Antwort: Ja, alles war in Ordnung."

 

10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch den eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchteil II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.). In der Begründung traf das Bundesasylamt umfassende Feststellungen zu den Verhältnissen in Serbien, darunter auch zur Volksgruppe der Albaner in Südserbien, der allgemeinen Lage in Südserbien und zum Wehrdienst. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, wobei es Folgendes ausführte:

 

"Ihre Angaben im Verfahren waren jedoch grob gesteigert:

 

So nannten Sie am 24.01.2008 als einzigen Fluchtgrund, dass Sie eine Einberufung seitens der serbischen Militärbehörden ablehnen würden. Diese hätten Sie genau am 00.00.2008 erhalten. Sie informierten sich offenbar in weiterer Folge dahingehend, dass tatsächlich keine Albaner in Südserbien zum Militär einberufen werden und steigerten somit Ihr Vorbringen am 25.02.2008 dahingehend, da Sie nun erklärten, dass Sie deswegen Serbien verlassen hätten, da Sie "sehr oft" von der serbischen Armee und Gendarmerie in Serbien misshandelt worden seien. Sie hätten "außerdem" auch am 00.00.2008 eine Ladung vom Militär bekommen. Zusätzlich erklärten Sie auch, dass Sie Probleme mit dem Vater der Freundin des Bruders gehabt hätten, welcher Sie mit einer Pistole bedroht hätte. Am 10.11.2008 erklärten Sie erst, dass Sie wegen eines Ladungsbescheides vom Militär Serbien verlassen hätten, welche Sie genau am 00.00.2008 erhalten hätten. Serbien hätten Sie jedoch wegen dem Vater der Freundin des Bruders verlassen, welcher Sie mit einer Pistole bedroht hätte. Die Vorbringen sind bereits hier deutlich unterschiedlich und gesteigert. Die offensichtliche Unglaubhaftigkeit ist deutlich erkennbar.

 

Sie waren auch nicht annähernd in der Lage, gleichlautende Angaben über die behaupteten Vorfälle zu machen, Ihre Angaben waren gravierend Widersprüchlich:

 

So gaben Sie am 25.02.2008 an, dass es konkret drei Vorfälle mit serbischer Armee und Gendarmerie gegeben hätte: Der erste sei vor ca. sechs Monaten (August 2007) passiert, der zweite vor drei Monaten (Dezember 2007) und der letzte eineinhalb Monate vor der Ausreise (Ende November, Anfang Dezember 2007). Sie führten somit drei konkrete Vorfälle an, wo Sie seitens der serbischen Armee und Gendarmerie misshandelt und geschlagen wurden. Am 10.11.2008 erklärten Sie widersprüchlich, dass Sie einmal mit der serbischen Gendarmerie malträtiert worden seien, als Sie mit dem Auto in den Kosovo fahren wollten. Sonst seien Sie genau einmal von Zivilpersonen geschlagen worden. Dieser Vorfall mit der serbischen Polizei/Gendarmerie sei so im "siebenten oder achten" Monat gewesen (Juli/August 2007). Gänzlich widersprüchlich waren Ihre Angaben über die Bedrohung des Vaters der Freundin des Bruders: So erklärten Sie am 25.02.2008, dass Sie einmal vor 5 Monaten (September 2007) und noch einmal vor eineinhalb Monaten (Jänner 2008) von diesem mit seiner Pistole bedroht worden seien. Am 10.11.2008 erklärten Sie widersprüchlich, dass Sie genau einmal im "sechsten oder siebenten Monat" (somit Juni oder Juli 2007) bedroht wurden. Sie führten am 10.11.2008 nun an, dass Sie "aus diesem Grund" nach Österreich kommen mussten. Auf Nachfrage bestätigten Sie dies ausdrücklich. Sie wurden folglich aufgefordert, ihre vagen Zeitangaben nochmals chronologisch vorzubringen, jedoch mit den letzten Vorfall zuerst, wozu Sie gänzlich nicht in der Lage waren und führten vielmehr aus, dass Sie zuletzt gar in A. von Zivilpersonen malträtiert worden seien, wo Sie jedoch erst erklärten, lediglich einmal von Zivilpersonen geschlagen worden zu sein, jedoch waren Sie vorher gänzlich nicht in der Lage, dazu konkrete Angaben zu machen, Sie erklärten gar, dies nicht mehr zu wissen. Am 25.02.2008 erklärten Sie auch widersprüchlich, dass Sie öfters von Zivilpersonen zusammengeschlagen wurden. Ihr Vorbringen ist gravierend widersprüchlich.

