RS OGH 1976/3/24 1Ob7/76, 1Ob41/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1976
beobachten
merken

Norm

AHG §6 Abs1

Rechtssatz

Die zehnjährige Verjährungsfrist (ab Entstehung des Schadens = Verbrechensbegehung) tritt auch dann ein, wenn dem Geschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden sein sollte (hier: §§ 119, 174 ZollG).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/76
    Entscheidungstext OGH 24.03.1976 1 Ob 7/76
  • 1 Ob 41/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 41/15h
    Vgl auch; Beisatz: Wurde also Geschädigten der Schadenseintritt bekannt, muss er dennoch innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist einen verjährungsunterbrechenden oder ?hemmenden Rechtsverfolgungsschritt (§ 1497 ABGB, § 6 Abs 1 letzter Satz AHG) setzen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (mwN). (T1); Veröff: SZ 2015/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0050392

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten