RS AsylGH Beschluss 2012/11/05 E12 430194-1/2012

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Veröffentlicht am 05.11.2012
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Unbeschadet der offenkundig widersprüchlichen und sehr vage und allgemein gehaltenen Aussagen des BF war zur Wertung seiner Angaben als insgesamt unglaubwürdig auch die Heranziehung von Länderberichten erforderlich, wodurch schon deswegen die geforderte "Offenkundigkeit" im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erfüllt ist.

Schlagworte
Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Offensichtlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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