TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/23 B3 402006-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2008
beobachten
merken
Spruch

B3 402.006-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des D.P.S., geboren am 00.00.1970, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. September 2008, Zl. 08 04.691-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetzes 2005 (AsylG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

 

"Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt".

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und serbisch-orthodoxen Glaubens, stammt aus T.. Er reiste nach seinen Angaben zuletzt Anfang Dezember 2007 in das Bundesgebiet ein und stellte erst am 29. Mai 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag).

 

2. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29. Mai 2008 gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - an, er habe sein Herkunftsland verlassen, weil er vor zwei Jahren eine Affäre mit einem serbischen Mädchen, dessen Vater Polizeichef sei, gehabt habe. Nach Bekanntwerden der Affäre sei es ihm unmöglich gewesen, auf die Straße zu gehen. Sein Leben sei bedroht worden, es habe Schüsse auf sein Haus gegeben. Anfang Dezember 2007 sei er daher nach Österreich gereist, wo er bei seinen Eltern wohne. Am 30. April 2008 habe man ihn dann in Schubhaft genommen, erst dort habe er von der Möglichkeit, um Asyl anzusuchen, erfahren. Am 23. Mai 2008 habe man ihn aus der Schubhaft entlassen, weil es ihm aufgrund seines Hungerstreikes körperlich nicht gut gegangen sei. Zu seiner familiären Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, an Verwandten in Österreich neben seinen Eltern und zwei Geschwistern, seine geschiedene Ehefrau und drei Kinder zu haben.

 

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, von 1972 bis Februar 2001 in Österreich bei seinen Eltern gewohnt zu haben. Er habe Visa gehabt, die immer wieder verlängert worden seien. Ab 2001 habe er bis zu seiner Ausreise im Dezember 2007 wieder in T., Serbien, gewohnt. Ein Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates sei der, dass sein Sohn im Jahr 2007 für zwei Monate ins Gefängnis gekommen sei, er habe ihm helfen müssen. Der Hauptgrund sei aber jener, dass er ab 2005 nicht mehr an seiner Heimadresse, sondern bei Verwandten gewohnt habe, weil er als Angehöriger der Volksgruppe der Roma eine Affäre mit der serbischen Tochter des Polizeichefs gehabt habe. Von den Freunden und Verwandten des Polizeichefs sei er bedroht worden und man habe als Warnung auf sein Haus geschossen. Er habe daher in Serbien nicht mehr bleiben können.

 

4. Am 20. August 2008 langten beim Bundesasylamt den Beschwerdeführer betreffende Dokumente (Personalausweis und Laissez-Passer) sowie Niederschriften der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Juni 1999, 28. Dezember 1999, 17. Mai 2000, 6. Februar 2001 und 29. April 2008 in Kopie ein (AS 117-145). Aus der Niederschrift vom 29. April 2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, angab, Zweck seiner Einreise sei gewesen, dass er seine Kinder habe sehen wollen. Seit seiner Einreise habe er bei seiner geschiedenen Ehefrau und seinen Kindern gewohnt, finanziell werde er von seiner Familie unterstützt. Er sei nach Österreich gekommen, um seinen Sohn zu sehen, der im Dezember im Gefängnis gewesen und inzwischen wieder entlassen worden sei. "[I]ch hatte eigentlich schon vor, auch wenn das jetzt unglaubwürdig klingt, wieder nach Serbien zurückzufahren". Aus den übrigen übermittelten Niederschriften ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1995 illegal in Österreich eingereist und gegen ihn am 3. Jänner 2000 ein in Folge rechtskräftig gewordenes, bis zum 3. Jänner 2010 gültiges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Er sei in seiner Heimat "weder strafrechtlich, politisch noch im Sinne des § 57 FrG verfolgt". Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 00.00.1993,sei der Beschwerdeführer nach § 198 Abs. 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) rechtskräftig zu einer bedingten (Probezeit drei Jahre) Freiheitsstrafe von zwei Wochen und mit Urteil des Landesgerichtes Wien vom 00.00.1994, nach § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) zu einer als Zusatzstrafe verhängten bedingten Freiheitsstrafe (Probezeit drei Jahre) von zweieinhalb Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Weiters sei über den Beschwerdeführer mit (Verwaltungs-)Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Mai 1999 mehrere Verwaltungsstrafen, u.a. wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes und wegen unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet, mehrere Geldstrafen verhängt worden.

