- 1 Ob 571/94
Veröff: SZ 67/226
- 2 Ob 502/96
nur: Durch die einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO soll gewährleistet werden, dass die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann. (T1); Beisatz: Daher muss dargelegt werden, dass die Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen sollen, die nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen. Dies bedeutet aber, dass ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nur erlassen werden darf, wenn die Liegenschaft, deren Veräußerung oder Belastung verhindert werden soll, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist. (T2)
- 1 Ob 368/98v
nur: Bei der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO werden nicht die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den §§ 81 ff EheG. (T3)
- 4 Ob 18/99x
Auch; nur T3
- 1 Ob 152/99f
nur T3
- 2 Ob 271/99p
Auch; nur T3; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Aufteilungsanspruches kann sich nur auf Vermögenswerte beziehen, die nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegen. (T4)
- 7 Ob 34/01b
nur T3
- 1 Ob 160/01p
Auch
- 2 Ob 136/02t
Vgl auch
- 4 Ob 10/05g
Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 10/05g
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 100/06a
nur T3
- 9 Ob 50/07d
Auch; nur T3; Beisatz: Die Absicht des Gegners der gefährdeten Partei, bestimmte im Aufteilungsverfahren verfangene Liegenschaftsanteile zu verkaufen, ist nicht als Gefährdung des Aufteilungsanspruchs zu werten, wenn jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Gegner den Verkaufserlös verwirtschaften und verbringen werde. (T5)
- 4 Ob 206/07h
nur T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Jedoch drohende Zwangsversteigerung der im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Liegenschaft. (T6)
- 6 Ob 278/07m
Beisatz: Soweit der Antragsteller nicht eigenes Eigentum behauptet. (T7)
- 3 Ob 170/09k
- 2 Ob 181/09w
Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, ob ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde, zB weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen Vermögenswert verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen würde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen. (T8)
- 6 Ob 153/09g
Vgl; nur T3; Beisatz: Sinn und Zweck der gerichtlichen Verfügung ist es, eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern. (T9)
- 6 Ob 61/09b
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Sicherungszweck bezieht sich daher auf die Gefahr von Manipulationen des Gegners der gefährdeten Partei; die einstweilige Verfügung schützt aber nicht vor einem exekutiven Zugriff Dritter auf Sachen, die der Aufteilung unterliegen. (T10)
- 7 Ob 93/10t
Auch; Beis wie T8
- 1 Ob 80/12i
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 80/12i
Beis wie T2
- 1 Ob 213/12y
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 213/12y
Auch; nur T3; Beis wie T8; Beis wie T9
- 3 Ob 216/13f
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 216/13f
Auch; Beis wie T10
- 3 Ob 25/14v
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 25/14v
Auch; Beis wie T8
- 1 Ob 132/14i
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 132/14i
Vgl auch; nur T3; Beis wie T9; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8
- 1 Ob 236/14h
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 236/14h
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8
- 1 Ob 182/17x
Beis wie T8
- 1 Ob 13/18w
- 1 Ob 233/18y
Beis wie T8
- 1 Ob 111/18g
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8
- 1 Ob 135/19p
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 135/19p
nur T3; Beisatz: Hier: Anspruchsgefährdung (Deckungsmangel) verneint. (T11)