Norm: DSt §1 Abs1RAO §9RAO §16
Rechtssatz: Genießt der Mandant im Zivilprozess Verfahrenshilfe, trifft den Rechtsanwalt eine sich aus der in § 9 RAO verankerten Treuepflicht ergebende Aufklärungspflicht darüber, mit welchen Kosten der Mandant aufgrund allfälligen außergerichtlichen Einschreitens des Rechtsanwalts in etwa rechnen muss. Verstößt der Rechtsanwalt schuldhaft gegen diese Aufklärungspflicht, verwirklicht er beide Tatbestände des § 1 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang K*****, vertreten durch Aigner Fischer Unter Rechtsanwaltspartnerschaft in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei W***** Rechtsanwälte GmbH, *****, vertreten durch D... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Verfahrens bildet die Rückforderung einer vom Kläger behaupteten Überzahlung, die er dem Beklagten laut Pauschalhonorarvereinbarung vom 18. 4. 2002 für die Vertretung (Verteidigung) des damals in Untersuchungshaft genommenen Sohnes des Klägers in einem landesgerichtlichen Schöffenverfahren wegen mehrerer Vermögensdelikte geleistet hat. Von dem laut dieser Vereinbarung bezahlten Honorar in Höhe von EUR 113.372,09 würden EUR 83.163,-- sA wegen Sittenwidrigk... mehr lesen...
Norm: RAO §30 Abs1RAO
Rechtssatz: Einem bulgarischen Staatsangehörigen ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des in § 30 Abs 1 und 5 RAO normierten „Staatsbürgerschafts-Erfordernisses" verwehrt. Entscheidungstexte Bkv 4/04 Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 4/04 Bkv 2/06 Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 2... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Provisorialsache der gefährdeten Partei Dr. Johannes H*****, vertreten durch Mag. Dr. Christoph Obermayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. Claude Louis D*****, wegen EUR 602.589,23, und 2. Robin... mehr lesen...
Begründung: Die außerordentlichen Revisionen des Klägers und des Zweitbeklagten sind mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die außerordentlichen Revisionen des Klägers und des Zweitbeklagten sind mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Rechtliche Beurteilung I. Zur außerordentlichen Revision des Klägers: römisch eins. Zur außerordentlichen Revision des Klägers: Bei der Rückabwicklung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger litt seit seinem 6. Lebensjahr an der Zuckerkrankheit. Wegen seiner verminderten Sehkraft war er in den Jahren 1984 bis 1989 in fachärztlicher Behandlung bei einem Augenarzt in Schwaz. Nach einer Verschlechterung seines Sehvermögens im Oktober 1989 wurde der Kläger von einem Arzt an der Universitätsklinik in Innsbruck untersucht, der an beiden Augen auf eine proliferative diabetische Retinopathie zurückzuführende Glaskörperblutungen feststellte. Tro... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte, ein deutscher Staatsbürger, wollte von der A***** Gesellschaft mbH & Co KG (im Folgenden Wohnbaugesellschaft genannt) eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage in F*****, Tirol, die er im März 1997 besichtigt hatte, möglichst rasch kaufen und beziehen. Nachdem ihm sein nunmehriger Vertreter im April 1997 erklärt hatte, dass ein Kauf nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) 1996 derzeit nicht möglich sei, wurde er von der Wohnbaugesellsch... mehr lesen...
Begründung: Am 10.August 1993 erteilten die Beklagten (vormals die Erst- und der Zweitbeklagte), die je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in Tirol mit einem darauf errichteten Alpengasthof (GSt 829/4 Alpe, 1454 m2, und GSt .126 Baufläche, 63 m2) waren, im Zuge einer Besprechung dem klagenden Rechtsanwalt den Auftrag zur Vertragserrichtung und Durchführung des Verkaufs ihrer Liegenschaft; dabei wurden sämtliche Bedingungen für den Verkauf abgeklärt. Der Kläger war über den o... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 CIIpRAO §16
Rechtssatz: Die Vereinbarung eines Honorars zwischen einem nach § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidiger und dem von ihm Vertretenen ist, solange die Bestellung aufrecht ist, nichtig. Entscheidungstexte 6 Ob 553/92 Entscheidungstext OGH 14.05.1992 6 Ob 553/92 Veröff: EvBl 1992/190 S 834 = SZ 65/75 Europ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegen den Beklagten, einen schweizer Staatsbürger, war beim Kreisgericht Leoben (im folgenden Strafgericht) ein Strafverfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 StGB anhängig, welches mit seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Urteil des Schöffengerichtes vom 27. März 1990 endete. In diesem Strafverfahren war dem Beklagten antragsgemäß mit Beschluß des Strafgerichtes vom 18. August 1988 ein Verteidiger nach § 41 Abs 2 StPO beigeg... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 CIIpABGB §916 AABGB §916 BABGB §1002RAO §16