 

Sie waren am 10.11.2008 gänzlich nicht mehr in der Lage, der Behörde konkrete und vor allem zeitlich nachvollziehbare Angaben über die behaupteten Vorfälle zu machen, Ihre Angaben waren durchwegs allgemein gehalten und ausweichend. Dass Sie in klar missbräuchlicher Absicht die Asylbehörde zu täuschen versuchen ist vor allem deutlich aus Ihrem Verhalten im Bundesgebiet erkennbar, Sie wirkten trotz mehrfacher Aufforderung vorsätzlich am Verfahren nicht mit, obwohl Sie von den Ladungsbescheiden wussten. Sie mussten erst festgenommen werden, um Ihr Verfahren fortsetzten zu können. Auch zeigt Ihr absolut desinteressiertes Verhalten während der Einvernahme deutlich, dass Sie tatsächlich keinerlei Interesse am Asylverfahren haben, es schien mehr, dass Sie einer lästigen Verpflichtung nachkommen müssen, die Fragen zu beantworten. Somit kann auch dadurch nicht erkannt werden, dass Sie im Heimatland tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen haben.

 

In Gesamtschau musste somit Ihren Angaben zweifelsfrei jegliche Glaubhaftigkeit bezogen auf die Fluchtgründe entzogen werden, Ihr Vorbringen ist auch klar der tatsächlichen Lage im Heimatland widersprüchlich. So werden tatsächlich keinerlei Einberufungen von Albanern aus Südserbien (und vor allem keine zwangsweisen Einberufungen) durchgeführt."

 

Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass es in Serbien ein Arbeitslosen- und Sozialhilfesystem gebe, was den Personen das allernotwendigste zum Überleben ermögliche. Der Beschwerdeführer habe auch erklärt, dass seine Existenzgrundlage aufgrund seiner Tätigkeit als Kellner immer gesichert gewesen sei. Außerdem verfüge seine Familie über ein Haus. Zur Ausweisungsentscheidung hielt das Bundesasylamt aus näher dargestellten Gründen fest, dass die Interessensabwägung nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen müsse. Abschließend begründete es seine Entscheidung, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Neben allgemeinen Rechtsausführungen wird darin im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe "glaubwürdig, konkret und nachvollziehbar vorgebracht", von der serbischen Gendarmerie drei Mal aufgrund seiner albanischen Ethnie misshandelt worden zu sein. Auch habe er einen Einberufungsbefehl zur serbischen Armee erhalten, welchem er nicht habe Folge leisten wollen, "da er nachvollziehbarer Weise befürchtete, dass er beim serbischen Heer als Albaner einer unmenschlichen Behandlung durch die Vorgesetzen und den anderen Soldaten ausgesetzt wäre". Das Vorbringen in der Frage der Glaubhaftmachung der Fluchtgründe wäre im Zusammenhang mit der Situation im Herkunftsstaat zu sehen gewesen. Die meisten der von der Behörde zitierten Länderberichte seien veraltet und damit wertlos. Andere Berichte würden das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen.

 

12. Am 27.11.2008 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, ein, demzufolge der Beschwerdeführer am 00.00.2008 wegen Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen worden sei.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Festgestellt wird:

 

1.1.. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

Zur ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung:

 

Die heutige Republik Serbien ist Rechtsnachfolgerin der Staatenunion Serbien und Montenegro, aus welcher sich Montenegro gemäß Artikel 60 der Verfassungscharta der Union per Referendum im Mai 2006 herausgelöst hatte. Ethnische Serben sind mit etwa 83% bei weitem die größte Bevölkerungsgruppe. Außerdem gibt es zahlreiche, jedoch zahlenmäßig recht kleine Minderheiten - Albaner, Bosniaken, Bulgaren, Bunjevci, Kroaten, Roma, Rumänen, Ruthenen, Slowaken, Ungarn, Ukrainer, Vlachen -, die meist in bestimmten Gebieten der Republik konzentriert angesiedelt sind. Die meisten Minderheiten leben in der Provinz Vojvodina, die auch international immer wieder als Beispiel gelungenen multiethnischen Zusammenlebens herausgehoben wird.

