RS Vwgh 1988/2/11 86/16/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1988
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §15 Z3;

Rechtssatz

Die Bewertungsvorschrift des § 15 Z 3 GJGebG gilt als Bewertungsgrundlage für jene Fälle, in denen das Begehren nicht ohnehin auf Leistung einer Geldsumme gerichtet war (Hinweis E 13.2.1961, 1909/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160186.X04

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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