Begründung: Die Parteien haben am 3. 1. 1996 die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammen zwei Töchter (geb. 1994 und 1996). Die Ehewohnung der Parteien befindet sich in ***** Wien, Z*****gasse *****. Die Antragstellerin begehrt als Klägerin mit der am 22. 2. 2001 beim Erstgericht zu 8 C 28/01g eingebrachten Klage die Ehescheidung aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners als dortigem Beklagten. Im Verlauf des Ehescheidungsverfahren gaben die Parteien dem Erstgericht bekannt, dass sie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 15. 12. 1967 verheiratet. In den Jahren 1959/1960 erwarben die späteren Ehegatten die klagsgegenständliche Liegenschaft und errichteten in der Folge darauf ein Haus. Die Kosten für den Erwerb des Grundstückes und die Errichtung des Hauses trug jeder etwa zur Hälfte. Im Grundbuch wurde jedoch nur der Mann als Eigentümer einverleibt. Ab 1962 bewohnten sie dieses Haus gemeinsam. 1983 wollte sich der Ehemann, der eine außereheliche Beziehun... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe zwischen der Beklagten und Sebastian B***** ist seit 15. 12. 1999 rechtskräftig geschieden. Sebastian B***** war Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit dem darauf befindlichen Wohnhaus *****. Auf dieser Liegenschaft ist Wohnungseigentum mit zwei Wohnungseigentumseinheiten begründet. Die Wohnung W1 diente dem Ehepaar und den gemeinsamen Kindern als Ehewohnung. Während Sebastian B***** im Juli oder August 1999 aus der Wohnung auszog, blieb die Bekl... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §382e
Rechtssatz: Dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die schon bisher der Deckung seiner den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt. Vor diesem Hintergrund erstreckt sich der sicherungsfähige Wohnungserhaltungsanspruch der gefährdeten Partei nicht nur auf eine etwa 50 m2 große Wohneinheit, sondern auch auf ein in die Wohneinhei... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Ehegatten. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden nur: Beklagter) ist Miteigentümer einer Liegenschaft. Mit dessen Anteilen von 28/1187 und 41/1187 ist untrennbar Wohnungseigentum an der "für Wohnzwecke genutzten Einheit top 17" und an der "Wohnung top 16" verbunden. Die Ehewohnung der Streitteile erstreckt sich auf beide Objekte. Die eigentliche Wohneinheit ist das Objekt top 16. Dort wir... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §382 IVBEO §382eEO §382h Abs1EO §391 Abs2 IIAEO §391 Abs2 VB
Rechtssatz: Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs ist nach § 97 ABGB anspruchsgebunden. Das bedeutet, dass eine solche Sicherungsmaßnahme gemäß § 391 Abs 2 EO mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage zu verknüpfen ist. Die Erhebung des Sicherungsbegehrens innerhalb eines Verfahrens über eine ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende und widerbeklagte sowie gefährdete Partei (im Folgenden nur: Klägerin) und die beklagte und widerklagende Partei sowie Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden nur: Beklagter) sind Ehegatten. Verfahren über eine Scheidungsklage und über eine Scheidungswiderklage sind anhängig. Als Ehewohnung der Streitteile dient ein Haus auf einer Liegenschaft in Altmünster. Es wird derzeit nur von der Klägerin und den drei minderjährigen Kindern der Streitteile zur... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und ihr früherer Ehemann, deren Ehe mit Urteil vom 31. 5. 1994 aus gleichteiligem Verschulden geschieden wurde, bewohnten während aufrechter Ehe ein Haus auf einer in W***** gelegenen Liegenschaft. In das beim Erstgericht anhängige Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wurde auch diese Liegenschaft einbezogen. Aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsaktes wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 21. 2... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und gefährdete Partei (im Folgenden nur Klägerin) ist die Ehegattin des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei (im Folgenden nur Beklagten). Die gemeinsame Ehewohnung befindet sich in einem Einfamilienhaus auf einer Liegenschaft, dessen Eigentümer der Beklagte zur Hälfte sowie seine beiden Söhne aus erster Ehe zu je einem Viertel sind. Auf den Anteilen der Söhne ist jeweils ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Beklagten eingetragen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §382 Abs1 Z5EO §382eEO §391 Abs2 IIA
Rechtssatz: Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beru... mehr lesen...
