Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang K*****, vertreten durch Aigner Fischer Unter Rechtsanwaltspartnerschaft in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei W***** Rechtsanwälte GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 148.191,22 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20. Juni 2007, GZ 2 R 77/07t-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen besteht kein Anhaltspunkt für einen von der eindeutigen Verzichtserklärung abweichenden Willen des Klägers, sodass die diesbezüglichen Ausführungen der Zulassungsbeschwerde nicht von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung ausgehen. Richtig ist, dass ein unentgeltlicher Verzicht auf Rechtsausübung nur dann anzunehmen ist, wenn sich der Verzicht aus der Erklärung „unzweifelhaft" also eindeutig ergibt (RIS-Justiz RS0014205); die Annahme eines Verzichts kann aber auch stillschweigend erfolgen (RIS-Justiz RS0017350; RS0034122 [T2]), wobei dazu - nach der Rechtsprechung - bereits die widerspruchslose Annahme der Erklärung des Gläubigers durch den Schuldner genügt (Heidinger in Schwimann³ VI § 1444 ABGB Rz 4 mit Hinweis auf EvBl 1971/229 [= 1 Ob 16/71] in FN 20).Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen besteht kein Anhaltspunkt für einen von der eindeutigen Verzichtserklärung abweichenden Willen des Klägers, sodass die diesbezüglichen Ausführungen der Zulassungsbeschwerde nicht von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung ausgehen. Richtig ist, dass ein unentgeltlicher Verzicht auf Rechtsausübung nur dann anzunehmen ist, wenn sich der Verzicht aus der Erklärung „unzweifelhaft" also eindeutig ergibt (RIS-Justiz RS0014205); die Annahme eines Verzichts kann aber auch stillschweigend erfolgen (RIS-Justiz RS0017350; RS0034122 [T2]), wobei dazu - nach der Rechtsprechung - bereits die widerspruchslose Annahme der Erklärung des Gläubigers durch den Schuldner genügt (Heidinger in Schwimann³ römisch VI Paragraph 1444, ABGB Rz 4 mit Hinweis auf EvBl 1971/229 [= 1 Ob 16/71] in FN 20).
Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, stellt jedoch grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0107199), und eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung muss hier schon angesichts des klaren Inhalts der mehrfach abgegebenen Verzichtserklärungen des Klägers verneint werden.Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, stellt jedoch grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0107199), und eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung muss hier schon angesichts des klaren Inhalts der mehrfach abgegebenen Verzichtserklärungen des Klägers verneint werden.
Selbst wenn die Annahme der Verzichtserklärung durch den Rechtsanwalt als Standeswidrigkeit zu qualifizieren wäre, wie die außerordentliche Revision unterstellt, hätte dies nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit der Verzichtsvereinbarung zur Folge (RS0038374; 7 Ob 80/07a). Das Rechtsmittel ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E85655 7Ob223.07fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00223.07F.1017.000Dokumentnummer
JJT_20071017_OGH0002_0070OB00223_07F0000_000