RS Vwgh 2007/2/28 2004/16/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2007
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15;

Rechtssatz

Gegenstand der Gebühr ist das Rechtsgeschäft, während die Errichtung der Urkunde nur die Voraussetzung bzw. Bedingung ist, bei deren Vorliegen das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig wird (vgl. die bei Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz 1957, Tz 38 zu § 15 genannte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004160029.X01

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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