RS OGH 1924/12/9 2Ob851/24, 5Ob177/72, 5Ob120/73, 5Ob293/74, 7Ob627/77 (7Ob628/77), 4Ob511/79, 6Ob55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1924
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Norm

ABGB §1489 IIB
ABGB §1489 IID
AHG §6 Abs1

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 851/24
    Entscheidungstext OGH 09.12.1924 2 Ob 851/24
    Veröff: SZ 6/391
  • 5 Ob 177/72
    Entscheidungstext OGH 10.10.1972 5 Ob 177/72
  • 5 Ob 120/73
    Entscheidungstext OGH 11.07.1973 5 Ob 120/73
    Beisatz: Soweit Lehre und Judikatur fordern, dass dem Beschädigten der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden sei (vgl Klang Kommentar 2. Auflage VI 635; SZ 6/391), ist diese Forderung jedoch nicht dahin zu verstehen, dass für den Beginn der Verjährung die Kenntnis des Beschädigten notwendig wäre, welche schuldhafte Handlung oder Unterlassung des Schädigers Ursache seines Schadens war. Vielmehr genügt es, wenn der Beschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist (vgl Gschnitzer, Lehrbuch, AllgemTeil 249). (T1)
  • 5 Ob 293/74
    Entscheidungstext OGH 11.12.1974 5 Ob 293/74
    Vgl auch; Beisatz: Auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten. (T2)
  • 7 Ob 627/77
    Entscheidungstext OGH 03.11.1977 7 Ob 627/77
    Beis wie T1
  • 4 Ob 511/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 511/79
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 559/80
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 6 Ob 559/80
    Beis wie T2; Beisatz: Die bloße Behauptung, man habe erst jetzt vom Ursachenzusammenhang Kenntnis erlangt reicht nicht aus wenn nicht gleichzeitig stichhältige Gründe dafür angegeben werden, weshalb diese Kenntnis nicht schon früher bestand. (T3)
  • 8 Ob 290/80
    Entscheidungstext OGH 12.03.1981 8 Ob 290/80
  • 8 Ob 215/81
    Entscheidungstext OGH 19.11.1981 8 Ob 215/81
    Auch; Veröff: ZVR 1982/276 S 243
  • 1 Ob 18/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 18/86
    Beis wie T2
  • 3 Ob 560/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 3 Ob 560/86
    Beis wie T2; Veröff: JBl 1987,450
  • 7 Ob 628/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 628/88
  • 1 Ob 46/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 46/88
    Beis wie T2
  • 2 Ob 567/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 2 Ob 567/88
    Beis wie T2
  • 7 Ob 650/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 650/89
    Beis wie T1
  • 3 Ob 534/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 534/90
    Veröff: SZ 63/133 = EvBl 1991/10 S 61 = JBl 1990,789
  • 1 Ob 534/94
    Entscheidungstext OGH 16.03.1994 1 Ob 534/94
    Vgl; Beisatz: Kenntnis des Ursachenzusammenhanges seitens des Geschädigten. (T4)
  • 5 Ob 562/93
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 562/93
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Dieses kann sich freilich auch aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ergeben. (T5)
  • 1 Ob 522/94
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 522/94
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Kenntnis des Schadens ist ohne Zweifel anzunehmen, wenn der Schaden auch schon der Höhe nach bekannt ist. (T6)
  • 7 Ob 602/94
    Entscheidungstext OGH 21.12.1994 7 Ob 602/94
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. (T7)
  • 5 Ob 546/94
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 5 Ob 546/94
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/179
  • 1 Ob 621/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 621/95
    Auch; Beis wie T6
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238
  • 5 Ob 2101/96y
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 5 Ob 2101/96y
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Stoffsammlung für eine Schadenersatzklage sind keine all zu strengen Anforderungen an Erkundigungspflichten des Geschädigten zu stellen. (T8)
  • 10 Ob 2102/96g
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2102/96g
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 5 Ob 2339/96y
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2339/96y
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist kommt es nicht unbedingt auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung beziehungsweise die Beendigung des Strafverfahrens an. In der Entscheidung 2 Ob 597/93 wurde hiefür die Erstattung eines alle strafrechtlich relevanten Umstände aufzeigenden Sachverständigengutachtens als maßgeblich angesehen und ausdrücklich ausgesprochen, dass der für seine Beitragsforderungen die deliktische Geschäftsführerhaftung geltend machende Sozialversicherungsträger nicht das Ergehen eines Schuldspruchs im Strafverfahren gegen den Ersatzpflichtigen abwarten dürfe; ist kein Gutachten eingeholt worden, so ist das Geständnis des Beschuldigten wesentlich. Auf die Beteiligung des Geschädigten am Strafverfahren gegen den Schädiger kommt es dabei nicht an (so schon 2 Ob 597/93, 7 Ob 602/94). (T9)
    Veröff: SZ 69/251
  • 7 Ob 2091/96t
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 2091/96t
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 360/97p
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 360/97p
    Auch
  • 6 Ob 273/98k
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 273/98k
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 9 Ob 91/99v
