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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15;Rechtssatz
Gegenstand der Gebühr ist das Rechtsgeschäft, während die Errichtung der Urkunde nur die Voraussetzung bzw. Bedingung ist, bei deren Vorliegen das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig wird (vgl. die bei Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz 1957, Tz 38 zu § 15 genannte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004160029.X01Im RIS seit
08.05.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008