RS OGH 1995/10/24 5Ob129/95, 7Ob313/98z, 1Ob3/02a

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Norm

EO §382 Z6 II6

Rechtssatz

Ob ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot überhaupt als inhaltsleer (sinnlos) und damit unzulässig anzusehen ist kann dahingestellt bleiben, solange der Hauptanspruch auf Herausgabe der verbotsbetroffenen Sache - mangels Unmöglichkeit der Leistung im oben dargestellten Sinn - noch mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann. Es hieße die Zwangsmittel der Exekutionsordnung in Frage stellen, wollte man die Erzwingung der Wiederbeschaffung der Sache durch Beugestrafen von vorne herein als aussichtslos qualifizieren. Steht aber die Wiederbeschaffung im Bereich des Möglichen, dann kann ein Verfügungsverbot - etwa das Verbot, die Sache zu belasten - der endgültigen Durchsetzung des Herausgabeanspruchs sehr wohl nützlich sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 129/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 129/95
  • 7 Ob 313/98z
    Entscheidungstext OGH 01.12.1998 7 Ob 313/98z
    Auch; Beisatz: Beisatz: Der Antrag auf Erlassung eines obligatorischen Verfügungsverbotes im Sinn des § 382 Abs 1 Z 5 EO ist trotz der bereits verbücherten Eigentumsübertragung an Dritte nicht zwecklos geworden, solange die Wiederbeschaffung der veräußerten Sache möglich und zumutbar ist. (T1)
  • 1 Ob 3/02a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 3/02a
    Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, wenn nicht nur eine "bloß abstrakte" Möglichkeit der Rückerlangung vorliegt, sondern eine erheblich größere Wahrscheinlichkeit besteht, weil in einem die bücherliche Eigentumsübertragung anfechtbar oder eine Wiederbeschaffung vor allem auf Grund des Naheverhältnisses des Verkäufers zur Erwerberin in Betracht zu ziehen ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075152

Dokumentnummer

JJR_19951024_OGH0002_0050OB00129_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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