Norm
AHG §6 Abs1Rechtssatz
Die zehnjährige Verjährungsfrist (ab Entstehung des Schadens = Verbrechensbegehung) tritt auch dann ein, wenn dem Geschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden sein sollte (hier: §§ 119, 174 ZollG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0050392Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017