Norm
ABGB §879 CIIpRechtssatz
Rechtsanwälte, die ihre Klienten (hier: in Ansehung des österreichischen Grundverkehrsrechts) zum Abschluß von unerlaubten Umgehungsgeschäften raten oder an deren Zustandekommen, etwa durch Verfassung von Verträgen, Vertragsentwürfen, sonstigen Urkunden etc teilnehmen, wirken am Umgehungsgeschäft mit und haben keinen Entgeltungsanspruch für die dabei erbrachten Leistungen, da ein verbotenes, weil gesetzwidriges Umgehungsgeschäft nicht Inhalt eines gültigen Bevollmächtigungsvertrages sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038780Dokumentnummer
JJR_19910515_OGH0002_0010OB00562_9100000_001