RS OGH 1994/5/31 4Ob529/94, 1Ob221/99b, 3Ob61/01v, 7Ob86/03b, 4Ob16/04p, 7Ob225/03v, 9Ob116/04f, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
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Norm

ABGB §97
EO §382e
EO §391 Abs2 IIA

Rechtssatz

Schlechtgläubigkeit des Dritten liegt aber nicht erst bei arglistigem Zusammenwirken mit dem über die Wohnung verfügenden Ehegatten vor, sondern schon dann, wenn der Dritte Kenntnis vom dringenden Wohnbedürfnis des auf die Wohnung angewiesenen anderen Ehegatten hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 529/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 529/94
  • 1 Ob 221/99b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 221/99b
    Vgl; Beisatz: Eine Schadenersatzpflicht besteht bereits dann, wenn der Dritte das durch Besitz verstärkte Forderungsrecht kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T1)
  • 3 Ob 61/01v
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 61/01v
    Auch
  • 7 Ob 86/03b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 86/03b
    Beisatz: Hier: Hat der gefährdete Ehegatte einen Anspruch auf Mitbenützung der Ehewohnung im Eigentum der Gesellschaft aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Absprache (des anderen, gefährdenden Ehegatten), so darf die Gesellschaft als Dritter mit dem anderen Ehegatten als einem die Willensbildung der Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter auch nicht dolos zusammenwirken, um den gefährdeten Ehegatten die Ehewohnung zu entziehen. Das bedeutet, dass der Dritte Handlungen zu unterlassen hat, die das auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Wohnungsbenutzungsrecht dieses Ehegatten beeinträchtigen könnten. (T2); Veröff: SZ 2003/62
  • 4 Ob 16/04p
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 16/04p
    Auch
  • 7 Ob 225/03v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 225/03v
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 Ob 116/04f
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 116/04f
    Vgl auch
  • 10 Ob 81/11a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 81/11a
    Auch; Beisatz: Der Ehegatte (Erstantragsgegner) ist Geschäftsführer der Komplementärin einer KG, die Eigentümerin der Ehewohnung ist. (T3)
  • 3 Ob 27/14p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 27/14p
    Vgl aber; Beisatz: Einschränkend: Bei der Betreibung von Geldansprüchen ist doloses Handeln des Dritten erforderlich, die Kenntnis allein vom dringenden Wohnbedürfnis reicht nicht. (T4)
  • 6 Ob 40/18b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 40/18b
    Beis wie T1
  • 8 Ob 44/19g
    Entscheidungstext OGH 18.05.2020 8 Ob 44/19g
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015114

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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