Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Disziplinarvergehen dadurch, dass der Anwalt seine Klientin nicht aufklärt, dass sie unter Anwendung der AHR selbst bei Obsiegen einen Teil der Kosten selbst tragen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0055787Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020