- 2 Ob 851/24
Entscheidungstext OGH 09.12.1924 2 Ob 851/24
Veröff: SZ 6/391
- 5 Ob 177/72
Entscheidungstext OGH 10.10.1972 5 Ob 177/72
- 5 Ob 120/73
Entscheidungstext OGH 11.07.1973 5 Ob 120/73
Beisatz: Soweit Lehre und Judikatur fordern, dass dem Beschädigten der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden sei (vgl Klang Kommentar 2. Auflage VI 635; SZ 6/391), ist diese Forderung jedoch nicht dahin zu verstehen, dass für den Beginn der Verjährung die Kenntnis des Beschädigten notwendig wäre, welche schuldhafte Handlung oder Unterlassung des Schädigers Ursache seines Schadens war. Vielmehr genügt es, wenn der Beschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist (vgl Gschnitzer, Lehrbuch, AllgemTeil 249). (T1)
- 5 Ob 293/74
Entscheidungstext OGH 11.12.1974 5 Ob 293/74
Vgl auch; Beisatz: Auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten. (T2)
- 7 Ob 627/77
Entscheidungstext OGH 03.11.1977 7 Ob 627/77
Beis wie T1
- 4 Ob 511/79
Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 511/79
Vgl auch; Beis wie T2
- 6 Ob 559/80
Beis wie T2; Beisatz: Die bloße Behauptung, man habe erst jetzt vom Ursachenzusammenhang Kenntnis erlangt reicht nicht aus wenn nicht gleichzeitig stichhältige Gründe dafür angegeben werden, weshalb diese Kenntnis nicht schon früher bestand. (T3)
- 8 Ob 290/80
Entscheidungstext OGH 12.03.1981 8 Ob 290/80
- 8 Ob 215/81
Entscheidungstext OGH 19.11.1981 8 Ob 215/81
Auch; Veröff: ZVR 1982/276 S 243
- 1 Ob 18/86
Beis wie T2
- 3 Ob 560/86
Beis wie T2; Veröff: JBl 1987,450
- 7 Ob 628/88
- 1 Ob 46/88
Beis wie T2
- 2 Ob 567/88
Beis wie T2
- 7 Ob 650/89
Beis wie T1
- 3 Ob 534/90
Veröff: SZ 63/133 = EvBl 1991/10 S 61 = JBl 1990,789
- 1 Ob 534/94
Vgl; Beisatz: Kenntnis des Ursachenzusammenhanges seitens des Geschädigten. (T4)
- 5 Ob 562/93
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Dieses kann sich freilich auch aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ergeben. (T5)
- 1 Ob 522/94
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Kenntnis des Schadens ist ohne Zweifel anzunehmen, wenn der Schaden auch schon der Höhe nach bekannt ist. (T6)
- 7 Ob 602/94
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. (T7)
- 5 Ob 546/94
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/179
- 1 Ob 621/95
Auch; Beis wie T6
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238
- 5 Ob 2101/96y
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 5 Ob 2101/96y
Vgl auch; Beisatz: Bei der Stoffsammlung für eine Schadenersatzklage sind keine all zu strengen Anforderungen an Erkundigungspflichten des Geschädigten zu stellen. (T8)
- 10 Ob 2102/96g
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2102/96g
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6
- 5 Ob 2339/96y
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2339/96y
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist kommt es nicht unbedingt auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung beziehungsweise die Beendigung des Strafverfahrens an. In der Entscheidung
2 Ob 597/93 wurde hiefür die Erstattung eines alle strafrechtlich relevanten Umstände aufzeigenden Sachverständigengutachtens als maßgeblich angesehen und ausdrücklich ausgesprochen, dass der für seine Beitragsforderungen die deliktische Geschäftsführerhaftung geltend machende Sozialversicherungsträger nicht das Ergehen eines Schuldspruchs im Strafverfahren gegen den Ersatzpflichtigen abwarten dürfe; ist kein Gutachten eingeholt worden, so ist das Geständnis des Beschuldigten wesentlich. Auf die Beteiligung des Geschädigten am Strafverfahren gegen den Schädiger kommt es dabei nicht an (so schon
2 Ob 597/93,
7 Ob 602/94). (T9)
Veröff: SZ 69/251
- 7 Ob 2091/96t
Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 2091/96t
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 4 Ob 360/97p
Auch
- 6 Ob 273/98k
Vgl auch; Beis wie T7
- 9 Ob 91/99v
- 7 Ob 154/99v
- 6 Ob 68/99i
Vgl auch; Beisatz: Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. Feststellbarkeit des Schadenseintrittes keinesfalls vor Zustellung des stattgebenden Urteiles. (T10)
- 6 Ob 82/99y
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Die Klagen wurden noch vor den Prüfberichten und den Steuerbescheiden erster Instanz eingebracht, sodass der Verjährungseinwand zu verwerfen ist. (T11)
- 7 Ob 242/99k
Vgl auch
- 7 Ob 145/00z
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 89/99f
- 6 Ob 150/00b
Beis wie T5
- 1 Ob 64/00v
Beis wie T7; Veröff: SZ 74/14
- 7 Ob 249/01w
Auch; Beis wie T7
- 10 Ob 189/02w
Vgl auch; Beis wie T7
- 9 Ob 231/02i
Beis wie T7; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn dem Schädiger gemäß
§ 1298 ABGB der Beweis obliegt, dass ihn kein Verschulden am Schadenseintritt trifft. (T12)
Beisatz: Hier: Einbringung der Klage zu einem Zeitpunkt, als die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen hatte. (T13)
- 7 Ob 93/02f
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 70/03w
Auch; nur: Die Verjährungsfrist des
§ 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden ist. (T14)
Veröff: SZ 2003/154
- 2 Ob 88/04m
Beisatz: Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten. (T15)
- 10 Ob 23/04m
Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2005/46
- 6 Ob 172/05w
Vgl; Beisatz: Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet. (T16)
- 7 Ob 17/06k
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche aus mangelhaft erbrachten Bauleistungen. (T17)
- 9 Ob 35/06x
Auch; Beis wie T7
- 8 Ob 34/07v
- 9 Ob 17/07a
- 1 Ob 53/07m
Beis wie T1; Beisatz: Ist - wie hier - ein schicksalshafter Verlauf möglich, sind nähere Erkundigungen des Geschädigten erst dann geboten, wenn ihm Umstände bekannt werden, die das (bloße) Vorliegen eines schicksalhaften Kausalverlaufes fraglich erscheinen und auf die Kausalität rechtswidrigen Organverhaltens schließen lassen. (T18)
- 1 Ob 162/07s
Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche. (T19)
Bem: Einschränkend zu Beisatz T10. (T20)
- 10 Ob 111/07g
Vgl auch; Beisatz: Es darf mit der Klagserhebung nicht solange zugewartet werden, bis Gewissheit über den Prozessgewinn besteht. (T21)
Beisatz: Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus. Besteht allerdings Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung beziehungsweise den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens an, weil erst dann ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind; eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T22)
- 2 Ob 58/07d
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten. (T23)
- 10 Ob 12/08z
- 6 Ob 80/08w
Beis wie T2; Beis wie T23
- 6 Ob 103/08b
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Entgegen der Zusage nicht risikoloses teilweise kreditfinanziertes Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Eine schadenbegründende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte. (T24)
- 1 Ob 19/08p
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier:
§ 6 Abs 1 AHG. (T25)
Beisatz: In
§ 6 AHG ist - im Gegensatz zu den Verjährungsbestimmungen des ABGB - die Kenntnis der Person des Schädigers nicht gefordert, weil bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ein bestimmtes Organ nicht genannt werden muss. (T26)