 

(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Ein Bericht zur Lage in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, und Serbien, März 2008)

 

1.1.2. Zu den Mehrheitsverhältnissen im Parlament sowie zur Regierung und deren Kurs:

 

Bei der Präsidentenwahl in Serbien am 3.2.2008 hat der prowestliche Kandidat Boris Tadic einen knappen Sieg errungen - und kann damit das Land weiter in Richtung EU führen. Sein Gegner Nikolic räumte seine Niederlage ein. Die Wahlbeteiligung erreichte mit 67,6 Prozent einen Rekord seit der demokratischen Wende vor acht Jahren.

 

(sueddeutsche.de, Amtsinhaber Tadic gewinnt, 4.2.2008)

 

Bei den Wahlen zum serbischen Parlament am 11.5.2008 ging laut staatlicher Wahlkommission das pro-europäische Bündnis rund um die DS von Präsident Tadic mit 38,8 Prozent der Stimmen (102 Mandate) als klarer Sieger hervor. Die favorisierte SRS errang 29,2 Prozent der Stimmen (77 Mandate). Die DSS landete mit 11,2 Prozent der Stimmen (30 Mandate) auf dem dritten Platz, gefolgt von der überraschend starken Sozialistischen Partei Serbiens (SPS) mit 7,6 Prozent der Stimmen (20). Den Sprung ins Parlament schaffte auch die pro-europäische Liberaldemokratische Partei (LDP) von Ex-Vizepremier Cedomir Jovanovic mit 5,3 Prozent der Stimmen (14 Mandate).

 

(Die Presse.com, Koalitionsverhandlungen in Serbien, 12.5.2008)

 

Die Sozialisten des verstorbenen Autokraten Slobodan Milosevic stimmten mit überwältigender Mehrheit für eine Koalition mit der Demokratischen Partei von Präsident Tadic, die bei der vorgezogenen Wahl klar stärkste Partei geworden waren. Es gehe ihm um "Prinzipien", nicht um die Zahl der Ministerposten, versicherte Sozialisten-Chef Ivica Dacic. Entweder gelinge die Schaffung einer pro-europäischen Koalition, oder es werde zu Neuwahlen kommen:

"Andere Alternativen existieren für uns nicht mehr."

 

(Die Presse.com, Serbien: Erben von Milosevic entdecken Europa, 24.06.2008)

 

Das serbische Parlament hat Montagabend die neue Regierung des Landes aus der Demokratischen Partei (DS) und der Sozialistischen Partei (SPS) sowie ihrer Junior-Partner und der Minderheitenparteien bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.

 

(Die Presse.com, Serbien: Neue Regierung vom Parlament bestätigt, 8.7.2008)

 

Die neue serbische Regierung ist mit insgesamt 27 Mitgliedern und 24 Ministerien eine der größten weltweit. In den Ministerien dominiert die ZES in 20 von insgesamt 24 Ressorts. Schlüsselministerien sind in der Hand der pro-europäischen DS von Präsident Tadic und Premier Cvetkovic. Innerhalb des Bündnisses ZES kontrolliert die DS 12 Ressorts, die G17+ sechs, und je ein Ministerium ging an SDP und SPO.

 

(wieninternational.at, Serbien: Neue Regierung auf klarem EU-Kurs, 9.7.2008)

 

Die bisher dem anti-europäischen Lager zugerechneten Sozialisten werden in der neuen Regierung die Ministerien Inneres, Infrastruktur, Energie und Bildung erhalten, bestätigte ihr Spitzenpolitiker Zoran Andjelkovic in Belgrad. Daneben werde die Partei auch die Parlamentspräsidentin stellen. SRS-Chef Ivica Dacic werde als Innenminister auch das Amt des stellvertretenden Regierungschefs bekleiden.

