Norm: EO §44 C
Rechtssatz: Die durch eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens verursachte, ohne weiteres feststellbare Vermögenseinbuße kann im Exekutionsverfahren aus der Sicherheit gedeckt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 894/28 Entscheidungstext OGH 07.11.1928 1 Ob 894/28 SZ 10/260 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: EO §44 C
Rechtssatz: Die vom Verpflichteten zwecks Aufschiebung der Exekution erlegte Sicherheit haftet auch für den dem betreibenden Gläubiger durch die Aufschiebung entstandenen Schaden. Entscheidungstexte 1 Ob 907/26 Entscheidungstext OGH 27.10.1926 1 Ob 907/26 SZ 8/304 3 Ob 12/79 Entscheidungstext OGH 14.02.1979 3 ... mehr lesen...
Norm: EO §44 E
Rechtssatz: Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Klage auf Schadenersatz, die sich darauf gründet, daß der Beklagte im Zuge einer von dem Kläger gegen eine dritte Person geführten Fahrnisexekution eine Klage auf Unzulässigkeitserklärung dieser Exekution einbrachte und ihren Aufschub erwirkte und daß der Kläger, als nach Abweisung der Klage die Versteigerung durchgeführt wurde, ein Ausfall an seiner Forderung, und zwar hauptsächl... mehr lesen...
Norm: EO §44 C
Rechtssatz: Der gemäß § 44 Abs 2 EO nachträglich gestellte Antrag auf Sicherheitsleistung kann auf Umstände gestütz werden, die schon vor der Aufschiebung der Exekution bestanden, dem betreibenden Gläubiger aber erst später bekannt wurden. Entscheidungstexte 1 Ob 38/25 Entscheidungstext OGH 03.02.1925 1 Ob 38/25 SZ 7/32 ... mehr lesen...