Begründung: Am 17. Juli 1991 erwuchs die Scheidung der Ehe der Streitteile aus deren gleichteiligem Verschulden in Rechtskraft. Am 30. Oktober 1991 stellte die Frau den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG. Am 17. Juli 1991 erwuchs die Scheidung der Ehe der Streitteile aus deren gleichteiligem Verschulden in Rechtskraft. Am 30. Oktober 1991 stellte die Frau den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsverm... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 11. 6. 1997 aus gleichteiligem Verschulden beider Teile geschieden. Die Streitteile hatten einander lieb- und interesseloses Verhalten vorgeworfen. Der Ehe der Streitteile entstammen zwei Kinder, der am ***** geborene Michelle und der am ***** geborene Dominik. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr die Obsorge über die Kinder zu übertragen. Das Obsorgeverfahren ist noch anhängig. Die Antr... mehr lesen...
Norm: ABGB §92 Abs2 BEO §382bEO §382e
Rechtssatz: Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach § 382b EO zum... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die eheliche Gemeinschaft der Parteien ist seit Anfang 1995 aufgehoben. Seit November 1995 ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Beklagte beantragt einen einstweiligen Unterhalt von 6.000 S monatlich. Nach der unbedenklichen 40 %-Regel (SZ 64/135) hat sie bei den festgestellten Einkommen keinen Geldunterhaltsanspruch. Sie stützte ihren Sicherungsantrag auf § 97 ABGB und auf hohe monatliche Fixkosten (ua Miete und Be... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §382eEO §382h
Rechtssatz: Trotz Fehlens eines Geldunterhaltsanspruchs (nach der sogenannten 40 Prozent-Bemessungsregel) können dem auf die Ehewohnung angewiesenen Ehegatten zur Sicherung seines Vorkehrungsanspruchs nach § 97 ABGB auf Erhaltung der Ehewohnung die vom anderen Ehegatten monatlich zu zahlenden Kreditrückzahlungsraten auf den für die Wohnung aufgenommenen Kredit zugesprochen werden, wenn der in der Wohnung verbliebe... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §382eEO §391 Abs2 IIA
Rechtssatz: Schlechtgläubigkeit des Dritten liegt aber nicht erst bei arglistigem Zusammenwirken mit dem über die Wohnung verfügenden Ehegatten vor, sondern schon dann, wenn der Dritte Kenntnis vom dringenden Wohnbedürfnis des auf die Wohnung angewiesenen anderen Ehegatten hat. Entscheidungstexte 4 Ob 529/94 Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile leben in Scheidung. Die gefährdete Klägerin (in der Folge Antragstellerin genannt) erhält 14mal jährlich eine Berufsunfähigkeitspension in Höhe von S 8.120 und einen Hilflosenzuschuß in Höhe von S 2.840 monatlich. Ihr Ehemann, der beklagte Gegner (in der Folge Antragsgegner genannt), erzielt ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 19.378. Die Eheleute wohnten bis Ende März 1990 in Eggenburg und beabsichtigten, anschließend in ein von ihnen gemeinsam ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 11.Mai 1966 mietete die Ehegattin des Klägers eine Zimmer-Küche Wohnung samt Nebenräumen mit rund 39 m2 Nutzfläche in dem im Eigentum der nun beklagten Stadtgemeinde stehenden Haus Schippingerstraße 31 in 8051 Graz. Der Kläger schloß am 5.Mai 1972 die Ehe. Bis 1983 lebten die Ehegatten in dieser Mietwohnung, dann zogen sie in eine Dienstwohnung der Ehegattin, doch wurde im Sommer 1985 das Dienstverhältnis aufgelöst. Die Ehegattin kehrte nach einem Genesungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §97, ABGB §1295 IIf7eEheG §87EO §382eEO §391 Abs2 IIAEO §391 Abs2 IVA
