Der Kläger brachte beim Arbeitsgericht Voitsberg die Klage auf Bezahlung verschiedener Entgeltsforderungen in der Höhe von 16.712.66 S ein und verband damit den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Verwahrung beweglicher Sachen der Beklagten, Veräußerungs- und Verpfändungs- sowie Drittverbot. Das Erstgericht bewilligte die einstweilige Verfügung. Aus Anlaß des Rekurses der beklagten Partei hob das Rekursgericht die einstweilige Verfügung und das vorausgegangene... mehr lesen...
Norm: EO §51EO §382 Abs1 Z5EO §387JN §44 Abs3
Rechtssatz: Wird die Unzuständigkeit des Gerichtes, das die Exekution oder das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bereits eingeleitet hat, wahrgenommen, so hat dieses Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, doch bleiben die bereits vollzogenen Exekutionsakte oder Sicherungsmaßnahmen und die bere... mehr lesen...
Norm: EO §51EO §382 Abs1 Z5EO §387JN §44 Abs3
Rechtssatz: Wird die Unzuständigkeit des Gerichtes, das die Exekution oder das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bereits eingeleitet hat, wahrgenommen, so hat dieses Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, doch bleiben die bereits vollzogenen Exekutionsakte oder Sicherungsmaßnahmen und die bere... mehr lesen...
Die in Bayern wohnhafte, vom Kläger wegen Ehescheidung belangte Beklagte beantragte, den Kläger für die Dauer des Rechtsstreites zu einer vorläufigen Unterhaltsleistung für sie und das bei ihr lebende eheliche Kind zu verhalten. Der Kläger wendete ein, daß sich die Beklagte beharrlich weigere, ihm in seinen Wohnsitz zu folgen, und daß über seine Unterhaltsleistungen an das Kind nur das Pflegschaftsgericht entscheiden dürfe, weil dieses bisher noch nicht über das Verbleiben des Kindes ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 lita IIIFEO §382 Z8 IIIB
Rechtssatz: Im Ehescheidungsprozeß der Eltern kann auch für das eheliche Kind Unterhalt in Geld begehrt werden, solange die Sorgepflicht für das Kind für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens nicht strittig und kein abgesonderter Wohnort für das Kind beantragt ist. Entscheidungstexte 1 Ob 258/50 Entscheidungstext OGH 21.06.1950 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 lita IIIFEO §382 Z8 IIIB
Rechtssatz: Im Ehescheidungsprozeß der Eltern kann auch für das eheliche Kind Unterhalt in Geld begehrt werden, solange die Sorgepflicht für das Kind für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens nicht strittig und kein abgesonderter Wohnort für das Kind beantragt ist. Entscheidungstexte 1 Ob 258/50 Entscheidungstext OGH 21.06.1950 1 Ob ... mehr lesen...