Norm
EO §382 Z6 II6Rechtssatz
Ob ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot überhaupt als inhaltsleer (sinnlos) und damit unzulässig anzusehen ist kann dahingestellt bleiben, solange der Hauptanspruch auf Herausgabe der verbotsbetroffenen Sache - mangels Unmöglichkeit der Leistung im oben dargestellten Sinn - noch mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann. Es hieße die Zwangsmittel der Exekutionsordnung in Frage stellen, wollte man die Erzwingung der Wiederbeschaffung der Sache durch Beugestrafen von vorne herein als aussichtslos qualifizieren. Steht aber die Wiederbeschaffung im Bereich des Möglichen, dann kann ein Verfügungsverbot - etwa das Verbot, die Sache zu belasten - der endgültigen Durchsetzung des Herausgabeanspruchs sehr wohl nützlich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075152Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0050OB00129_9500000_001