Norm
ABGB §879 Abs2 Z2 CIInRechtssatz
Die Vereinbarung, daß ein Rechtsanwalt für die Vertretung in einer Rückstellungssache 1/10 des ersiegten Kapitals bekommen solle, verstößt gegen das Verbot der quota litis und zieht absolute Nichtigkeit dieser Vereinbarung nach sich. Das Verbot der quota litis ist auch im Interesse des Ansehens des Rechtsanwaltsstandes erfolgt und ist durch die Aufnahme in die RAO der rein privatrechtlichen Sphäre entrückt und zu einer zwingenden Norm geworden, die das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen hat. Mangels einer erlaubten Vereinbarung können daher auch in einer Rückstellungssache nur tarifmäßige Vertretungskosten begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0038729Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020