RS OGH 2000/1/25 1Ob221/99b, 3Ob70/00s, 3Ob61/01v, 7Ob86/03b, 1Ob90/05z, 7Ob230/09p, 10Ob81/11a, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2000
beobachten
merken

Norm

ABGB §97
EO §382 Abs1 Z5
EO §382e
EO §391 Abs2 IIA

Rechtssatz

Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen. Dem sich auf § 97 ABGB stützenden Ehegatten können nie mehr Rechte eingeräumt werden, als dem anderen Ehegatten zustehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 221/99b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 221/99b
  • 3 Ob 70/00s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 70/00s
    nur: Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen. (T1)
  • 3 Ob 61/01v
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 61/01v
    Vgl auch
  • 7 Ob 86/03b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 86/03b
    nur T1; Beisatz: Verfügungsberechtigung hier: aus einem Gesellschaftsverhältnis resultierende organschaftlicher Stellung. (T2); Beisatz: Da die Gefahr einer Veräußerung der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, durch die Alleineigentümerin KG droht, in welcher dem Beklagten - eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundelegend - kraft seiner organschaftlichen Stellung beherrschender Einfluss zusteht, zufolge dessen er hierüber sohin auch "verfügungsberechtigt" (im Sinne des § 97 erster Satz ABGB) ist, wodurch aber wiederum zweifellos der auf (weiterhin) ungeschmälerte Wohnungsbenützung ausgerichtete Anspruch der Klägerin gefährdet würde, ist der Provisorialanspruch gegen ihn jedenfalls gerechtfertigt. (T3); Veröff: SZ 2003/62
  • 1 Ob 90/05z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 90/05z
    Vgl auch; Beisatz: Für die Anwendung des § 97 ABGB kommt es nicht darauf an, auf welchem Titel die Verfügungsberechtigung über die Wohnmöglichkeit beruht, weshalb auch etwa die persönliche Dienstbarkeit der Wohnung oder des Fruchtgenussrechts eine derartige Verfügungsberechtigung darstellt. (T4)
  • 7 Ob 230/09p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 230/09p
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 10 Ob 81/11a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 81/11a
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 45/12t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 45/12t
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 119/14z
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 119/14z
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 3 Ob 106/17k
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 106/17k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113119

Im RIS seit

24.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten