Norm
AHG §6 Abs1 Satz1Rechtssatz
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die dreijährige Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann. Der Wortlaut des Gesetzes "... Ansprüche verjähren in drei Jahren ... keinesfalls aber vor einem Jahre nach ..." bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Verjährung nicht vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung endet. Die von Leobenstein - Kaniak vertretene gegenteilige Auslegung ist abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0050387Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015