Rechtssatz: Rechtsanwälte, die ihre Klienten (hier: in Ansehung des österreichischen Grundverkehrsrechts) zum Abschluß von unerlaubten Umgehungsgeschäften raten oder an deren Zustandekommen, etwa durch Verfassung von Verträgen, Vertragsentwürfen, sonstigen Urkunden etc teilnehmen, wirken am Umgehungsgeschäft mit und haben keinen Entgeltungsanspruch für die dabei erbrachten Leistungen, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten sind Klienten des Steuerberaters Dr. Wilfried K*****. Als bei einem Beratungsgespräch die Drittbeklagte erklärte, daß sie als niederländische Staatsbürgerin in Österreich Liegenschaftsbesitz zu erwerben wünsche, erwiderte der Steuerberater, dies sei nicht einfach, und empfahl, juristischen Rat vom nun klagenden Rechtsanwalt einzuholen. Über Ersuchen des Zweitbeklagten, eines deutschen Staatsbürgers und Gatten der Drittbeklagten, setzte sich der Ste... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 CIInDSt 1872 §2 C1RAO §16RL-BA 1977 §50RL-BA 1977 §53
Rechtssatz: Auch ein zivilrechtlich zulässiges Erfolgshonorar darf zu dem für den Fall des Mißerfolges vereinbarten Entgelt nicht in krassem Mißverhältnis stehen; das Erfolgshonorar darf nicht etwa so gestaffelt sein, daß es einer Streitanteilsvereinbarung gleichkommt. Entscheidungstexte Bkd 21/90 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C1RAO §16
Rechtssatz: Das in § 16 RAO genannte Erfordernis der Bestimmtheit sowie das Prinzip der Angemessenheit begründen auch die Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Detaillierung der Kostennote. Dies entspricht den gefestigten Standesauffassungen, wonach der Rechtsanwalt verpflichtet ist, das vorerst zulässigerweise mit einem Gesamtbetrag bekanntgegebene Honorar über Verlangen des Honorarschuldners zu detaillieren. ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C1RAO §16
Rechtssatz: Disziplinarvergehen dadurch, dass der Anwalt seine Klientin nicht aufklärt, dass sie unter Anwendung der AHR selbst bei Obsiegen einen Teil der Kosten selbst tragen muss. Entscheidungstexte Bkd 57/78 Entscheidungstext OGH 05.03.1979 Bkd 57/78 Veröff: AnwBl 1979,535 Bkd 59/79 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C3RAO §16
Rechtssatz: Der gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellte Verteidiger darf ohne Neubestellung gemäß § 41 Abs 3 StPO kein Honorar verlangen. Entscheidungstexte Bkd 52/78 Entscheidungstext OGH 05.02.1979 Bkd 52/78 Veröff: AnwBl 1979,479 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054978 ... mehr lesen...
Der Antragsteller hat zur Sicherung des von ihm behaupteten Honoraranspruches in der Höhe von 975.000 S beantragt, es werde eine einstweilige Verfügung mit Wirksamkeit bis 31. Dezember 1967 durch gerichtliches Drittverbot an die Sammelstelle XY, Wien, hinsichtlich eines Betrages von 975.000 S erlassen, welcher der Gegnerin der gefährdeten Partei auf Grund eines Vergleiches in der Rückstellungssache Rk .../61 in der Gesamthöhe von 6.500.000 S zuzukommen hat; es werde zur klagsweisen Ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 CIInABGB §1152 DRAO §16RATG §1
Rechtssatz: Die standeswidrige Vereinbarung eines zu hohen Honorars durch einen Rechtsanwalt muß nicht sittenwidrig sein. Ihre Sittenwidrigkeit ist nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB zu beurteilen. Entscheidungstexte 8 Ob 367/62 Entscheidungstext OGH 08.01.1963 8 Ob 367/62 Veröff: EvBl 1963/180 S 265 8 Ob... mehr lesen...
Norm: RAO §16
Rechtssatz: Alimentationsvergleich der armen Partei. Kostenbeitrag aus Alimentationsleistungen. Entscheidungstexte Ds 38/55 Entscheidungstext OGH 27.10.1955 Ds 38/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0071997 Dokumentnummer JJR_19551027_OGH0002_0000DS00038_5500000_00... mehr lesen...
Norm: RAO §16
Rechtssatz: Keine Bezahlung von Vertretungskosten an den Armenanwalt zu Lasten von Unterhaltsbeträgen. Entscheidungstexte Ds 14/54 Entscheidungstext OGH 04.05.1954 Ds 14/54 Veröff: SST XXV/39 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0071995 Dokumentnummer JJR_19540504_OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z2 CIInRAO §16
Rechtssatz: Die Vereinbarung, daß ein Rechtsanwalt für die Vertretung in einer Rückstellungssache 1/10 des ersiegten Kapitals bekommen solle, verstößt gegen das Verbot der quota litis und zieht absolute Nichtigkeit dieser Vereinbarung nach sich. Das Verbot der quota litis ist auch im Interesse des Ansehens des Rechtsanwaltsstandes erfolgt und ist durch die Aufnahme in die RAO der rein privatrechtlichen Sphäre... mehr lesen...
Norm: RAO §16
Rechtssatz: Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. - Ein Anspruch des Armenvertreters auf Entlohnung kann gegenüber seiner eigenen Partei nach dem § 16 RAO nur dann in Frage kommen, wenn der Erfolg der Vertretung für die arme Partei ein so günstiger ist, daß die Bezahlung eines Honorars an den Armenvertreter nicht drückend ist. Auf Unterhaltsbeträge kann der Armenvertreter überhaupt nicht greifen. Entscheidu... mehr lesen...