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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GJGebG 1962 §15 Z2 litb;Rechtssatz
Als Bemessungsgrundlage für die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung, das angeführte Bestandobjekt am festgesetzten Tage geräumt zu übergeben, ist die in § 15 Z 2 lit b GJGebG normierte feste Bemessungsgrundlage in Höhe von S 4000,-- heranzuziehen. Wird der Gebührenschuldner im Vergleich weiter verpflichtet, täglich ohne zeitliche Begrenzung ein Pönale in Höhe von S 5000,-- für den Fall zu zahlen, daß das Bestandobjekt am festgesetzten Tage nicht geräumt übergeben wird, so ist als Wert dieses Rechtes auf wiederkehrende Leistungen gemäß dem auf Grund der Anmerkung 1 zu TP 4 und des § 13 GJGebG anzuwendenden § 58 JN das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160020.X02Im RIS seit
07.05.1987Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010