Norm: AHG §6 Abs1 Satz2
Rechtssatz: Im Gegensatz zur Regelung des § 1489 zweiter Satz ABGB kommt nach § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG ein Beginn der Verjährungsfrist schon mit dem schädigenden Ereignis nicht in Betracht. Als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist jener Zeitpunkt anzusehen, in welchem der Schaden wirksam wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 36/78 Entscheidungstext OGH 18.04.1979... mehr lesen...
Norm: AHG §6 Abs1
Rechtssatz: Die zehnjährige Verjährungsfrist (ab Entstehung des Schadens = Verbrechensbegehung) tritt auch dann ein, wenn dem Geschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden sein sollte (hier: §§ 119, 174 ZollG). Entscheidungstexte 1 Ob 7/76 Entscheidungstext OGH 24.03.1976 1 Ob 7/76 1 Ob 41/15h... mehr lesen...
Der Kläger begehrte in der am 26. Feber 1971 eingebrachten Klage mit der Behauptung, die Beklagte habe entgegen ihrer Zusage Mängel einer von ihm gekauften Kegelbahn nicht bis 21. Feber 1967 behoben, die in einer Vereinbarung vom 16. Feber 1967 für diesen Fall vereinbarte tägliche Entschädigung von 500 S für die Zeit vom 1. März 1968 bis 1. März 1971, also für 1095 Tage insgesamt 547.500 S. Infolge des mit Beschluß vom 24. November 1971 über das Vermögen des Klägers eröffneten Konkurs... mehr lesen...
Norm: AHG §1 HAHG §6 Abs1 Satz2
Rechtssatz: Die Haftpflichtbestimmungen des AHG können auch bei Amtsmißbrauch nur dann zur Anwendung kommen, wenn dieser in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der "Vollziehung der Gesetze" auf dem Gebiet der Hoheitsverwaltung steht. Entscheidungstexte 1 Ob 260/70 Entscheidungstext OGH 12.11.1970 1 Ob 260/70 ... mehr lesen...
Norm: AHG §6 Abs1 Satz2
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der Abweichung von § 1489 Satz 2 ABGB. Entscheidungstexte 1 Ob 199/69 Entscheidungstext OGH 30.10.1969 1 Ob 199/69 1 Ob 151/98g Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 151/98g Auch; Beisatz: Gegen die im Vergleich zu § 1489 ABGB kürzere 10jährige Verjähru... mehr lesen...
Norm: ABGB §1497 IIIAHG §6 Abs1StPO §47 Aa
Rechtssatz: Keine Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gegen den Rechtsträger, wenn sich der Geschädigte als Privatbeteiligter dem Strafverfahren gegen das schuldtragende Organ angeschlossen hat. Entscheidungstexte 1 Ob 290/67 Entscheidungstext OGH 21.03.1968 1 Ob 290/67 Veröff: SZ 41/34 = EvBl 1968/398 S 630 = JBl 1969,... mehr lesen...
Der Kläger macht mit der am 12. Jänner 1967 eingebrachten Klage gegen die beklagte Partei einen Amtshaftungsanspruch von 42.000 S s. A. geltend. Er behauptet, am 3. Juli 1963 nach seiner Maturafeier in S. im Zuge einer Anhaltung von Polizeirayonsinspektor L. einen Schlag gegen das linke Ohr erhalten zu haben, wodurch eine traumatische Perforation im vorderen unteren Trommelfell herbeigeführt worden sei. L. sei mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 21. Dezember 1965 wegen Übert... mehr lesen...
Norm: AHG §6 Abs1
Rechtssatz: Die Verjährung kann erst dann zu laufen beginnen, wenn dem Kläger das schädigende Ereignis und die schädlichen Wirkungen dieses Ereignisses bekannt geworden sind (so auch schon 1 Ob 104/61). Entscheidungstexte 1 Ob 231/67 Entscheidungstext OGH 21.12.1967 1 Ob 231/67 Veröff: VersR 1969,745 1 Ob 36/79 ... mehr lesen...
Norm: AHG §6 Abs1 Satz1
Rechtssatz: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die dreijährige Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann. Der Wortlaut des Gesetzes "... Ansprüche verjähren in drei Jahren ... keinesfalls aber vor einem Jahre nach ..." bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Verjährung nicht vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1478ABGB §1501AHG §6 Abs1
Rechtssatz: Auf die Verjährung ist auch dann von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen, wenn die die Verjährung begründenden Tatsachen in der Klage enthalten sind und daher an sich gemäß § 266 Abs 1 ZPO keines Beweises bedürfen. Die Tatsachen, welche die Einwendung der Verjährung als begründet erscheinen lassen könnten, müssen vielmehr von der Beklagten als Grundlage ihrer Verjährungseinrede behauptet werden. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1489 IIBAHG §6 Abs1
Rechtssatz: Bei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des erstentstandenen Schaden mit der Kenntnis des Beschädigten von ihm zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Beschädigten zur Kenntnis gelangt. Entscheidungstexte 2 Ob 149/56 Entscheidungstext OGH 11.07.1956 2 ... mehr lesen...
Norm: AHG §6 Abs1
Rechtssatz: Eine aus dem Kriegsverbrechergesetze abgeleitete Amtshaftung kann keine längere Verjährungszeit beanspruchen als die aus dem § 6 Abs 1 AHG. Entscheidungstexte 1 Ob 684/55 Entscheidungstext OGH 11.04.1956 1 Ob 684/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0050400 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1489 IIBABGB §1489 IIDAHG §6 Abs1
Rechtssatz: Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist. Entscheidungstexte 2 Ob 851/24 Entscheidungstext OGH 09.12.1924 2 Ob 851/24 Veröff: SZ 6/391 ... mehr lesen...