 

5. Eine am 25. September 2008 eingeholte Strafregisterauskunft (AS 157) ergab, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.1999, nach den §§ 146, 147 Abs. 3 (schwerer Betrug) StGB und §§ 223 Abs. 2 und 224 (Fälschung besonders geschützter Urkunden) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, wobei 13 Monate dieser Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

 

6. Bei einer weiteren Einvernahme am 25. September 2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nach seiner Abschiebung aus Österreich im Jahr 2001 bis circa November 2004 in T. gewohnt zu haben. Ab dann habe er bis zu seiner Ausreise im Dezember 2007 bei seinem Onkel in V. gewohnt. Im Jahr "2002 oder 2003" sei er mit dem Mädchen zusammengewesen. Er sei schließlich festgenommen worden, einerseits weil er ein Angehöriger der Volksgruppe der Roma sei, andererseits weil sich seine Freundin die Pulsadern aufgeschnitten habe; dies, weil ihre Eltern gegen die Beziehung gewesen seien. Man habe ihn die ganze Nacht "malträtiert, gequält, geohrfeigt, angespuckt" und ihm gedroht, dass er sich nicht mehr blicken lassen solle. Bekannte und Verwandte des Polizeichefs seien dann jede Nacht betrunken zu ihm nach Hause gekommen und hätten geschossen, weshalb er zu seinem Onkel nach V. geflohen sei. Seine geschiedene Ehefrau und Kinder, die damals bei ihm in Serbien gewesen seien, habe er zurück nach Österreich geschickt. Konkret nach der Freundin befragt, nannte der Beschwerdeführer ihren Vornamen, den Familiennamen wisse er nicht mehr, ebenso wenig den Namen ihres Vaters. Festgenommen worden sei er ca. "2002 oder 2003. Das war im Winter, ich weiß aber nicht mehr, ob das 2002 oder 2003 war". Auf Vorhalt, dass man im Fall einer Bedrohung oder Verfolgung im Heimatland dies "sofort nach der Einreise" sage, gab er an: "Ich kann schon heim, aber wo soll ich wohnen". Er habe dann auch noch bei einem anderen Onkel gewohnt. Dort sei er nicht bedroht worden, er habe aber auch "nicht ewig bei den Verwandten bleiben" können. Die Frage, ob er sich über den Vater der Freundin beschwert habe, verneinte er und führte weiters aus, sich in A. an einen Bekannten, der Polizist sei, gewandt zu haben. Dieser habe gesagt, er solle abwarten und nichts unternehmen, die Lage werde sich schon beruhigen. Nach Vorhalt seiner unglaubwürdigen Angaben und der vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien, insbesondere zur Lage der Roma, gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde vor.

 

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.). Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation in Serbien, insbesondere auch zur Situation der Roma. Es beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig und führte dazu die Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringen an. Ferner wies es darauf hin, dass der Asylantrag erst vor der unmittelbar drohenden Abschiebung gestellt und in der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 29. April 2008 der Zweck der Einreise mit dem Besuch der Kinder angegeben worden sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer bei dieser Befragung sogar ausdrücklich angegeben, er habe vorgehabt, wieder nach Serbien zurückzukehren. Zu Spruchteil

II. wurde begründend überdies ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz verfüge und es ihm zumutbar sei, seinen Lebensunterhalt mit eigener Arbeitsleistung zu sichern. Spruchteil III. begründete das Bundesasylamt damit, dass zwar ein Eingriff in Art. 8 Abs. 2 EMRK vorliege. Die Interessensabwägung ergebe jedoch, dass dieser gerechtfertigt sei. Zu Spruchteil IV. führte es aus, dass der Beschwerdeführer sich über drei Monate vor Antragstellung im Bundesgebiet habe, sein Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei.

 

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in welcher (nur) vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe im Detail geschildert, inwiefern er Verfolgung in seiner Heimat Verfolgung befürchte, weshalb Asylgründe gegeben seien.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt an (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460). Auch die Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht zeigte das Bundesasylamt die Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers auf, die der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar entkräften konnte.

 

2. In der Beschwerde wird kein neuer Sachverhalt vorgebracht und werden die Ausführungen des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft.

 

3. Rechtlich folgt:

 

3.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Selbst im Falle einer hypothetischen Zugrundelegung weist die behauptete Bedrohungssituation jedoch keine asylrelevante Verfolgung auf. Es wäre diesfalls nämlich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - wie bereits vor seiner Ausreise - eine innerstaatliche Fluchtalternative (etwa bei seinem Onkel in V. oder in anderen Teilen Serbiens wie beispielsweise in N.) offenstünde. Eine landesweite Verfolgungssituation lässt sich dem erstatteten Vorbringen nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer verneinte hingegen sogar ausdrücklich, nach Verlassen seines Elternhauses in irgendeiner Weise verfolgt worden zu sein. Letztmalig sei er bedroht worden, als er im Jahr 2005 Sachen vom Haus geholt habe. Der Beschwerdeführer konnte somit nach seinen Angaben bis zu seiner Ausreise im Dezember 2007 gefährdungsfrei in anderen Teilen Serbiens leben. Ungeachtet der im angefochtenen Bescheid zu der in Serbien gewährleisteten Grundversorgung getroffenen Feststellungen kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass dem 1970 geborenen, gesunden Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge in Serbien Gelegenheitsarbeiten durchführte und Geld von seinen Eltern überwiesen bekam (AS 161), eine derartige innerstaatliche Relokation nicht zumutbar wäre (vgl. überdies zum Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma etwa den Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22. September 2008, 17, oder den Bericht des UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia, September 2008, 4f).

