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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15;Rechtssatz
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (siehe z.B. die bei Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8 unter E 61 zu § 15 GebG referierte Judikatur) ist nie die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern stets der Vertragsinhalt maßgeblich. Danach sind aber jedenfalls beide Vertragsteile zufolge des vereinbarten Kündigungsverzichtes bis zum 31. Oktober 2010 gebunden, woraus folgt, dass damit von den Vertragspartnern zunächst eine bestimmte Vertragsdauer von jedenfalls 40 Monaten (1. Oktober 2006 bis 31. Jänner 2010) vereinbart wurde. Erst ab dem 1. Februar 2010 ist die Vertragsdauer unbestimmt, weil danach zumindest die Mieterin berechtigt ist, den Vertrag einseitig und ohne Vorliegen irgendeines besonderen Grundes im Wege einer Kündigung zur Auflösung zu bringen. Im Sinne der zu solchen Vertragsgestaltungen vorliegenden hg. Judikatur (vgl. dazu z.B. die bei Fellner a.a.O. unter E 264 und 265 zu § 33 TP 5 GebG referierte hg. Rechtsprechung) durfte demnach die Abgabenbehörde frei von Rechtsirrtum die Kombination einer zunächst bestimmten Vertragsdauer (von 40 Monaten) mit einer daran anschließenden unbestimmten Vertragsdauer annehmen. Was das im Vertrag vereinbarte "Sonderkündigungsrecht" anlangt, das auch schon während der ersten 40 Monate besteht, so ist festzuhalten, dass einem derartigen Vorbehalt zufolge der ausdrücklichen Anordnung im § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 2 GebG keinerlei Bedeutung zukommt, weil im Beschwerdefall das "Sonderkündigungsrecht" nicht schrankenlos zusteht, sondern nur, wenn ein bestimmtes qualifiziertes Sinken des Mietzinses eintreten sollte (vgl. dazu die bei Fellner aaO unter E 209 zu § 33 TP 5 GebG referierte hg. Judikatur). (Hier Sonderkündigungsrecht der Vermieterin.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007160149.X01Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
11.11.2014