 

(sueddeutsche.de, Verbunden in Feindschaft, 24.06.2008)

 

Die Regierung des neuen serbischen Premiers Mirko Cvetkovic hatte beschlossen, die Botschafter in jene EU-Staaten zurückkehren zu lassen, die den Kosovo anerkannt haben, um so ihre klare Ausrichtung auf die EU-Eingliederung des Landes zu bekräftigen. Die neue serbische Regierung arbeite ernsthaft daran, ihre Verpflichtungen, die eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) bzw. des Übergangsabkommens seien, zu erfüllen, sagte Velikic. Einen Beweis dafür sieht er auch in der kürzlichen Festnahme eines der meist gesuchten mutmaßlichen Kriegsverbrechers, des früheren bosnisch-serbischen Präsidenten, Radovan Karadzic.

 

(derStandard.at, Reaktoren des Nationalismus sind leer, 28.7.2008)

 

Zwei serbische Minister haben die zwei noch flüchtigen Angeklagten des UNO-Tribunals für Kriegsverbrechen im einstigen Jugoslawien (ICTY), den ehemaligen Militärchef der bosnischen Serben Ratko Mladic und den früheren Serbenchef in Kroatien Goran Hadzic, aufgefordert, sich zu stellen. "Das ganze Land ist ihre Geisel", stellte Verteidigungsminister Dragan Sutanovic gegenüber der Tageszeitung "Blic" fest.

 

(derStandard.at, Minister fordern Mladic und Hadzic zur Aufgabe auf, 6.8.2008)

 

1.1.3. Zur allgemeinen Lage der Minderheiten:

 

Das am 7.3.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.

 

([dt.] Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, 23.4.2007; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, 22.9.2008)

 

Die allgemeine Lage in Hinblick auf die Respektierung von Minderheitenrechten hat sich weiter verbessert. Die neue Verfassung enthält zahlreiche Bestimmungen über die Rechte von Minderheiten, inklusive eines expliziten Verbots der Diskriminierung und Garantien zur Förderung von Minderheiten. Sie gibt auch den Nationalen Räten, die für die kulturelle Autonomie der ethnischen Minderheiten verantwortlich sind, die konstitutionelle Basis. Die Umsetzung des 2006 von der Regierung gestarteten Plans zur Hebung von Minderheitenvertretern im öffentlichen Dienst, wurde weiter fortgesetzt. Seit den Wahlen 2007 gibt es auch erstmals Minderheitenvertreter im serbischen Bundesparlament.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Die Anzahl an ethnisch motivierten Vorfällen hat sich weiter verringert. Ernstere Zwischenfälle betrafen vor allem Aufwiegelungen und beleidigende Äußerungen in den Medien. Einige Minderheiten beklagten die schleppende Implementierung ihrer garantierten Rechte, insbesondere auf dem Gebiet der offiziellen Verwendung ihrer Sprache und der Ausbildung in ihrer Muttersprache.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

1.1.4. Zur Lage der albanischen Volksgruppe in Südserbien:

 

Die Situation in Südserbien blieb weiterhin stabil, allerdings kam es immer wieder zu sporadischen Vorfällen in dieser Region. Bei der Rekrutierung von Albanern in die örtliche Polizei wurden weitere Fortschritte erzielt. Spannungen zwischen den beiden Volksgruppen gab es jedoch im Bereich der Aufnahme von Albanern in die öffentliche Verwaltung, insbesondere nach den Gemeinderatswahlen von 2006. Das sog. Koordinationsbüro wurde neu organisiert und ein neuer Leiter wurde bestellt. Die Teilnahme an den Parlamentswahlen wurde zwar von einigen albanischen Parteien blockiert, andere nahmen allerdings daran teil, ein albanischer Abgeordneter wurde dabei ins Bundesparlament gewählt.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Der Plan für den Kosovo des UN-Gesandten hat im multiethnischen Serbien gemischte Reaktionen ausgelöst, die eine weitere Komplikation der derzeit gespannten Lage zwischen den beiden Ethnien bringen könnten. Während die albanische Mehrheit in den Städten Bujanovac und Presevo den Vorschlag Ahtisaaris zur überwachten Unabhängigkeit des Kosovo begrüßten, fühlen sich die Serben verärgert. Die Albaner hoffen dabei im Fahrwasser dieses Kosovo-Planes autonomen Status in Südserbien zu bekommen, während sich die Serben fürchten, gezwungen zu werden, die Region dann verlassen zu müssen.

