Norm
AHG §6 Abs1 Satz2Rechtssatz
Im Gegensatz zur Regelung des § 1489 zweiter Satz ABGB kommt nach § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG ein Beginn der Verjährungsfrist schon mit dem schädigenden Ereignis nicht in Betracht. Als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist jener Zeitpunkt anzusehen, in welchem der Schaden wirksam wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050376Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021