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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15;Rechtssatz
Nur darauf, ob das Rechtsgeschäft gültig zu Stande gekommen ist, kommt es für die Entstehung der Gebührenschuld an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999160140.X02Im RIS seit
08.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013