Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15;GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
Rechtssatz: Nach ständiger hg. Rechtsprechung (siehe z.B. die bei Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8 unter E 61 zu § 15 GebG referierte Judikatur) ist nie die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern stets der Vertragsinhalt maßgeblich. Danach sind aber jedenfalls beide Vertragsteile zufolge des verei... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15;GebG 1957 §21;GebG 1957 §33 TP19 Abs4 Z1;GebG 1957 §33 TP19 Abs5; Beachte Besprechung in:SWK 2009, Nr 20/21, S 636 - S 644;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich den im Wesentlichen nur auf den Wortlaut des Umschuldungstatbestandes gestützten Argumenten von Arnold (Hinweis ÖStZ 1984, 73 ff insb 84 linke Spalt... mehr lesen...
Am 12. April 2002 unterzeichneten die Beschwerdeführerinnen als Verpächterinnen und Vertreter der C & C OEG als Pächterin eine mit "Pachtvertrag" überschriebene Urkunde über die Verpachtung eines Gastgewerbebetriebes, welcher im Eigentum der Beschwerdeführerinnen stand. Diese Urkunde hat (auszugsweise) folgenden Inhalt: "1.) Pachtgegenstand ... 1.2 Die Verpächter verpachten hiemit den vorbezeichneten Gastgewerbebetrieb an den Pächter und dieser pachtet ihn nach de... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15;
Rechtssatz: Gegenstand der Gebühr ist das Rechtsgeschäft, während die Errichtung der Urkunde nur die Voraussetzung bzw. Bedingung ist, bei deren Vorliegen das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig wird (vgl. die bei Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz 1957, Tz 38 zu § 15 genannte hg. Rechtsprechung). European Case L... mehr lesen...
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin der F GmbH ein Anbot zum Abschluss eines Pachtvertrages unterbreitete. Die Präambel dieses Anbotes lautete: "Die F GmbH ist bereits seit dem 01.12.2001 auf Grund eines mündlichen Pachtvertrages Pächter, des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Betriebes der Sessellifte S, G und des Schleppliftes G. In diesem Pachtvertrag wurden jedoch keine Regelungen für die Zukunft getroffen, sondern lediglich ein Pachtvertrag auf unbestimmt... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15; Beachte Besprechung in:
GeS aktuell 2007/5, Seite 219 - 222;
Rechtssatz: Es ist nicht erforderlich, dass aus der Urkunde alle für die Gebührenbemessung erheblichen Umstände hervorgehen. Auch der bloß erzählende Hinweis auf ein bereits früher abgeschlossenes Rechtsgeschäft in einer Urkunde löst die Gebührenpflicht für jed... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15; Beachte Besprechung in:
GeS aktuell 2007/5, Seite 219 - 222;
Rechtssatz: Der Beweggrund für die schriftliche Beurkundung ist für die Beurteilung der Gebührenpflicht rechtlich unerheblich (vgl. die in Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren7, unter E 2 und E 84 zu § 15 GebG wiedergegebene Judikatur). ... mehr lesen...
Ein Immobilienleasingunternehmen vermietete der beschwerdeführenden Gemeinde die Teilfläche eines Grundstückes, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll. Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag vom 27. Mai 1997 sah einen Verzicht des Mieters auf Ausübung des Kündigungsrechtes auf die Dauer von 15 Jahren ab Übergabe des Betriebsobjektes vor. Neben dem Mietentgelt war vereinbart, dass der Mieter eine vierteljährliche Kaution in Höhe von S 125.000,-- leistet und dass bis Mie... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15;GebG 1957 §16;
Rechtssatz: Nur darauf, ob das Rechtsgeschäft gültig zu Stande gekommen ist, kommt es für die Entstehung der Gebührenschuld an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1999160140.X02 Im RIS seit 08.07.2002 Zuletzt aktualisiert am ... mehr lesen...
Beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im Folgenden kurz: Finanzamt) langte am 8. Mai 1991 die Abschrift einer Vereinbarung ein, die - auszugsweise - folgenden Wortlaut hat: "(1) Herr Friedrich SCHECK, Steuerberater, 1180 Wien, Pötzleinsdorferstraße 118, (2) Frau Erika SCHECK, Wirtschaftstreuhänder-Berufsanwärter, 1180 Wien, Pötzleinsdorferstraße 118, (3) Herr Gerhard STICH, 3442 Langenschönbichl, Hauptstraße 82, als bisherige Gesellschafter der 'SCHECK & STICH Wi... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/01 Handelsrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1080;ABGB §1165;ABGB §1166;ABGB §696;GebG 1957 §15;GebG 1957 §17 Abs4;GebG 1957 §33 TP16 Abs1 litc;HGB §107;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/16/0243
Rechtssatz: Im vorliegen... mehr lesen...
In einer beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz am 18. September 1990 angezeigten Handelsregistereingabe wurde Folgendes ausgeführt: "Im Handelsregister des Kreisgerichtes Wels ist zu HRA 1217 die Schäfer Gesellschaft mbH & Co KG protokolliert. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Schäfer Gesellschaft mbH in Wels, welche am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt ist. Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von S 20,000.000,-- sind di... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §115;GebG 1957 §15;GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc idF 1989/660;
Rechtssatz: Selbst bei Errichtung einer Urkunde im Sinne der §§ 15 ff GebG muss die Bemessungsgrundlage in der Urkunde nicht enthalten sein (Hinweis E 24.3.1994, 92/16/0130), weshalb die nicht beurkundeten Umstände in einem Ermittlungsver... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GJGebG 1962 §15 Z3;
Rechtssatz: Die Bewertungsvorschrift des § 15 Z 3 GJGebG gilt als Bewertungsgrundlage für jene Fälle, in denen das Begehren nicht ohnehin auf Leistung einer Geldsumme gerichtet war (Hinweis E 13.2.1961, 1909/58). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1986160186.X04 I... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GJGebG 1962 §15 Z2 litb;GJGebG 1962 TP4;JN §58 Abs1;
Rechtssatz: Als Bemessungsgrundlage für die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung, das angeführte Bestandobjekt am festgesetzten Tage geräumt zu übergeben, ist die in § 15 Z 2 lit b GJGebG normierte feste Bemessungsgrundlage in Höhe von S 4000,-- heranzuziehen. Wird der G... mehr lesen...