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 Ob 91/99v
  • 7 Ob 154/99v
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 154/99v
  • 6 Ob 68/99i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 68/99i
    Vgl auch; Beisatz: Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. Feststellbarkeit des Schadenseintrittes keinesfalls vor Zustellung des stattgebenden Urteiles. (T10)
  • 6 Ob 82/99y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 82/99y
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Die Klagen wurden noch vor den Prüfberichten und den Steuerbescheiden erster Instanz eingebracht, sodass der Verjährungseinwand zu verwerfen ist. (T11)
  • 7 Ob 242/99k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 242/99k
    Vgl auch
  • 7 Ob 145/00z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 145/00z
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 89/99f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 89/99f
  • 6 Ob 150/00b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 150/00b
    Beis wie T5
  • 1 Ob 64/00v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 64/00v
    Beis wie T7; Veröff: SZ 74/14
  • 7 Ob 249/01w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 249/01w
    Auch; Beis wie T7
  • 10 Ob 189/02w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 189/02w
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 9 Ob 231/02i
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 Ob 231/02i
    Beis wie T7; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn dem Schädiger gemäß § 1298 ABGB der Beweis obliegt, dass ihn kein Verschulden am Schadenseintritt trifft. (T12)
    Beisatz: Hier: Einbringung der Klage zu einem Zeitpunkt, als die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen hatte. (T13)
  • 7 Ob 93/02f
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 93/02f
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 70/03w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 70/03w
    Auch; nur: Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden ist. (T14)
    Veröff: SZ 2003/154
  • 2 Ob 88/04m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 2 Ob 88/04m
    Beisatz: Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten. (T15)
  • 10 Ob 23/04m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 23/04m
    Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2005/46
  • 6 Ob 172/05w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 172/05w
    Vgl; Beisatz: Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet. (T16)
  • 7 Ob 17/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 17/06k
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche aus mangelhaft erbrachten Bauleistungen. (T17)
  • 9 Ob 35/06x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 35/06x
    Auch; Beis wie T7
  • 8 Ob 34/07v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 34/07v
  • 9 Ob 17/07a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 9 Ob 17/07a
  • 1 Ob 53/07m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 53/07m
    Beis wie T1; Beisatz: Ist - wie hier - ein schicksalshafter Verlauf möglich, sind nähere Erkundigungen des Geschädigten erst dann geboten, wenn ihm Umstände bekannt werden, die das (bloße) Vorliegen eines schicksalhaften Kausalverlaufes fraglich erscheinen und auf die Kausalität rechtswidrigen Organverhaltens schließen lassen. (T18)
  • 1 Ob 162/07s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 162/07s
    Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche. (T19)
    Bem: Einschränkend zu Beisatz T10. (T20)
  • 10 Ob 111/07g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 111/07g
    Vgl auch; Beisatz: Es darf mit der Klagserhebung nicht solange zugewartet werden, bis Gewissheit über den Prozessgewinn besteht. (T21)
    Beisatz: Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus. Besteht allerdings Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung beziehungsweise den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens an, weil erst dann ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind; eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T22)
  • 2 Ob 58/07d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 58/07d
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten. (T23)
  • 10 Ob 12/08z
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 12/08z
  • 6 Ob 80/08w
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 80/08w
    Beis wie T2; Beis wie T23
  • 6 Ob 103/08b
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 103/08b
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Entgegen der Zusage nicht risikoloses teilweise kreditfinanziertes Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Eine schadenbegründende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte. (T24)
  • 1 Ob 19/08p
    Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 19/08p
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 6 Abs 1 AHG. (T25)
    Beisatz: In § 6 AHG ist - im Gegensatz zu den Verjährungsbestimmungen des ABGB - die Kenntnis der Person des Schädigers nicht gefordert, weil bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ein bestimmtes Organ nicht genannt werden muss. (T26)
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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