Rechtssatz 1
Es ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer nur aufgrund der Tatsache, dass seine Unterschrift nicht mit seinen Personalangaben in Einklang gebracht werden konnte, noch keine Täuschungsabsicht über seine wahre Identität im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG unterstellt werden kann, vor allem, wenn man bedenkt, dass ein differenziertes "Aussehen" der Unterschrift im Vergleich zum Namen auch im Alltagsgebrauch durchaus üblich ist. Eine Unterschrift dient zwar im Rechtsverkehr grundsätzlich als Identitätsnachweis, doch ist im Asylverfahren zu berücksichtigen, dass die Identität eines Asylwerbers ohne Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes ohnehin nicht festgestellt werden kann.