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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15;Beachte
Besprechung in: GeS aktuell 2007/5, Seite 219 - 222;Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, dass aus der Urkunde alle für die Gebührenbemessung erheblichen Umstände hervorgehen. Auch der bloß erzählende Hinweis auf ein bereits früher abgeschlossenes Rechtsgeschäft in einer Urkunde löst die Gebührenpflicht für jedes Rechtsgeschäft (abermals) aus, sofern der Inhalt der Schrift geeignet ist, hierüber Beweis zu machen (Hinweis Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren7, E 75 f zu § 15 GebG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160163.X01Im RIS seit
01.03.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008