Norm
EO §382 Z6 II6Rechtssatz
Ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO kann auch nur in der Form erlassen werden, daß dem Gegner die Belastung und Verpfändung der ganzen Liegenschaft untersagt wird, gleichgültig ob sich der Anspruch des Antragstellers nur auf eine Liegenschaftshälfte bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037065Dokumentnummer
JJR_19941213_OGH0002_0010OB00571_9400000_003