 

(Institute for war & peace reporting, Serbs and Albanians Take Coordinating Body to Task, March 2007)

 

Die Hauptakteure der albanischen Parteien veröffentlichten im September 2007 eine Deklaration, in der sie ihre im Jänner 2006 aufgestellten Forderungen nach umfassender politischer und territorialer Autonomie und nach engerer institutioneller Zusammenarbeit mit dem Kosovo neuerlich bekräftigten.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Nach Aussage des Führers der albanischen Partei (PDD) in Südserbien, Riza Halimi, der einzige albanische Abgeordnete im serbischen Parlament, gab es bis jetzt keine Vorfälle im Presevotal. Er beklagte jedoch, dass die derzeitige Stationierung von serbischem Militär und Polizeikräften der aktuellen ruhigen Lage auf die Dauer nicht dienlich sein könne, da dies zu einer Destabilisierung in der Region führen könnte. Es läge absolut im Interesse des Staates selbst, dass die derzeitige Stabilität im Tal durch politische, ökonomische und soziale Maßnahmen weiterhin stabilisiert und bewahrt wird und dass die militärische Komponente so klein wie möglich gehalten werden sollte.

 

(B92, Halimi: Tensions increasing in south Serbia, 4 March 2008, http://www.b92.net/eng/news/politics-article.php?yyyy=2008&mm=03&dd=04&nav_id=48158, aufgerufen am 3.12.2008))

 

Die Situation in Südserbien blieb weiterhin stabil, allerdings kam es immer wieder zu sporadischen Vorfällen in dieser Region. Bei der Rekrutierung von Albanern in die örtliche Polizei wurden weitere Fortschritte erzielt. Spannungen zwischen den beiden Volksgruppen gab es jedoch im Bereich der Aufnahme von Albanern in die öffentliche Verwaltung, insbesondere nach den Gemeinderatswahlen von 2006. Das sog. Koordinationsbüro wurde neu organisiert und ein neuer Leiter wurde bestellt. Die Teilnahme an den Parlamentswahlen wurde zwar von einigen albanischen Parteien blockiert, andere nahmen allerdings daran teil, ein albanischer Abgeordneter wurde dabei ins Bundesparlament gewählt.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Die Hauptakteure der albanischen Parteien veröffentlichten im September 2007 eine Deklaration, in der sie ihre im Jänner 2006 aufgestellten Forderungen nach umfassender politischer und territorialer Autonomie und nach engerer institutioneller Zusammenarbeit mit dem Kosovo neuerlich bekräftigten.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Die Regierung betrieb eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, an die man sich im Falle von Problemen im Bereich Menschenrechte wenden konnte. In Schulen wurden als Alternative zum Unterrichtsfach Religion Kurse für SchülerInnen angeboten, die ein besseres Verständnis für die Kultur der Minderheiten und multiethnische Toleranz vermitteln sollten.

 

(US Department of State, Serbia (includes Kosovo) Country Reports on Human Rights Practices, März 2008)

 

1.1.5. Zur Einberufung ethnischer Albaner zum serbischen Militär:

 

Serben mit albanischem Hintergrund aus dem Presevotal/Südserbien leisten keinen Militärdienst ab. Seit 1991 leisten albanische Minderheiten trotz Einberufungsbefehl keinen Militärdienst ab. Für die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles gab es keine Konsequenzen. Seit ca. 1998 werden keine Einberufungsbefehle an serbische Staatsbürger. mit Zugehörigkeit zur albanischen Ethnie ausgesendet. Eine Liste der in Frage kommenden Volljährigen wird von den Gemeinden (Wehrevidenz) geführt. Die oben angeführte Praxis entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage, wird jedoch von der Regierung, vor allem vom Verteidigungsministerium, so geduldet. 2003 wurde im Zuge der Diskussion rund um die Errichtung der Militärbasis "Cepotina" (zwischen Presevo und Bujanovac) von den Lokalpolitikern in Südserbien die gesetzliche Grundlage zur obigen Praxis erfolglos gefordert. Trotz der dargestellten gängigen Praxis gibt es in Südserbien Serben albanischer Abstammung, die auf freiwilliger Basis einen Präsenzdienst ableisten (Einzelfälle!). Die Grundausbildung erfolgt in diesen Fällen in Leskovac und der restliche Wehrdienst wird bei den jeweiligen Waffengattungen abgeleistet. Angehörige der albanischen Minderheit im restlichen Serbien leisten ihren Präsenzdienst normal ab. (6 Monate Wehrdienst oder 9 Monate Zivildienst)

