Norm: EO §382 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 382 EO I Allgemeines II 1. Zu § 382 Z 1 2. Zu § 382 Z 2 3. Zu § 382 Z 3 4. Zu § 382 Z 4 5. Zu § 382 Z 5 6. Zu § 382 Z 6 7. Zu § 382 Z 7 III § 382 Z 8 A Allgemeine Literatur B Anwendung auf andere Unterhaltsansprüche C Voraussetzungen der Bewilligung des abgesonderten Wohnortes D Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung in Geld E Ausmaß der Ansprüche... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z6 II6
Rechtssatz: Ob ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot überhaupt als inhaltsleer (sinnlos) und damit unzulässig anzusehen ist kann dahingestellt bleiben, solange der Hauptanspruch auf Herausgabe der verbotsbetroffenen Sache - mangels Unmöglichkeit der Leistung im oben dargestellten Sinn - noch mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann. Es hieße die Zwangsmittel der Exekutionsordnung in Frage stellen, wollte ma... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z6 II6
Rechtssatz: Ob ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot überhaupt als inhaltsleer (sinnlos) und damit unzulässig anzusehen ist kann dahingestellt bleiben, solange der Hauptanspruch auf Herausgabe der verbotsbetroffenen Sache - mangels Unmöglichkeit der Leistung im oben dargestellten Sinn - noch mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann. Es hieße die Zwangsmittel der Exekutionsordnung in Frage stellen, wollte ma... mehr lesen...
Norm: ABGB §364c BABGB §440EO §382 Z6 II6EO §384 Abs2GBG §56GBG §57GBG §131GBG §133
Rechtssatz: Eine einstweilige Verfügung bleibt zwar aufrecht, solange sie nicht vom erlassenden Gericht aufgehoben wird (oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt); richtet sich jedoch das einstweilige Veräußerungsverbot und Belastungsverbot zufolge einer unbedingt rechtswirksamen Übereignung der verbotsbetroffenen Liegenschaft nicht mehr gegen den Liegenschaft... mehr lesen...
Norm: ABGB §364c BABGB §440EO §382 Z6 II6EO §384 Abs2GBG §56GBG §57GBG §131GBG §133
Rechtssatz: Eine einstweilige Verfügung bleibt zwar aufrecht, solange sie nicht vom erlassenden Gericht aufgehoben wird (oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt); richtet sich jedoch das einstweilige Veräußerungsverbot und Belastungsverbot zufolge einer unbedingt rechtswirksamen Übereignung der verbotsbetroffenen Liegenschaft nicht mehr gegen den Liegenschaft... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 litc IVDEO §382 Abs1 Z8 litc IVD
Rechtssatz: Bei der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO werden nicht die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den §§ 81 ff EheG. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist es unmaßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zuges... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 litc IVD
Rechtssatz: Beim Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG handelt es sich nicht um ein erst möglicherweise entstehendes Recht, sondern um einen bereits bestehenden, durchaus sicherungsfähigen Anspruch. Entscheidungstexte 1 Ob 571/94 Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 571/94 Veröff: SZ 67/226 3 Ob 101/06h ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z6 II6
Rechtssatz: Ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO kann auch nur in der Form erlassen werden, daß dem Gegner die Belastung und Verpfändung der ganzen Liegenschaft untersagt wird, gleichgültig ob sich der Anspruch des Antragstellers nur auf eine Liegenschaftshälfte bezieht. Entscheidungstexte 1 Ob 571/94 Entscheidungstext OGH 13.12.1... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z7 II6EO §382 Z7 II7
Rechtssatz: Kann dem Erstantragsgegner nicht verboten werden, über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verfügen, dann kann ein gleichartiges Verbot auch nicht gegen den Zweitantragsgegner erlassen werden, der gegenüber dem Erstantragsgegner vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen hat. Mit einem solchen Verbot würde in die Rechte des Zweitantragsgegners eingegriffen und ihm die Erfüllung einer Verpflichtung... mehr lesen...