Norm
RAO §16Rechtssatz
Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. - Ein Anspruch des Armenvertreters auf Entlohnung kann gegenüber seiner eigenen Partei nach dem § 16 RAO nur dann in Frage kommen, wenn der Erfolg der Vertretung für die arme Partei ein so günstiger ist, daß die Bezahlung eines Honorars an den Armenvertreter nicht drückend ist. Auf Unterhaltsbeträge kann der Armenvertreter überhaupt nicht greifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0071994Dokumentnummer
JJR_19320121_OGH0002_0000DS00005_3100000_001