Norm
ABGB §879 CIInRechtssatz
Auch ein zivilrechtlich zulässiges Erfolgshonorar darf zu dem für den Fall des Mißerfolges vereinbarten Entgelt nicht in krassem Mißverhältnis stehen; das Erfolgshonorar darf nicht etwa so gestaffelt sein, daß es einer Streitanteilsvereinbarung gleichkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038371Dokumentnummer
JJR_19900528_OGH0002_000BKD00021_9000000_001