 

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf internationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

 

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997) idF der AsylGNov. 2003 (entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

3.3.2. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien liegt aus nachstehenden Erwägungen keine Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG vor: Der Beschwerdeführer konnte die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen; bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens stünde dem Beschwerdeführer eine zumutbare inländische Schutzalternative offen. Es sind weiters keine Umstände (amts)bekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass er im Falle seiner Rückverbringung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Eine derartige Bedrohungssituation ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokation auch nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über Verwandte verfügt, die ihn seinen Angaben zufolge vor seiner Ausreise unterstützt bzw. aufgenommen haben.

 

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

3.4.2.1. Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

 

3.4.2.2. Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

 

3.4.3. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessensabwägung aus Sicht des Asylgerichtshofes grundsätzlich mängelfrei vorgenommen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach eine "intensive Familiengemeinschaft" des Beschwerdeführers zu seiner geschiedenen Ehefrau und den sechzehn, achtzehn und zwanzig Jahre alten Kindern nicht bestehe, in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten wurde. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 29. April 2008 vor einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zwar angab, seit seiner Einreise bei seiner geschiedenen Ehefrau und den Kindern zu wohnen, dies jedoch seinen Angaben vor der Polizeiinspektion Traiskirchen bzw. beim Bundesasylamt widerspricht, wonach er immer nur bei seinen Eltern gewohnt habe. Auch im Zentralen Melderegister ist als Wohnadresse des Beschwerdeführers lediglich jene der Eltern verzeichnet. Zur Frage der Rechtfertigung des Eingriffes in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben ist Folgendes besonders hervorzuheben: Der Beschwerdeführer wurde während seines früheren Aufenthaltes in Österreich wegen der Verbrechen des schweren Betruges und der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer 16-monatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt; gegen ihn wurde am 3. Jänner 2000 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt. Die nunmehrige Einreise nach Österreich erfolgte in Kenntnis dieses Verbotes sowie unter Missachtung des grundsätzlichen Rechtes eines Staates die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu kontrollieren (vgl. dazu auch Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ [2007], 853 unter Berufung auf EGMR 28.6.2007, 31753/02, Fall Kaya, Appl. 31753/02 ua.). Der Beschwerdeführer musste sich im Zeitpunkt seiner Einreise über die im hohen Maße gegebene Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltsstatus bewusst sein und durfte auf einen weiteren Verbleib in Österreich jedenfalls nicht vertrauen. Er durfte sich bloß aufgrund seines Asylantrages, der zu keiner Zeit berechtigt war, in Österreich aufhalten. Des Weiteren ist anzuführen, dass sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht entnehmen lässt, dass der Kontakt zu seinen in Österreich befindlichen Verwandten durch eine Ausweisung nach Serbien gänzlich unterbunden wäre; so gab der Beschwerdeführer etwa bei Schilderung seines Fluchtvorbringens im Rahmen seiner Einvernahme am 25. September 2008 (AS 165) an, dass sich seine geschiedene Ehefrau und Kinder zu dieser Zeit in Serbien befunden hätten. Was aber eine allfällige Verletzung des Rechts auf Privatleben angeht, ist über das bereits Gesagte hinaus zusätzlich auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2007 wieder in Österreich befindet und nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen (vgl EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06). Was den früheren jahrelangen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich anbelangt, ist außerdem festzuhalten, dass dessen Gewicht erheblich dadurch gemindert wird, dass dieser einerseits nicht durchgehend rechtmäßig war und andererseits durch einen (zumindest) mehrjährigen Aufenthalt in Serbien von 2001 bis Dezember 2007 unterbrochen war (aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 28. Dezember 1999 [AS 127] geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 1995 illegal in Österreich eingereist ist). Zusätzlich ist nochmals auf die in diesem Punkt oben angeführte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hinzuweisen.

 

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer auch kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

 

3.5.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

 

§ 38 AsylG lautet:

 

"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

 

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;

 

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

 

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

 

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

 

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

 

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

 

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

 

Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

 

3.5.2. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren auf die Ziffern 2, 5 und 6 des § 38 Abs. 1 AsylG gestützt.

 

Der Beschwerdeführer ist bereits im Dezember 2007 in das Bundesgebiet eingereist, stellte jedoch erst 29. Mai 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Da er sich in diesem - über drei Monate langen - Zeitraum durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und keine Umstände hervorgekommen sind, warum der Beschwerdeführer nicht binnen drei Monaten nach seiner Einreise den Antrag stellen konnte, hat das Bundesasylamt zu Recht die Ziffer 2 des § 38 Abs. 1 AsylG angewandt.

 

Auch die Ziffer 6 des § 38 Abs. 1 AsylG ist als erfüllt anzusehen, weil gegen den Beschwerdeführer vor Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (gültig vom 3. Jänner 2000 bis zum 3. Jänner 2010) erlassen worden ist.

 

Es liegen jedoch aus nachstehenden Gründen die Voraussetzungen der Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG nicht vor: § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG setzt voraus, dass das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG vorliegen. Betrachtet man jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit, kann nicht davon gesprochen werden, dass es den Kriterien der "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" entspricht. § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG ist somit nicht erfüllt.

 

Der Asylgerichtshof stützt die Bestätigung des Spruchteiles IV. des angefochtenen Bescheides daher nur auf § 38 Abs. 1 Z 2 und 6 AsylG.

 

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten