RS OGH 1925/3/17 2Ob214/25

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Veröffentlicht am 17.03.1925
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Norm

EO §44 E

Rechtssatz

Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Klage auf Schadenersatz, die sich darauf gründet, daß der Beklagte im Zuge einer von dem Kläger gegen eine dritte Person geführten Fahrnisexekution eine Klage auf Unzulässigkeitserklärung dieser Exekution einbrachte und ihren Aufschub erwirkte und daß der Kläger, als nach Abweisung der Klage die Versteigerung durchgeführt wurde, ein Ausfall an seiner Forderung, und zwar hauptsächlich wegen der infolge Aufschiebung der Exekution aufgelaufenen höheren Verwaltungskosten, erlitt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 214/25
    Entscheidungstext OGH 17.03.1925 2 Ob 214/25
    SZ 7/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0001976

Dokumentnummer

JJR_19250317_OGH0002_0020OB00214_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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