Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Das in § 16 RAO genannte Erfordernis der Bestimmtheit sowie das Prinzip der Angemessenheit begründen auch die Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Detaillierung der Kostennote. Dies entspricht den gefestigten Standesauffassungen, wonach der Rechtsanwalt verpflichtet ist, das vorerst zulässigerweise mit einem Gesamtbetrag bekanntgegebene Honorar über Verlangen des Honorarschuldners zu detaillieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055722Dokumentnummer
JJR_19891211_OGH0002_000BKD00089_8600000_002