 

(ÖB Belgrad, Anfragebeantwortung 22.4.2008)

 

Angehörige von Minderheiten wurden und werden grundsätzlich zum Wehrdienst herangezogen. Gegenteilige Angaben, v.a. bezüglich der Nichtberücksichtigung von Bosniaken aus dem Sandzak treffen nicht zu. Hingegen werden Albaner aus dem Kosovo und aus Südserbien seit 1991 nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. In anderen Teilen des Landes ansässige ethnische Albaner scheinen in jüngerer Zeit ebenfalls nicht mehr regelmäßig zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Dies hat offenbar mit dem geringeren Personalbedarf der Streitkräfte zu tun, die mittelfristig (Planungen der Regierung sehen als Zielmarke 2010 vor) von einer Wehrpflicht in eine Berufsarmee umgewandelt und deutlich verkleinert werden sollen.

 

([dt.] Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, 23.4.2007; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, 22.9.2008)

 

Seit 2002 betrug der Wehrdienst nur noch neun Monate, der zivile Ersatzdienst dreizehn Monate. Durch eine erneute Gesetzesänderung am 30.10.2005 wurde der Wehrdienst weiter

 

auf sechs Monate, der Zivildienst auf neun Monate verkürzt.

 

([dt.] Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, 23.4.2007; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, 22.9.2008)

 

Amnestiegesetze betreffend Straftaten im Zusammenhang mit den Unruhen in Südserbien im Frühjahr 2001 traten am 10.7.2002 und wiederum hinsichtlich Wehrdienstflüchtiger am 18.4.2006 in Kraft. Ein neues allgemeines Amnestiegesetz wird zwar seit einiger Zeit im Parlament diskutiert, ist aber bislang noch nicht verabschiedet worden.

 

([dt.] Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, 23.4.2007; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, 22.9.2008)

 

1.1.2. Feststellungen dieses Inhaltes hat bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid in schlüssiger Beweiswürdigung getroffen. Umstände, die an der Richtigkeit dieser auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basierenden Feststellungen zweifeln ließen, werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt: Diese behauptet lediglich unzutreffenderweise , die herangezogenen - in den Jahren 2007 und 2008 verfassten - Berichte seien veraltet (wozu überdies festzuhalten ist, dass etwa die vom Bundesasylamt zugrunde gelegten Aussagen des deutschen Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht zu Serbien vom 24.7.2007 auch der oben zitierten aktualisierten Version des Berichtes zu entnehmen sind) und behauptet überdies, dass andere Berichte das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigten, ohne aber diese Quellen vorzulegen oder auch nur näher zu bezeichnen.

 

1.2. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

1.2.1.1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, gehört der albanischen Volksgruppe an, bekennt sich zum muslimischen Glauben und stammt aus B. (Gemeinde P., Südserbien).

 

1.2.1.2. Dies ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem vorgelegten Personalausweis.

 

1.2.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus den von ihm angegebenen Gründen verlassen hätte.

 

1.2.2.2. Zur Beweiswürdigung ist Folgendes festzuhalten:

 

