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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1080;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0243Rechtssatz
Im vorliegenden Fall kommt dem Argument eines Scheingeschäftes keine Bedeutung zu. Zu beachten ist nämlich, dass die Vertragsparteien nach der eigenen Sachverhaltsdarstellung der Abgabepflichtigen auf Basis des damals schon als Entwurf vorliegenden Textes (des Beitrittes der Abgabepflichtigen zu einer bereits existierenden, im Firmenbuch eingetragenen OHG) zunächst ein Zusammenarbeiten für eine drei-monatige Probezeit vereinbarten. In Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei (wie von den Abgabepflichtigen behauptet) nur um einen Werkvertrag gehandelt hätte (es fehlen insb alle Hinweise für das Vorliegen einer Vereinbarung über die Erbringung eines für einen Werkvertrag im Sinne der §§ 1165 ff ABGB essenziellen "Werkes", also eines bestimmten Ergebnisses bzw Erfolges durch die Abgabepflichtigen), wurde bereits Ende Jänner 1991 formlos der Beitritt der beiden Abgabepflichtigen zur OHG im Wege einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages vereinbart; dies allerdings bedingt durch die vorgenommene Vereinbarung einer drei-monatigen Probezeit. Mit Rücksicht darauf, dass eine derartige Bedingung den Eintritt der Gebührenpflicht gem § 17 Abs 4 GebG nicht verhindert, ist daher bereits Anfang Jänner 1991 eine Vereinbarung zu Stande gekommen, die den Gebührentatbestand des § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG idF vor der Nov 1994/629 erfüllt, weil die dann später am 29.4.1991/3.5.1991 (aus welchem Grund auch immer) unterfertigte Urkunde jedenfalls geeignet ist, darüber in Gestalt einer Deklarativurkunde Beweis zu machen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160242.X01Im RIS seit
11.07.2001