RS Vwgh 1987/5/7 87/16/0020

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §15 Z2 litb;
GJGebG 1962 TP4;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Als Bemessungsgrundlage für die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung, das angeführte Bestandobjekt am festgesetzten Tage geräumt zu übergeben, ist die in § 15 Z 2 lit b GJGebG normierte feste Bemessungsgrundlage in Höhe von S 4000,-- heranzuziehen. Wird der Gebührenschuldner im Vergleich weiter verpflichtet, täglich ohne zeitliche Begrenzung ein Pönale in Höhe von S 5000,-- für den Fall zu zahlen, daß das Bestandobjekt am festgesetzten Tage nicht geräumt übergeben wird, so ist als Wert dieses Rechtes auf wiederkehrende Leistungen gemäß dem auf Grund der Anmerkung 1 zu TP 4 und des § 13 GJGebG anzuwendenden § 58 JN das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160020.X02

Im RIS seit

07.05.1987

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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