RS OGH 1952/12/10 3Ob633/52, 2Ob956/54, 2Ob390/55, 3Ob432/59, 6Ob311/66, 7Ob8/06m, 1Ob35/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1952
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z2 CIIn
RAO §16

Rechtssatz

Die Vereinbarung, daß ein Rechtsanwalt für die Vertretung in einer Rückstellungssache 1/10 des ersiegten Kapitals bekommen solle, verstößt gegen das Verbot der quota litis und zieht absolute Nichtigkeit dieser Vereinbarung nach sich. Das Verbot der quota litis ist auch im Interesse des Ansehens des Rechtsanwaltsstandes erfolgt und ist durch die Aufnahme in die RAO der rein privatrechtlichen Sphäre entrückt und zu einer zwingenden Norm geworden, die das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen hat. Mangels einer erlaubten Vereinbarung können daher auch in einer Rückstellungssache nur tarifmäßige Vertretungskosten begehrt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 633/52
    Entscheidungstext OGH 10.12.1952 3 Ob 633/52
  • 2 Ob 956/54
    Entscheidungstext OGH 09.02.1955 2 Ob 956/54
  • 2 Ob 390/55
    Entscheidungstext OGH 07.09.1955 2 Ob 390/55
    Veröff: JBl 1955,624
  • 3 Ob 432/59
    Entscheidungstext OGH 04.11.1959 3 Ob 432/59
  • 6 Ob 311/66
    Entscheidungstext OGH 05.10.1966 6 Ob 311/66
    Veröff: RZ 1967,56 = SZ 39/160
  • 7 Ob 8/06m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 8/06m
    Auch
  • 1 Ob 35/20h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2020 1 Ob 35/20h
    Vgl; Beisatz: Hier: Festgestellte (Grund?)Vereinbarung einer Abrechnung nach RATG, zu der allenfalls abhängig vom Prozesserfolg ein weiterer Betrag als „Bonus“ hätte hinzutreten sollen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0038729

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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