Norm: EO §294 M2EO §382 Z7 II7B-VG Art9
Rechtssatz: Die Erlassung eines Zahlungsverbotes gegen einen Drittschuldner, der im Ausland wohnhaft ist oder dort seinen Sitz hat, greift nicht in die fremde Territorialhoheit ein. Entscheidungstexte 3 Ob 98/95 Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 98/95 Veröff: SZ 69/286 7 Nd 514/97 ... mehr lesen...
Norm: EO §8 Abs1EO §39 Abs1 Z8 IIIHEO §39 Abs1 Z8 IVBEO §294 AEO §382 Z7 II7
Rechtssatz: Das Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers ist Exekutionsvoraussetzung. Es fehlt nicht schon dann, wenn der Drittschuldner im Ausland wohnhaft ist oder dort seinen Sitz hat. Entscheidungstexte 3 Ob 98/95 Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 98/95 Veröff: SZ 69/286 ... mehr lesen...
Norm: EO §294 M2EO §382 Z7 II7B-VG Art9
Rechtssatz: Die Erlassung eines Zahlungsverbotes gegen einen Drittschuldner, der im Ausland wohnhaft ist oder dort seinen Sitz hat, greift nicht in die fremde Territorialhoheit ein. Entscheidungstexte 3 Ob 98/95 Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 98/95 Veröff: SZ 69/286 7 Nd 514/97 ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 litc
Rechtssatz: Die Sicherung eines treuhandrechtlichen Rückforderungsanspruchs kann nicht im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren durchgesetzt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 2072/96d Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2072/96d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103852 ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 litc
Rechtssatz: Die Sicherung eines treuhandrechtlichen Rückforderungsanspruchs kann nicht im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren durchgesetzt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 2072/96d Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2072/96d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103852 ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 lita IVB
Rechtssatz: Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO besteht auch noch nach Rechtskraft des Urteils über die Scheidung einschließlich des Verschuldensausspruchs wegen des Zusammenhangs mit der Scheidung fort. Inhaltlich ist dem Begehren jedoch mit Rechtskraft des Ausspruchs über Scheidung und Verschulden an der Zerrüttung eine zeitliche Grenze gez... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 lita IVB
Rechtssatz: Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO besteht auch noch nach Rechtskraft des Urteils über die Scheidung einschließlich des Verschuldensausspruchs wegen des Zusammenhangs mit der Scheidung fort. Inhaltlich ist dem Begehren jedoch mit Rechtskraft des Ausspruchs über Scheidung und Verschulden an der Zerrüttung eine zeitliche Grenze gez... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BIEO §382 Z2 D
Rechtssatz: Bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB ist - neben der Behauptung im Antrag - die nach § 381 Z 2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima-facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachende... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BIEO §382 Z2 D
Rechtssatz: Bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB ist - neben der Behauptung im Antrag - die nach § 381 Z 2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima-facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachende... mehr lesen...