Das Bundesasylamt zeigte in schlüssiger Weise die Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers auf; die diesbezügliche Beweiswürdigung kann im Ergebnis nicht beanstandet werden. Auch werden in der Beschwerde den Ausführungen des Bundesasylamtes keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung als Fluchtgrund lediglich angab, am 18.1.2008 einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten zu haben, woraufhin er wenige Tage später geflohen sei. Ebenso gab er als Rückkehrbefürchtung nur an, Angst vor der Ableistung des Militärdienstes zu haben und zu fürchten, dabei ermordet zu werden. In der darauffolgenden Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.2.2008 gab der Beschwerdeführer hingegen auf die Frage, warum er Serbien verlassen habe, an, er sei "von der serbischen Armee und Gendarmerie sehr oft misshandelt worden". Die Angst vor der Ableistung des Wehrdienstes führte er erst später an. Auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungssituation, die er in der Einvernahme am 25.2.2008 an erster Stelle als fluchtlösend bezeichnet, zuvor bei der ersten Möglichkeit die ihn betreffende Gefährdungssituation zu schildern, mit keinem Wort erwähnt hatte. Ebenso wenig plausibel ist, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die Bedrohungen durch den Vater der Ex-Freundin des Bruders sowie den Vorfall/die Vorfälle, bei denen er von dritter Seite geschlagen worden sei, nicht erwähnt hat. Letzteres führte er auch in der Einvernahme zunächst nicht als Fluchtgrund an, sondern schilderte eine derartige Gefährdungssituation erst auf die Frage, was ihn bei einer Rückkehr in die Heimat erwarte. Hätte der Beschwerdeführer aber tatsächlich aus den von ihm am 25.2.2008 zusätzlich als Fluchtgründe genannten Gefährdungen seinen Herkunftsstaat verlassen, wäre zu erwarten, dass er dies bereits bei seiner Erstbefragung vollständig geschildert hätte. Weiters hat das Bundesasylamt zu Recht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zeitlichen Dimension der behaupteten Vorfälle vage sowie widersprüchliche Aussagen gemacht hat: So gab er in der Einvernahme am 10.11.2008 an, "mehrmals von Serben malträtiert" worden zu sein, "[i]n der Stadt A., nur weil ich Albaner bin" sowie von der serbischen Gendarmerie als er in den Kosovo hätte fahren wollen. Nach dem Zeitpunkt dieser Vorfälle befragt, antwortete der Beschwerdeführer: "Vor zwei Monaten, drei Monaten ich kann mich nicht erinnern. Ehe ich eine Ladung bekam". Auf Nachfrage antwortete er: "Weiß ich nicht mehr". Die Frage, wann der von Privatpersonen ausgehende Übergriff stattgefunden habe, beantwortete er dahingehend, dass er dies nicht mehr wisse, er sei schon fast ein Jahr in Österreich. Den Vorfall mit der serbischen Gendarmerie gab er schließlich auf Nachfrage mit Juli oder August 2007 an. Widersprüchliche Angaben machte der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Bedrohung durch den Vater der früheren Freundin seines Bruders getätigt: Am 25.2.2008 gab der Beschwerdeführer an, vor fünf bzw. eineinhalb Monaten (September 2007 bzw. Jänner 2008) bedroht worden zu sein; am 10.11.2008 nannte er in diesem Zusammenhang den "sechsten oder siebenten Monat", somit Juni oder Juli 2007. Festzuhalten ist ferner auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 25.2.2008 angab, "bereits öfter" von serbischen Zivilisten geschlagen worden zu sein, während er in der Einvernahme am 10.11.2008 meinte, nur einmal geschlagen worden zu sein. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Ladung zum Militärdienst erhalten zu haben, vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.1.5. getroffenen Feststellungen als nicht wahrscheinlich anzusehen ist (vgl. dazu auch das Gutachten der Sachverständigen Dr. V.D. zu Zl. 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008, 2, dem ebenfalls zu entnehmen ist, dass zu dem von Beschwerdeführer behaupteten Zeitpunkt an Albaner aus Südserbien keine Einberufungsbefehle mehr verschickt wurden), zumal die Möglichkeit besteht, anstatt des Wehrdienstes Zivildienst zu leisten. Weiters kann nicht gesagt werden, dass es die allgemeine Situation in Südserbien (vgl. dazu die unter Punkt 1.1.4. getroffenen Feststellungen) nahe legen würde, ungeachtet der zuvor dargestellten Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers dessen Behauptung, von den serbischen Behörden misshandelt worden zu sein, nahe legen würde (vgl. dazu auch das zuvor zitierte Gutachten Dris. D., 21, demzufolge eine Misshandlung aufgrund Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner in Südserbien "nicht als wahrscheinlich zu werten ist"). Der Vollständigkeit halber ist schließlich festzuhalten, dass dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden kann, wenn es aufgrund des wiederholten Nichterscheinens des Beschwerdeführers zu angesetzten Einvernahmen davon ausgeht, dass dieser an seinem Asylverfahren nicht interessiert ist und dass dies gegen das Vorliegen einer realen Gefährdungssituation spricht. Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zur Gänze unglaubwürdig ist.

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008, in der Folge:

AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2.1.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwe

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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