Norm
ABGB §364c BRechtssatz
Eine einstweilige Verfügung bleibt zwar aufrecht, solange sie nicht vom erlassenden Gericht aufgehoben wird (oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt); richtet sich jedoch das einstweilige Veräußerungsverbot und Belastungsverbot zufolge einer unbedingt rechtswirksamen Übereignung der verbotsbetroffenen Liegenschaft nicht mehr gegen den Liegenschaftseigentümer (sondern ausschließlich gegen dessen Vormann), steht der den Grundbuchstand berichtigenden Löschung der Verbotsanmerkung gemäß § 57 Abs 1 GBG nichts im Wege. Die in 5 Ob 16/94 zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung, eine derartige Anmerkung habe bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das sie erlassende Gericht im Grundbuch zu bleiben, kann nicht aufrechterhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062313Dokumentnummer
JJR_19950926_OGH0002_0050OB00102_9500000_001