Norm
EO §44 CRechtssatz
Der gemäß § 44 Abs 2 EO nachträglich gestellte Antrag auf Sicherheitsleistung kann auf Umstände gestütz werden, die schon vor der Aufschiebung der Exekution bestanden, dem betreibenden Gläubiger aber erst später bekannt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0001907Dokumentnummer
JJR_19250203_OGH0002_0010OB00038_2500000_001