Rechtssatz: Der dem wohnbedürftigten Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehende Anspruch ist im Dritten gegenüber wie jede andere Verletzung eines durch Besitz verstärkte und erkennbaren Forderungsrechtes bei dolosem Zusammenwirken mit dem Schuldner geschützt. Der nach § 97 ABGB gewährte Anspruch besteht im Fall rechtzeitiger An... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde am 7. Mai 1985 vom Kreisgericht Leoben rechtskräftig von Ewald P*** aus dessen Alleinverschulden geschieden. Ewald P*** hat noch während aufrechter Ehe mit Anwartschaftsvertrag vom 17. Juli 1984 von der beklagten Partei den Anspruch auf Übergabe der Wohnung top. Nr. 12 im zweiten Stockwerk des von ihr zu errichtenden Hauses Langenwang Bau 1 (nunmehr Langenwang, Grazer Straße 70) sowie den Anspruch auf Einräumung des Wohnungseigentums hinsich... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind seit 3.März 1966 verheiratet; sie wohnten gemeinsam zuletzt in einem ihnen je zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus in Krumpendorf, Hohenfeld 23, mit einer Wohnfläche von 130 m2. Der Ehe entstammen die Töchter Christina Melanie (geboren am 31.Jänner 1968) und Cosima (geboren am 29.März 1970). Seit einiger Zeit kommt es zwischen den Eheleuten laufend zu Auseinandersetzungen. Am 9.März 1987 zog die Beklagte eine gegen den Kläger wegen einer Mißhandlu... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §382 IVBEO §382e
Rechtssatz: Der aus § 97 ABGB entspringende Anspruch, daß der andere Ehegatte die zur Abwendung des Verlustes der Wohnung erforderlichen Leistungen weiter erbringt, kann durch eine EV nach § 382 Z 8 lit a EO zwar nicht gesichert werden, dem wohnungsbedürftigen Eheteil ist aber der einstweilen zu leistende Unterhalt so zu bemessen, daß ihm auch die Mittel zur Erhaltung der Wohnung zur Verfügung stehen. ... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer Klage auf Zahlung des ihr vom Ehemann nach dem Gesetz zu leistenden Unterhalts von monatlich S 30.000,-- ab Jänner 1987 und der rückständigen Darlehenstilgungsraten für das gemeinsame Haus mit der Ehewohnung von S 77.025,83 verband die klagende Ehefrau Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, dem Ehemann die Leistung von Vorschüssen von S 34.825,83 auf die Darlehensrückstände aus der Zeit bis zum 31. Dezember 1986 und von S 20.000,-- auf die Kosten de... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §382 IVCEO §382eEO §382h
Rechtssatz: Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach § 97 ABGB gegen den anderen, soweit dieser über "die Wohnung verfügungsberechtigt" ist, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung und bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadenersatz, sondern auch einen Leistungsanspruch. Entscheidungstexte 3 Ob 520/87 Entscheidungstext OGH 27.05.1987 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die inzwischen mit Urteil vom 28.2.1985 vom Beklagten geschiedene Elfriede K*** hat am 26.2.1982 mit der klagenden Partei einen Kauf-Anwartschaftsvertrag über die Wohnung Graz, Erlengasse 17, top.Nr.3 samt Autoeinstellplatz abgeschlossen. Die klagende Partei begehrte vom Beklagten die Räumung der genannten Wohnung und des Abstellplatzes mit der
Begründung: , sie sei mit Wirkung vom 30.9.1984 vom Vertrag zurückgetreten, weil die Wohnung weder von der Wohnungseige... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nach der Scheidung seiner ersten Ehe erwarb der Erstbeklagte im Jahre 1964 das Haus Lustenau, Höchsterstraße Nr. 1. In der Folge zog dort auch die Klägerin, die schon vor 1964 zeitweise die Lebensgefährtin des Erstbeklagten gewesen war, mit einem aus dieser Lebensgemeinschaft stammenden Kind und mit ihren aus erster Ehe stammenden Kindern ein. Am 26. Dezember 1969 fiel das Haus einem Brand zum Opfer, worauf sich der Erstbeklagte um den Wiederaufbau bemühte. Nach... mehr lesen...