RS OGH 1963/10/9 1Ob137/63, 1Ob161/63, 1Ob51/70, 1Ob260/70, 1Ob46/72, 1Ob44/86, 1Ob17/93, 1Ob1006/96

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Veröffentlicht am 09.10.1963
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Norm

AHG §6 Abs1 Satz1

Rechtssatz

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die dreijährige Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann. Der Wortlaut des Gesetzes "... Ansprüche verjähren in drei Jahren ... keinesfalls aber vor einem Jahre nach ..." bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Verjährung nicht vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung endet. Die von Leobenstein - Kaniak vertretene gegenteilige Auslegung ist abzulehnen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 137/63
    Entscheidungstext OGH 09.10.1963 1 Ob 137/63
    Veröff: EvBl 1964/125 S 184 = ÖVA 1964,130
  • 1 Ob 161/63
    Entscheidungstext OGH 23.10.1963 1 Ob 161/63
    Veröff: RZ 1964,79
  • 1 Ob 51/70
    Entscheidungstext OGH 12.03.1970 1 Ob 51/70
  • 1 Ob 260/70
    Entscheidungstext OGH 12.11.1970 1 Ob 260/70
  • 1 Ob 46/72
    Entscheidungstext OGH 15.03.1972 1 Ob 46/72
    Beisatz: Hier im Zusammenhalt mit einer einem Rechtsmittel allenfalls gleichzuhaltenden Prozessführung gegen einen Dritten. (T1)
  • 1 Ob 44/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 44/86
    Veröff: SZ 60/27
  • 1 Ob 17/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 17/93
    Auch
  • 1 Ob 1006/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 1006/96
    Auch; Beisatz: § 6 Abs 1 AHG sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB eine Ablaufhemmung vor. (T2)
  • 1 Ob 373/98d
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 373/98d
    nur: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die dreijährige Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann. Die von Leobenstein - Kaniak vertretene gegenteilige Auslegung ist abzulehnen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Die Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG tritt unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte. (T4); Veröff: SZ 72/51
  • 1 Ob 199/00x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 199/00x
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnt mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens beziehungsweise mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu laufen, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft beziehungsweise Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. Diese Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG tritt unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte. (T5)
  • 1 Ob 253/01i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 253/01i
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft beziehungsweise Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. (T6)
  • 1 Ob 9/03k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 9/03k
    Vgl; Beisatz: Das gilt für Schäden aus fehlerhaften Hoheitsakten, die durch Rettungsmaßnahmen nicht mehr abwendbar und daher unabänderlich sind. (T7); Veröff: SZ 2003/29
  • 1 Ob 55/04a
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 55/04a
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Veröff: SZ 2004/75
  • 1 Ob 286/03w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 286/03w
    nur: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die dreijährige Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann. (T8); Beis wie T5
  • 1 Ob 221/05i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 221/05i
    Vgl auch; Beisatz: Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vor Abschluss eines behördlichen Verfahrens „gesicherte Verfahrensergebnisse" vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T9)
  • 1 Ob 63/09k
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 63/09k
    Auch; Beis wie 2
  • 1 Ob 50/13d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 50/13d
    Vgl
  • 1 Ob 222/14z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 222/14z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0050387

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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